Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 08.07.2010 - I-6 U 136/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Betriebs-Berater
Aufklärungspflicht freier Anlageberater zu Rückvergütungszahlungen
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 280 Abs. 1
Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Kick-Back-Rechtsprechung auf freie Finanzdienstleister (Strukturvertriebe) übertragbar
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
Haftung des Anlageberaters, Abgrenzung Kapitalanlagevermittler / Kapitalanlageberater, Anlagevermittler, Pflicht zur Offenlegung der Provision
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Auch freie Finanzdienstleister müssen Provisionen offenlegen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Freie Finanzdienstleister müssen Provisionen offenlegen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages
Besprechungen u.ä.
- kanzlei-klumpe.de
, S. 3 (Entscheidungsbesprechung)
Auch der bankenunabhängige Anlageberater muss über Kick-Backs aufklären
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 19.08.2009 - 9 O 279/08
- LG Frankfurt/Main, 19.01.2010 - 26 O 35/08
- OLG Düsseldorf, 08.07.2010 - I-6 U 136/09
- OLG Frankfurt, 02.09.2010 - 26 U 7/10
- BGH, 03.03.2011 - III ZR 170/10
Papierfundstellen
- ZIP 2010, 1583
- WM 2010, 1934
- BB 2010, 2788
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (26)
- BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05
Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.07.2010 - 6 U 136/09
Legt er seine Doppelrolle als Vermittler des Kapitalsuchenden und Berater des Investitionswilligen nicht offen, missbraucht er das in ihn gesetzte Vertrauen in eine frei von eigenen und nur an den Interessen des Kunden ausgerichtete Empfehlung (vgl. BGHZ 170, 226 - juris Tz. 23; BGH WM 2009, 406 - juris Tz. 13).Rn. 73 Nichts anderes ergibt sich aus den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 19. Dezember 2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff. und 12. Mai 2009, XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 ff. sowie seinem Beschluss vom 20. Januar 2009, XI ZR 510/07, WM 2009, 406 f., in denen der Bundesgerichtshof unter anderem den Gleichklang von zivilrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Schutzpflichten nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB einerseits und §§ 31 ff. WpHG andererseits betont hat und folgerichtig zu dem Ergebnis kommt, dass es für die Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen unerheblich sei, ob die ins Auge gefasste Kapitalanlage dem Anwendungsbereich des WpHG unterliege oder nicht.
Rn. 81 Aus diesem Grunde ist der Kunde, wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 - juris Tz. 24 - entschieden hat, nicht nur über das "Ob" einer Provision, sondern auch über deren Höhe aufzuklären.
Denn ohne Kenntnis der Höhe der Vergütung konnte er das Interesse der Beklagten an dem empfohlenen Erwerb von Fondsanteilen und die damit verbundene Gefährdung seiner Interessen nicht richtig einschätzen (vgl. BGHZ 170, 226 - juris Tz. 24).
Vor diesem Hintergrund hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes bereits in seinem Urteil vom 19. Dezember 2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff., überzeugend ausgeführt, dass eine Aufklärung über Vergütungen auch dann notwendig ist, wenn diese einem Vermögensverwalter zugute kommen, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt offen zu legen, und dass hierbei nicht nur das "Ob" einer solchen Vergütung, sondern insbesondere auch die konkrete Höhe offen zu legen ist (…BGH a.a.O. - juris Tz. 22, 23).
Zum einen steht dies in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 - juris Tz. 24 - , in dem der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass insbesondere auch über die Höhe der Provision aufzuklären sei.
- BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07
Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen
Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.07.2010 - 6 U 136/09
Aus diesem Grunde seien auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07 - und vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07 - nicht übertragbar, da der Bundesgerichtshof offensichtlich nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen, zu denen auch Banken gehörten, im Blick gehabt habe.Rn. 73 Nichts anderes ergibt sich aus den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 19. Dezember 2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff. und 12. Mai 2009, XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 ff. sowie seinem Beschluss vom 20. Januar 2009, XI ZR 510/07, WM 2009, 406 f., in denen der Bundesgerichtshof unter anderem den Gleichklang von zivilrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Schutzpflichten nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB einerseits und §§ 31 ff. WpHG andererseits betont hat und folgerichtig zu dem Ergebnis kommt, dass es für die Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen unerheblich sei, ob die ins Auge gefasste Kapitalanlage dem Anwendungsbereich des WpHG unterliege oder nicht.
Hiervon ist auszugehen, wenn ihre Organe von der bestehenden Aufklärungspflicht hätten wissen können, infolge vorwerfbarer Nachlässigkeit aber nicht gewusst haben und demzufolge ihre Mitarbeiter auf die Informationspflicht nicht hingewiesen haben (vgl. dazu BGH WM 2009, 1274 - juris Tz. 14).
Soweit sie dies unterlassen hat, ergäbe sich ihre Haftung aus einem Organisationsverschulden (vgl. dazu auch BGH WM 2009, 1274 - juris Tz. 14, 15).
Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Vergütungen (BGH WM 2009, 1274 - juris Tz. 22 m.w.N.).
- BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07
Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.07.2010 - 6 U 136/09
Aus diesem Grunde seien auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07 - und vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07 - nicht übertragbar, da der Bundesgerichtshof offensichtlich nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen, zu denen auch Banken gehörten, im Blick gehabt habe.Eine Ausweitung der "Kickback" - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf geschlossene Beteiligungen habe dieser erstmals in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07 - vorgenommen.
Rn. 68 Eine solche Aufklärungspflicht folgt bereits aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, die insbesondere einem Beratungsvertrag immanent sind und nach denen jeder Vertragspartner zur Aufdeckung vertragswidriger Interessenkonflikte verpflichtet ist (BGH WM 2009, 405 (406);… Palandt-Sprau, BGB, 68. Aufl., § 654 Rn. 4).
Rn. 73 Nichts anderes ergibt sich aus den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 19. Dezember 2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff. und 12. Mai 2009, XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 ff. sowie seinem Beschluss vom 20. Januar 2009, XI ZR 510/07, WM 2009, 406 f., in denen der Bundesgerichtshof unter anderem den Gleichklang von zivilrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Schutzpflichten nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB einerseits und §§ 31 ff. WpHG andererseits betont hat und folgerichtig zu dem Ergebnis kommt, dass es für die Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen unerheblich sei, ob die ins Auge gefasste Kapitalanlage dem Anwendungsbereich des WpHG unterliege oder nicht.
- BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09
Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.07.2010 - 6 U 136/09
Denn Anknüpfungspunkt einer solchen Aufklärungspflicht ist nicht, wie die Beklagte dies unter Berufung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juni 2009 - 11 U 140/08 - BKR 2009, 384 ff. - juris Tz. 20 ff., das der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 15. April 2010, III ZR 196/09 allerdings bestätigt hat - meint, der Umstand der Entgeltlichkeit erbrachter Dienstleistungen, die sich im Rahmen dauerhafter Geschäftsbeziehungen, wie sie etwa ein Bankkunde zu seiner Bank unterhält, im Rahmen bloßer Serviceleistungen anders darstellen kann, als im Rahmen einmaliger Geschäftskontakte zu sonstigen Finanzdienstleistern.Rn. 79 Der Senat sieht sich an der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht durch das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 15. April 2010, III ZR 196/09, gehindert, da aus der Sicht des Senats - wie sich aus Vorstehendem ergibt - die Konfliktsituation einer beratenden Bank mit derjenigen eines freien Beraters grundsätzlich vergleichbar und daher die Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes zur Aufklärungspflicht der Banken auf den freien Finanzdienstleister übertragbar ist.
Rn. 89 Vor allem aber verkehrt der III. Zivilsenat in seinem Urteil vom 15. April 2010 das im Übrigen vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung zu Grunde gelegte Regel-Ausnahme-Schema im Anlegerrecht und insbesondere im Rahmen von Aufklärungspflichten eines Anlageberaters ohne überzeugende Begründung in sein Gegenteil (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 196/09, NSW BGB § 676 (BGH-intern) - juris Tz. 11).
- BGH, 12.03.1993 - V ZR 69/92
Anspruch auf Freistellung von Erschließungskosten
Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.07.2010 - 6 U 136/09
Eine solche inhaltliche Veränderung wird indes durch eine Abtretung an einen Dritten bewirkt, weil die Pflicht zur Freistellung allein gegenüber dem Schuldner der Verbindlichkeit besteht (BGH WM 1993, 1557 - juris Tz. 16).Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Abtretung an den Gläubiger der Verbindlichkeit erfolgt, von der freizustellen ist (BGHZ 12, 136, 141; BGHZ 41, 203, 205; BGH WM 1993, 1557, 1559 m.w.N.).
Dies reicht für die Annahme einer Verzug begründenden Erfüllungsverweigerung auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich aus (vgl. nur BGH WM 1993, 1557 - juris Tz. 17; BGH WM 2004, 422 - juris Tz. 16).
- BGH, 22.03.2007 - III ZR 218/06
Verpflichtung des Anlagevermittlers zur Offenlegung einer Innenprovision
Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.07.2010 - 6 U 136/09
Rn. 61 Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die Frage, ob ein Beratungs- oder ein Vermittlungsvertrag, der als Auskunftsvertrag den Vermittler zudem ebenfalls zur vollständigen und richtigen Information über alle Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (BGH NJW-RR 2007, 925; BGH NJW 2005, 1120; Hesse, Verdeckte Innenprovision und Offenbarungspflicht beim Anlagevermittlungs- und Anlageberatungsvertrag, MDR 2009, 1197 (1199)), nicht darauf an, ob der Anleger für die beanspruchte Dienstleistung des Anlageberaters ein Entgelt entrichtet.Nach dieser Rechtsprechung ist im Rahmen von Anlagevermittlungsverträgen, die Immobilienfonds zum Gegenstand haben, eine Aufklärung über erhaltene Innenprovisionen erst dann erforderlich, wenn die Innenprovision die Grenze von 15 % der Kapitalsumme überschreitet (BGHZ 158, 110 ff.; BGH WM 2007, 873 ff.).
Ein Anleger brauche nicht ohne weiteres mit Vertriebskosten, die der Kapitalanlage nicht zugute kommen, in einer Größenordnung von mehr als 15 % zu rechnen (BGH WM 2007, 873 - juris Tz. 9).
- BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93
Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren
Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.07.2010 - 6 U 136/09
Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. BGH BKR 2008, 199 - juris Tz. 12; BGHZ 123, 126 - juris Tz. 12; BGHZ 100, 117, 118 f.).Denn ein Beratungsvertrag kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann zustande, wenn der Anlageinteressent - wie hier - an eine Bank oder sonstigen Finanzdienstleister mit der Bitte um Beratung herantritt und diese/dieser das erbetene Gespräch aufnimmt (BGHZ 123, 126 - juris Tz. 12; vgl. dazu auch Nittel/Knöpfel, Die Haftung des Anlageberaters wegen Nichtaufklärung über Zuwendungen, BKR 2009, 411 (413)).
Verfügt ein Anleger hier über besondere Fähigkeiten, so wird an ihn - wie bereits der Bundesgerichtshof in seinem "Bond-Urteil" (BGHZ 123, 126 ff. - juris Tz. 14 ff.) ausgeführt hat - möglicherweise ein anderer Maßstab anzulegen sein, als an denjenigen, der diese Fähigkeiten nicht erlernt hat.
- OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 17 U 307/08
Haftung des Anlageberaters bei Vermittlung von Medienfonds-Beteiligung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.07.2010 - 6 U 136/09
Dieser Rechtsprechung habe sich auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 19. August 2009 - 15 U 98/09 (BB 2009, 2334 ff.) - und vom 24. Juli 2009 - 17 U 307/08 (OLGR Frankfurt 2009, 828 ff.) - angeschlossen.Wie schon das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 24. Juni 2009 - 17 U 307/08 (OLGR Frankfurt 2009, 828 ff.) - ausgeführt habe, greife in Fällen wie dem vorliegenden die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens dann nicht, wenn der Anleger Anlass zu weiterer Nachfrage gehabt habe.
Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 24. Juni 2009 - 17 U 307/08, OLGR Frankfurt 2009, 828 ff. - die Auffassung vertritt, dass ein Anleger, der sowohl durch den Prospekt als auch durch den Anlageberater darauf hingewiesen worden sei, dass dieser im Zusammenhang mit der Abwicklung von Anlagebeteiligungen eine Vergütung vom Kapitalsuchenden erhält, durch eine mangelnde Nachfrage zur genauen Höhe der Innenprovision deutlich mache, dass diese für seine Anlageentscheidung ohne Bedeutung sei, überzeugt dies den erkennenden Senat nicht.
- BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08
Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier: …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.07.2010 - 6 U 136/09
Rn. 101 Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2009 - XI ZR 338/08 - führt zu keiner anderen Beurteilung.Die von der Beklagten vertretene Auffassung, sie habe jedenfalls Vergütungen nicht "hinter dem Rücken" (vgl. BGH WM 2009, 2306 - juris Tz. 31) ihrer Kunden bezogen, weil in den Emissionsprospekten ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass Vertriebsprovisionen an "Dritte" gezahlt würden, und für den Anleger erkennbar gewesen sei, dass sie die "Dritte" gewesen sei, überzeugt nicht.
- BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99
Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank
Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.07.2010 - 6 U 136/09
Eine wichtige Aussage über den Umfang der Aufklärungspflichten traf der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2000, XI ZR 349, 99, BGHZ 146, 235 ff. (WestLB).Dies widerspreche dem Interesse des Anlegers und müsse deswegen aufgedeckt werden (BGHZ 146, 235 - juris Tz. 18-20).
- OLG Celle, 11.06.2009 - 11 U 140/08
Aufklärungspflicht des Anlageberaters über die Gewährung von Rückvergütungen
- LG Düsseldorf, 19.08.2009 - 9 O 279/08
Anwendbarkeit der "kick-back-Rechtsprechung" des BGH auf Anlagevermittlungen; …
- BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02
Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur …
- BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02
Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem …
- BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04
Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von …
- BGH, 19.06.2008 - VII ZR 215/06
Zur Anrechnung von Steuervorteilen bei der Schadensberechnung (hier: …
- BGH, 06.03.2008 - III ZR 298/05
Zur Aufklärungspflicht gegenüber Anlegern
- BGH, 04.06.1996 - VI ZR 123/95
Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Befreiung von öffentlich-rechtlichen …
- BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53
Abtretung eines Befreiungsanspruchs
- BGH, 07.03.1972 - VI ZR 169/70
Hinterlegung eines Geldbetrages nach Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke …
- OLG Düsseldorf, 30.11.2009 - 9 U 30/09
Pflichten einer Bank im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages
- BGH, 27.02.1964 - II ZR 179/62
Haftung des Schiffsführers gegenüber Dritten bei Beschränkung der Haftung im …
- BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 122/85
Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem …
- BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06
Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines …
- OLG Frankfurt, 19.08.2009 - 17 U 98/09
Bankenhaftung: Aufklärungspflichten bei Anlageberatung über den Beitritt zu einem …
- OLG Köln, 22.12.2009 - 15 U 98/09
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
- BGH, 29.07.2014 - II ZB 1/12
Kapitalanlegermusterverfahren zur Klärung der Art und Weise der …
Teilweise wird der Überschrift "Garantiefonds" auf dem Titelblatt des Fondsprospekts der Charakter einer anpreisenden Werbung beigemessen (OLG Frankfurt, WM 2010, 1313, 1315;… Urteil vom 19. Oktober 2011 - 17 U 34/10, juris Rn. 121 [VIP 3]; tendenziell auch OLG Düsseldorf, WM 2010, 1934, 1940;… Urteil vom 20. Januar 2011 - 6 U 9/10, juris Rn. 70; offen lassend OLG Hamm…, Urteil vom 23. Juli 2013 - 34 U 53/10, juris Rn. 47), mit der Folge, dass sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben zur Kapitalgarantie nur im Zusammenhang mit den weitergehenden Aussagen des Fondsprospekts feststellen lasse (OLG Düsseldorf…, Urteil vom 19. April 2012 - 6 U 52/11, juris Rn. 40 ff. [VIP 4]; OLG Hamm…, Urteil vom 23. Juli 2013 - 34 U 53/10, juris Rn. 47 [VIP 4]). - BGH, 29.07.2014 - II ZB 30/12
Kapitalanlegermusterverfahren zur Prospekthaftung bei treuhandvermittelter …
Teilweise wird der Überschrift "Garantiefonds" auf dem Titelblatt des Fondsprospekts der Charakter einer anpreisenden Werbung beigemessen (OLG Frankfurt, WM 2010, 1313, 1315;… Urteil vom 19. Oktober 2011 - 17 U 34/10, juris Rn. 121 [VIP 3]; tendenziell auch OLG Düsseldorf, WM 2010, 1934, 1940;… Urteil vom 20. Januar 2011 - 6 U 9/10, juris Rn. 70; offen lassend OLG Hamm…, Urteil vom 23. Juli 2013 - 34 U 53/10, juris Rn. 47 [VIP 4]), mit der Folge, dass sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben zur Kapitalgarantie nur im Zusammenhang mit den weitergehenden Aussagen des Fondsprospekts feststellen lasse (OLG Düsseldorf…, Urteil vom 19. April 2012 - 6 U 52/11, juris Rn. 40 ff. [VIP 4]; OLG Hamm…, Urteil vom 23. Juli 2013 - 34 U 53/10, juris Rn. 47 [VIP 4]). - OLG Düsseldorf, 18.11.2010 - 6 U 36/10
Pflicht des freien Anlageberaters zur Aufklärung des Anlegers über die …
Rn. 23 aaa) Der Senat ist wie das Landgericht der Auffassung, dass der freie Anlageberater gemäß § 242 BGB wegen des Grundsatzes der Vermeidung vertragswidriger Interessenskonflikte im Hinblick auf seine aus §§ 667, 675 BGB folgende Herausgabepflicht verpflichtet ist, seinen Kunden über die vom Kapitalsuchenden erhaltenen Entgelte und über deren Höhe aufzuklären (s. bereits Urteil des Senats vom 08.07.2010 - I-6 U 136/09, zustimmend Buck-Heeb: Aufklärung über Rückvergütungen - Die Haftung von Banken und freien Anlageberatern, BKR 2010, S. 309 ff).So entspricht es der Lebenserfahrung und ist dem Senat auch gerichtsbekannt, dass sich Kapitalanleger nicht nur von ihrer "Hausbank", sondern auch von Banken wegen einer Kapitalanlage beraten lassen, zu der sie bislang nicht in Geschäftsbeziehung standen (s. ausführlich Urteil des Senats vom 08.07.2010 - I-6 U 136/09).
Rn. 24 bbb) Der Senat meint des Weiteren, dass sich die Aufklärungspflicht des Anlageberaters auf das gesamte Entgelt bezieht, das er von dem Kapitalsuchenden für eine erfolgreiche Empfehlung erhält, gleichgültig aus welchem "Topf" der Gesamtfinanzplanung das Entgelt im Ergebnis gezahlt wird (Urteil des Senats vom 08.07.2010, a.a.O).
- OLG Düsseldorf, 18.11.2010 - 6 U 39/10
Pflicht des freien Anlageberaters zur Aufklärung über Vermittlungsprovisionen und …
Rn. 27 aaa) Der Senat ist wie das Landgericht der Auffassung, dass der freie Anlageberater gemäß § 242 BGB wegen des Grundsatzes der Vermeidung vertragswidriger Interessenskonflikte im Hinblick auf seine aus §§ 667, 675 BGB folgende Herausgabepflicht verpflichtet ist, seinen Kunden über die vom Kapitalsuchenden erhaltenen Entgelte und über deren Höhe aufzuklären (s. bereits Urteil des Senats vom 08.07.2010 - I-6 U 136/09, zustimmend Buck-Heeb: Aufklärung über Rückvergütungen - Die Haftung von Banken und freien Anlageberatern, BKR 2010, S. 309 ff).So entspricht es der Lebenserfahrung und ist dem Senat auch gerichtsbekannt, dass sich Kapitalanleger nicht nur von ihrer "Hausbank", sondern auch von Banken wegen einer Kapitalanlage beraten lassen, zu der sie bislang nicht in Geschäftsbeziehung standen (s. ausführlich Urteil des Senats vom 08.07.2010 - I-6 U 136/09).
- OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 79/11
Klagen von 16 Immobilienfonds-Anlegern zurückgewiesen
Die von der Berufung herangezogene Beurteilung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 08.07.2010 - 6 U 136/09, ZIP 2010, 1583-1589, zitiert nach juris, Rn. 50 ff), das hiervon abweichend eine Aufklärungspflicht bejaht hat, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang (…vgl. Urteile vom 03.03.2011 - III ZR 170/10, WM 2011, 640-642, zitiert nach juris, Rn. 13 ff …und vom 05.05.2011 - III ZR 84/10, GWR 2001, 288, zitiert nach juris, Rn. 10) und wird - worauf bereits mit Beschluss vom 25.01.2012 hingewiesen worden ist - vom Senat nicht geteilt. - OLG Düsseldorf, 09.12.2010 - 6 U 30/10
Pflicht des freien Anlageberaters zur Aufklärung des Anlegers über die …
Damit der Anleger die Objektivität der ihm angebotenen Beratungsleistung beurteilen kann, ist auch der freie Anlageberater zur Vermeidung eines vertragswidrigen Interessenkonfliktes verpflichtet, den Anleger über die Höhe des Entgelts aufzuklären, das er von dem Kapitalsuchenden für eine erfolgreiche Empfehlung erhält, gleichgültig aus welchem "Topf" der Gesamtfinanzplanung das Entgelt im Ergebnis gezahlt wird (vgl. Urteile des Senats vom 08.07.2010 - I-6 U 136/09 und vom 18.11.2010 - I-6 U 39/10). - OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 42/11
Klagen von 16 Immobilienfonds-Anlegern zurückgewiesen
Die von der Berufung herangezogene Beurteilung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 08.07.2010 - 6 U 136/09, ZIP 2010, 1583-1589, zitiert nach juris, Rn. 50 ff), das hiervon abweichend eine Aufklärungspflicht bejaht hat, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang (…vgl. Urteile vom 03.03.2011 - III ZR 170/10, WM 2011, 640-642, zitiert nach juris, Rn. 13 ff …und vom 05.05.2011 - III ZR 84/10, GWR 2001, 288, zitiert nach juris, Rn. 10) und wird - worauf bereits mit Beschluss vom 25.01.2012 hingewiesen worden ist - vom Senat nicht geteilt. - OLG Düsseldorf, 21.07.2011 - 6 U 87/10
Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Vermittlung einer Kapitalanlage in …
Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Anlageberater darüberhinausgehend immer über eine ihm zuteilwerdende Rückvergütung aufzuklären, gleichgültig aus welchem "Topf" der Finanzplanung der Kapitalanlagegesellschaft sie finanziert wird (Senat, Urteil vom 08.07.2010 - I-6 U 136/09). - OLG Bremen, 02.10.2013 - 1 U 6/13
Pflicht einer anlageberatenden Tochtergesellschaft einer Sparkasse zur Aufklärung …
Denn auf dem Markt bieten eine Fülle von Anbietern von Finanzdienstleistungen Bankgeschäfte an, vielfach auch nur noch im Internet und mit geringen Kosten, ohne dass der Kunde die hergebrachte umfassende Betreuung in Finanzangelegenheiten in Anspruch nimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2010, Az.: 6 U 136/09, Rn. 54 - zitiert nach juris). - OLG Düsseldorf, 10.08.2011 - 15 U 84/10 Die vom 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der vom Kläger genannten Entscheidung (Urt. v. 08.07.2010 - I-6 U 136/09) vorgebrachten Bedenken hat der Bundesgerichtshof mit dem zweitgenannten Urteil zurückgewiesen.
- OLG Karlsruhe, 01.02.2011 - 17 U 183/10
Anlageberatung: Pflicht zur Aufklärung über eine Vertriebsprovision
- OLG Köln, 06.02.2012 - 18 U 67/11
Ansprüche des Anlegers gegen die den Beitritt zu einem Immobilienfonds …
- LG Wuppertal, 09.02.2011 - 3 O 85/10
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen i.R.e. behaupteten fehlerhaften …
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