Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206) |
(1) Eine aufschiebend bedingte Forderung wird bei einer Abschlagsverteilung mit ihrem vollen Betrag berücksichtigt. Der auf die Forderung entfallende Anteil wird bei der Verteilung zurückbehalten.
(2) Bei der Schlußverteilung wird eine aufschiebend bedingte Forderung nicht berücksichtigt, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung so fernliegt, daß die Forderung zur Zeit der Verteilung keinen Vermögenswert hat. In diesem Fall wird ein gemäß Absatz 1 Satz 2 zurückbehaltener Anteil für die Schlußverteilung frei.
Rechtsprechung zu § 191 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 191 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 191 InsO
Querverweise
Auf § 191 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 193 (Änderung des Verteilungsverzeichnisses)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Bedingung und Zeitbestimmung
- § 158 I (Aufschiebende und auflösende Bedingung)
Rechtsberatung
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