Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12) |
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__paste_bez____paste_norm__ Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/LFGG/__paste_norm__.html)
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1Die Amtsgerichte sind zuständig, außerhalb eines anhängigen Verfahrens die Aussagen von Zeugen und die Gutachten von Sachverständigen entgegenzunehmen sowie Eide und eidesstattliche Versicherungen dieser Personen abzunehmen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 2Ein Zwang darf auf die Zeugen und Sachverständigen nicht ausgeübt werden.
§ 1(weggefallen)
§ 2(weggefallen)
§ 3(weggefallen)
§ 4(weggefallen)
§ 5Allgemeine Verfahrens-
vorschriften § 6(weggefallen) § 7Mitwirkung der Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten § 8(aufgehoben) § 9(aufgehoben) § 10(aufgehoben) § 11Ausfertigungen und Abschriften § 12Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens
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vorschriften § 6(weggefallen) § 7Mitwirkung der Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten § 8(aufgehoben) § 9(aufgehoben) § 10(aufgehoben) § 11Ausfertigungen und Abschriften § 12Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens
Rechtsprechung zu § 12 LFGG
Entscheidung zu § 12 LFGG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15
Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 12 LFGG:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Verwahrung
- § 61 I Nr. 4 (Absehen von Auszahlung)