Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12) |
(1) Für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für die anderen den Notaren in der Bundesnotarordnung auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege übertragenen Aufgaben sind die Notare im Landesdienst zuständig. Sie üben diese Tätigkeit als unabhängige Träger eines öffentlichen Amts neben ihren Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und § 29 aus.
(2) Im württembergischen Rechtsgebiet können Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung und Anwaltsnotare, im badischen Rechtsgebiet können Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden.
(3) Zur Beurkundung sind in dem durch § 32 bestimmten Umfang ferner die Ratschreiber befugt.
Literatur im Internet zu § 3 LFGG
Querverweise
Auf § 3 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 3 LFGG:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuergegenstand und Geltungsbereich
- § 2 III 2 Nr. 2 (Unternehmer, Unternehmen)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 138
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 I (Geltungsbereich) (zu § 3 I)
- Schlußvorschriften
- Verhältnis zu anderen Gesetzen
- Landesrecht
- § 64 (Notare in Baden-Württemberg)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 796c (Vollstreckbarerklärung durch einen Notar) (zu § 3 I)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
- § 1053 IV (Vergleich) (zu § 3 I)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 114 (zu § 3 I)
- Rechtsanwaltsversorgungsgesetz (RAVG)
- § 6 (zu § 3 II)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beurkundung und Beglaubigung, vollstreckbare Urkunden
- § 59 I 2 (Beurkundung und Beglaubigung)
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