Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt II - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 19 - 51)   
Artikel 20
Zahl der Richter

Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragsparteien.

Rechtsprechung zu Art. 20 MRK

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