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   BGH, 24.04.2008 - 4 StR 126/08   

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https://dejure.org/2008,3029
BGH, 24.04.2008 - 4 StR 126/08 (https://dejure.org/2008,3029)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2008 - 4 StR 126/08 (https://dejure.org/2008,3029)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08 (https://dejure.org/2008,3029)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB; § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 22 StGB
    (Versuchter) Wohnungseinbruchsdiebstahl (einschränkende Auslegung des Wohnungsbegriffs und Einbruch in eine Wohnung bei Mischgebäuden; schutzzweckorientierte Auslegung; geschlossene Einheit aus Wohnung und Geschäftsraum); Gesetzlichkeitsprinzip (Wortlautgrenze)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an ein Eindringen bzw. Einsteigen in eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB); Arbeitsräume, Geschäftsräume oder Lagerräume als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB); Frage einer Verletzung des Schutzes der ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § ... 349 Abs. 4; ; StPO § 357; ; StGB § 27; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 123; ; StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a.F.; ; StGB § 243 Abs. 2; ; StGB § 244; ; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 244 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3
    Wohnungseinbruchsdiebstahl bei gemischt genutzten Gebäuden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
  • beck.de PDF, S. 39 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Diebstahl aus einer Wohnung nach Einbruch in einen Geschäftsraum

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 514
  • StV 2008, 468
  • JR 2008, 514
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.05.2001 - 4 StR 59/01

    Wirksamer mündlicher und protokollierter Eröffnungsbeschluß

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - 4 StR 126/08
    Dazu zählen nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01; Fischer StGB 55. Aufl. § 244 Rdn. 24; Schmitz in MünchKomm. aaO).

    In umgekehrten Fällen, in denen der Täter in einem Mischgebäude in einen Geschäftsraum eindrang, um nur dort, nicht aber aus den Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten zu stehlen, hat der Bundesgerichtshof einen Wohnungseinbruchsdiebstahl hingegen verneint (vgl. für den Einbruch in den Gastraum eines Hotels, in dem sich auch - der Regelung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterfallende - Hotelzimmer befinden: BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01; für den Fall des Einbruchs in den Flur und Empfangsbereich eines Seniorenheims: BGH NStZ 2005, 631).

  • BGH, 25.07.2002 - 4 StR 242/02

    Einstellung des Verfahrens wegen einer nicht beträchtlich ins Gewicht fallenden

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - 4 StR 126/08
    Anders mag es sich, was der Senat nicht zu entscheiden hat, verhalten, wenn der Täter in dem Begriff des Wohnens typischer Weise zuzuordnende, mit dem Wohnbereich unmittelbar verbundene Räume - etwa in Kellerräume oder in den Dachboden eines Einfamilienhauses (anders allerdings bei separat untergebrachten Kellerräumen in Mehrfamilienhäusern vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 4 StR 242/02 - (nicht tragend); OLG Schleswig NStZ 2000, 479) - einbricht und sich von dort ungehindert Zugang zum Wohnbereich verschafft.
  • OLG Schleswig, 10.04.2000 - 2 Ss 366/99

    Keller-Fall - Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB; Begriff

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - 4 StR 126/08
    Anders mag es sich, was der Senat nicht zu entscheiden hat, verhalten, wenn der Täter in dem Begriff des Wohnens typischer Weise zuzuordnende, mit dem Wohnbereich unmittelbar verbundene Räume - etwa in Kellerräume oder in den Dachboden eines Einfamilienhauses (anders allerdings bei separat untergebrachten Kellerräumen in Mehrfamilienhäusern vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 4 StR 242/02 - (nicht tragend); OLG Schleswig NStZ 2000, 479) - einbricht und sich von dort ungehindert Zugang zum Wohnbereich verschafft.
  • BGH, 21.06.2001 - 4 StR 94/01

    Wohnungseinbruchsdiebstahl (Wegnahme aus angrenzendem Geschäftsraum); Einbrechen;

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - 4 StR 126/08
    Anlass für die Höherstufung des Wohnungseinbruchsdiebstahls war somit nicht etwa der besondere Schutz von in einer Wohnung - und damit besonders sicher - aufbewahrten Gegenständen, sondern die mit einem Wohnungseinbruch einhergehende Verletzung der Privatsphäre des Tatopfers (vgl. BGH NStZ 2001, 533; Schmitz in MünchKomm. aaO; Schall aaO S. 431; Behm in GA 2002, 153, 158).
  • BGH, 20.05.2005 - 2 StR 129/05

    Wohnungseinbruchsdiebstahl (Begriff der Wohnung: Abgrenzung zu Geschäftsräumen

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - 4 StR 126/08
    In umgekehrten Fällen, in denen der Täter in einem Mischgebäude in einen Geschäftsraum eindrang, um nur dort, nicht aber aus den Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten zu stehlen, hat der Bundesgerichtshof einen Wohnungseinbruchsdiebstahl hingegen verneint (vgl. für den Einbruch in den Gastraum eines Hotels, in dem sich auch - der Regelung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterfallende - Hotelzimmer befinden: BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01; für den Fall des Einbruchs in den Flur und Empfangsbereich eines Seniorenheims: BGH NStZ 2005, 631).
  • BGH, 11.10.2016 - 1 StR 462/16

    Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der Wohnung; Anwendung auf Wohnmobile und

    Diese mit einer deutlichen Strafschärfung einhergehende Gesetzesänderung erfordert deshalb eine sorgfältige Abgrenzung des Begriffs der Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB von den übrigen Räumlichkeiten, die weiterhin dem Schutzbereich des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB unterfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514).

    Anlass für die Höherstufung des Wohnungseinbruchdiebstahls war somit nicht etwa der besondere Schutz von in einer Wohnung - und damit besonders sicher - aufbewahrten Gegenständen, sondern die mit einem Wohnungseinbruch einhergehende Verletzung der Privatsphäre des Tatopfers (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - 4 StR 94/01, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Wohnung 1; Beschluss vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514; jeweils mwN).

  • BGH, 22.01.2020 - 3 StR 526/19

    Kein Verlust der Wohnungseigenschaft durch Tod der Bewohner im Fall des einfachen

    Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2017 - 5 StR 361/17, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Wohnung 4 mwN; vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 Rn. 4).
  • BGH, 08.06.2016 - 4 StR 112/16

    Wohnungseinbruchsdiebstahl (Einbruch in Kellerräume)

    Bricht der Täter in Kellerräume ein, ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn diese Räume durch eine unmittelbare Verbindung zum Wohnbereich dem Begriff des Wohnens typischerweise zuzuordnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 4 StR 173/14, StV 2015, 113; Urteil vom 22. Februar 2012 - 1 StR 378/11, NStZ 2013, 120; Beschluss vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 f.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 244 Rn. 48).
  • BGH, 22.02.2012 - 1 StR 378/11

    Anforderungen des Wohnungseinbruchsdiebstahls (Bedeutung "in eine Wohnung":

    a) Wohnungseinbruchdiebstahl ist - zusammengefasst - wegen der damit verbundenen Verletzung der Privatsphäre des Opfers ein eigener Tatbestand mit erhöhter Strafdrohung (BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514, 515 mwN).
  • BGH, 05.09.2017 - 5 StR 361/17

    Voraussetzungen des Wohnungseinbruchsdiebstahls (Wohnungsbegriff; Kellerräume;

    Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 f.; vom 20. Mai 2005 - 2 StR 129/05, NStZ 2005, 631, und vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01).
  • BGH, 23.05.2018 - 2 StR 18/18

    Wohnungseinbruchdiebstahl (Konkurrenzen: Betreten eines anderen Gebäudeteils)

    b) Mit dem Eindringen in das Gebäude über das Kellerfenster ist der Angeklagte im Sinne der §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Ausführung des Diebstahls zwar in ein Gebäude, noch nicht aber in eine Wohnung eingebrochen (vgl. BGH NStZ 2008, 514, 515).
  • OLG Dresden, 05.02.2015 - 2 OLG 21 Ss 734/14

    Wirksamkeit der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf die

    Eine Betreuung führt - erst Recht, wenn sie wie im vorliegenden Fall ohne Einwilligungsvorbehalt eingerichtet ist - auch nicht zur Geschäftsunfähigkeit des Betreuten, so dass der Betreuer weder gesetzlicher Vertreter des Betreuten im Sinne des § 149 Abs. 2 StPO noch in einer entsprechende Anwendung des § 149 Abs. 2 StPO ist; denn das Strafverfahrensrecht legt die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im Strafverfahren in die Hände des - notwendigen - Verteidigers und nicht des Betreuers (vgl. BGH NStZ 1996, 610; NStZ 2008, 514; Beschluss vom 25. September 2012 - 4 StR 354/12 -, juris, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 24.03.2021 - 6 StR 46/21

    Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der Wohnung: Einbruch in Betriebsräume;

    Falls der Täter - wie hier - bei einem gemischt genutzten Anwesen in einen ausschließlich zu betrieblichen Zwecken genutzten Raum einbricht und von dort ungehindert in den Wohnbereich des Tatopfers gelangt, um auch dort zu stehlen, kann darin nur dann ein Wohnungseinbruch gesehen werden, wenn der Geschäftsraum so in den Wohnbereich integriert ist, dass beide eine in sich geschlossene Einheit bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Wohnung 2).
  • BGH, 03.06.2014 - 4 StR 173/14

    Voraussetzungen des Wohnungseinbruchsdiebstahls (Einsteigen in eine Wohnung:

    Ob hierzu auch der Schuppen als ein dem Begriff des Wohnens typischerweise zuzuordnender Raum gehört, weil er etwa einem Keller oder dem Dachboden eines Einfamilienhauses gleichsteht, lässt sich den Ausführungen des Landgerichts nicht entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514, 515; Urteil vom 22. Februar 2012 - 1 StR 378/11, NStZ 2013, 120, 121; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 244 Rn. 47a, 48).
  • BGH, 21.09.2017 - 3 StR 288/17

    Beschränkung der Revision entgegen dem ausdrücklichen Revisionsantrag (Inhalt der

    Deshalb ist auszuschließen, dass die konkret gefundene Einzelstrafe auf der missverständlichen Formulierung beruht, zumal das Landgericht entgegen dem Revisionsvorbringen die Gefährlichkeit der Tat gewürdigt und erkannt hat, dass die mit dem Eindringen in die Wohnung einhergehende Verletzung der Privatsphäre des Tatopfers Anlass für die Höherstufung des Wohnungseinbruchdiebstahls war (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514, 515 mwN; BT-Drucks. 13/8587 S. 43).
  • OLG Köln, 09.02.2016 - 1 RVs 246/15
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