Insolvenzordnung

   5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)   
   2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206)   
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Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen

(1) Eine aufschiebend bedingte Forderung wird bei einer Abschlagsverteilung mit ihrem vollen Betrag berücksichtigt. Der auf die Forderung entfallende Anteil wird bei der Verteilung zurückbehalten.

(2) Bei der Schlußverteilung wird eine aufschiebend bedingte Forderung nicht berücksichtigt, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung so fernliegt, daß die Forderung zur Zeit der Verteilung keinen Vermögenswert hat. In diesem Fall wird ein gemäß Absatz 1 Satz 2 zurückbehaltener Anteil für die Schlußverteilung frei.

Rechtsprechung zu § 191 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 191 InsO

Querverweise

Auf § 191 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Verteilung
          § 193 (Änderung des Verteilungsverzeichnisses)
Redaktionelle Querverweise zu § 191 InsO:

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