Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12) |
(1) Für die durch Bundesrecht den Gerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind in dem in Absatz 2 und 3 bestimmten Umfang anstelle der Gerichte staatliche Notariate und Grundbuchämter zuständig.
(2) Die Notariate, nach Bildung der Abteilungen nur die Notariate, bei denen eine Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit besteht, sind zuständig für Nachlaß- und Teilungssachen und für die besondere amtliche Verwahrung der Verfügungen von Todes wegen, im württembergischen Rechtsgebiet außerdem, soweit in § 37 nichts anderes bestimmt ist, für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen.
(3) Die Grundbuchämter sind für die Führung der Grundbücher zuständig. Soweit das Justizministerium von der Ermächtigung in § 26 Abs. 6 Gebrauch gemacht hat, sind die betroffenen Amtsgerichte für die Führung der Grundbücher zuständig.
(4) Badisches Rechtsgebiet ist der Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Ausnahme des Bezirks des Amtsgerichts Maulbronn sowie der Stadtteile Schwenningen, Mühlhausen und Weigheim der Stadt Villingen-Schwenningen und des Gebiets der Gemeinde Tuningen. Württembergisches Rechtsgebiet sind der Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart sowie die in Satz 1 gesondert aufgeführten Teile des Bezirks des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
Literatur im Internet zu § 1 LFGG
Querverweise
- LFGG
- Allgemeine Bestimmungen
- § 1 I (Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ihre Zuständigkeit) (zu § 1 I)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Schlussvorschriften
- § 488 (Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden) (zu § 1 I)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 138
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 147 (zu § 1 II)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
- § 34 (Verschließung, Verwahrung) (zu § 1 II)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Schlußbestimmungen
- § 194 I (zu § 1 I)
- Kostenordnung (KostO)
- Schluß- und Übergangsvorschriften
- § 159 (Andere Behörden und Dienststellen) (zu § 1 I)
- Landesjustizkostengesetz (LJKG)
- §§ 10 ff (zu §§ 1 ff)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen