Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LFGG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ LFGG (https://dejure.org/gesetze/LFGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ LFGG
__paste_bez____paste_norm__ Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/LFGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 12
Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens

1Die Amtsgerichte sind zuständig, außerhalb eines anhängigen Verfahrens die Aussagen von Zeugen und die Gutachten von Sachverständigen entgegenzunehmen sowie Eide und eidesstattliche Versicherungen dieser Personen abzunehmen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 2Ein Zwang darf auf die Zeugen und Sachverständigen nicht ausgeübt werden.

Rechtsprechung zu § 12 LFGG

Entscheidung zu § 12 LFGG in unserer Datenbank:

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 12 LFGG:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 153 (Falsche uneidliche Aussage)
          § 154 (Meineid)
          § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht