Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12)   
§ 3
Beurkundungszuständigkeiten

(1) Für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für die anderen den Notaren in der Bundesnotarordnung auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege übertragenen Aufgaben sind die Notare im Landesdienst zuständig. Sie üben diese Tätigkeit als unabhängige Träger eines öffentlichen Amts neben ihren Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und § 29 aus.

(2) Im württembergischen Rechtsgebiet können Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung und Anwaltsnotare, im badischen Rechtsgebiet können Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden.

(3) Zur Beurkundung sind in dem durch § 32 bestimmten Umfang ferner die Ratschreiber befugt.

Rechtsprechung zu § 3 LFGG

9 Entscheidungen zu § 3 LFGG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 3 LFGG

Querverweise

Auf § 3 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
    LFGG
      Allgemeine Bestimmungen
        § 4 (Aufsicht)
     
      Notariate
        § 15 (Siegel)
        § 17 (Besetzung und Gliederung)
        § 19 (Geschäftsverteilung und Vertretung)
        § 20 (Anwendung der Bundesnotarordnung)
        § 24 (Hilfskräfte des Notars)
        § 25 (Besondere Bestimmungen für den Notarvertreter)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 LFGG:
    Beurkundungsgesetz (BeurkG)
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 I (Geltungsbereich) (zu § 3 I)
     
      Schlußvorschriften
        Verhältnis zu anderen Gesetzen
          Landesrecht
            § 64 (Notare in Baden-Württemberg)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 796c (Vollstreckbarerklärung durch einen Notar) (zu § 3 I)
     
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
          § 1053 IV (Vergleich) (zu § 3 I)
    Bundesnotarordnung (BNotO)
      Das Amt des Notars
        Bestellung zum Notar
          §§ 1 ff (zu § 3 I)
        Die Amtstätigkeit
          § 20 (zu § 3 I)
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        § 114 (zu § 3 I)
    Rechtsanwaltsversorgungsgesetz (RAVG)
      § 6 (zu § 3 II)

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