Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 29. Abschnitt - Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d) |
Im Sinne dieses Abschnitts ist
| 1. | ein Gewässer: ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer; | ||
| 2. | eine kerntechnische Anlage: eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; | ||
| 3. | ein gefährliches Gut: ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich; | ||
| 4. | eine verwaltungsrechtliche Pflicht: eine Pflicht, die sich aus | ||
| a) | einer Rechtsvorschrift, | ||
| b) | einer gerichtlichen Entscheidung, | ||
| c) | einem vollziehbaren Verwaltungsakt, | ||
| d) | einer vollziehbaren Auflage oder | ||
| e) | einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können, | ||
| ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient; | |||
| 5. | ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung: auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung. | ||
Rechtsprechung zu § 330d StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 330d StGB im Volltext bei

- Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 330d StGB im Volltext bei

- BGH, Dezernent in der Landesanstalt für Umwelt, 3.11.93 (BGHSt 39, 381)
§ 326 I Nr. 3 StGB aF (§ 326 I Nr. 4 a StGB nF), ein Amtsträger, der vorsätzlich eine rechtswidrige Genehmigung erteilt (oder in beratender Funktion die Erteilung bewirkt), kann Mittäter (§ 25 II StGB) oder mittelbarer Täter (§ 25 I StGB) einer umweltgefährdenden Abwasserbeseitigung sein;
§§ 324 ff StGB, Rechtswidrigkeit einer verwaltungsrechtlichen Erlaubnis bei Kollusion (nunmehr ausdrücklich § 330d Nr. 5 StGB)
Literatur im Internet zu § 330d StGB
Querverweise
Auf § 330d StGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 330d StGB:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- §§ 54 ff (Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages) (zu § 330d Nr. 4 e))
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- §§ 54 ff (Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags) (zu § 330d Nr. 4 e))
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