Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12) |
Die Amtsgerichte sind zuständig, außerhalb eines anhängigen Verfahrens die Aussagen von Zeugen und die Gutachten von Sachverständigen entgegenzunehmen sowie Eide und eidesstattliche Versicherungen dieser Personen abzunehmen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein Zwang darf auf die Zeugen und Sachverständigen nicht ausgeübt werden.
Literatur im Internet zu § 12 LFGG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 12 LFGG:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Schlußvorschriften
- Verhältnis zu anderen Gesetzen
- Landesrecht
- § 61 I Nr. 4 (Unberührt bleibendes Landesrecht)
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