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   OVG Hamburg, 29.06.2016 - 5 Bs 40/16   

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OVG Hamburg, 29.06.2016 - 5 Bs 40/16 (https://dejure.org/2016,16122)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2016 - 5 Bs 40/16 (https://dejure.org/2016,16122)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29. Juni 2016 - 5 Bs 40/16 (https://dejure.org/2016,16122)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 38 Abs 5 BDSG 1990, Art 4 Abs 1 Buchst a S 2 EGRL 46/95, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 13 Abs 6 S 1 TMG
    Anspruch auf Zugang zu Facebook unter einem Pseudonym

  • damm-legal.de

    Klarnamenpflicht bei Facebook einstweilen nicht zu beanstanden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollzug der Anordnung des Datenschutzbeauftragten zur Nutzung von Facebook unter Pseudonym

  • Justiz Hamburg PDF

    Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt vorerst

  • online-und-recht.de

    Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt vorerst

  • datenschutz.eu

    Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt vorerst

  • doev.de PDF

    Befugnisse deutscher Datenschutzbehörden gegenüber in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Niederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BDSG § 38 Abs. 5; RL 95/46/EG Art. 4 Abs. 1 lit. a
    Vollzug der Anordnung des Datenschutzbeauftragten zur Nutzung von Facebook unter Pseudonym

  • rechtsportal.de

    Vollzug der Anordnung des Datenschutzbeauftragten zur Nutzung von Facebook unter Pseudonym

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Facebook darf weiter Klarnamen verlangen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Klarnamenpflicht bei Facebook einstweilen nicht zu beanstanden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt jedenfalls vorerst - Anordnung des Hamburger Datenschutzsbeauftragten darf nicht vollzogen werden

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt vorerst

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt vorerst

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt vorerst

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt vorerst

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Facebook muss Pseudonym-Anordnung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten nicht umsetzen

  • new-media-law.net (Kurzinformation)

    Facebook muss die Nutzung seiner Dienste vorerst nicht pseudonym anbieten

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Facebook: Beschwerde gegen Klarnamenpflicht abgelehnt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Hamburger Datenschutzbeauftragter: Anordnung gegen Massendatenabgleich zwischen WhatsApp und Facebook

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Facebook darf zunächst am Klarnamenzwang für User festhalten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Echter Name auf Facebook vorerst weiterhin Pflicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt vorerst bestehen - Eingriffsbefugnis des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten gegenüber Facebook Ireland Limited noch unklar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3386
  • DVBl 2016, 1395
  • DÖV 2016, 1010
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 01.10.2015 - C-230/14

    Das Datenschutzrecht eines Mitgliedstaats kann auf eine ausländische Gesellschaft

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.06.2016 - 5 Bs 40/16
    Diese Betrachtung stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Weltimmo (Urt. v. 1.10.2015, C-230/14, ECLI:EU:C:2015:639, NJW 2015, 3636).

    Insoweit keine Klärung bewirkt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Vorabentscheidungsersuchen v. 25.2.2016, 1 C 28/14, ECLI:DE:BVerwG:2016:250216B1C28.14.0, K&R 2016, 437, juris Rn. 40), der sich der Senat anschließt, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Weltimmo (Urt. v. 1.10.2015, C-230/14, ECLI:EU:C:2015:639, NJW 2015, 3636).

    Das Bundesverwaltungsgericht dürfte nämlich ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Weltimmo (Urt. v. 1.10.2015, C-230/14, ECLI:EU:C:2015:639, NJW 2015, 3636) in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof vom 25. Februar 2016 (1 C 28/14, ECLI:DE:BVerwG:2016:250216B1C28.14.0, K&R 2016, 437, juris) für das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein nur eine datenschutzrechtliche Anordnung gegenüber der Facebook Germany GmbH, nicht aber gegenüber der Antragstellerin - der Beigeladenen im dortigen Verfahren - in Betracht ziehen (BVerwG a.a.O., juris Rn. 42):.

  • BVerwG, 25.02.2016 - 1 C 28.14

    EuGH soll datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die beim Aufruf einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.06.2016 - 5 Bs 40/16
    Insoweit keine Klärung bewirkt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Vorabentscheidungsersuchen v. 25.2.2016, 1 C 28/14, ECLI:DE:BVerwG:2016:250216B1C28.14.0, K&R 2016, 437, juris Rn. 40), der sich der Senat anschließt, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Weltimmo (Urt. v. 1.10.2015, C-230/14, ECLI:EU:C:2015:639, NJW 2015, 3636).

    Das Bundesverwaltungsgericht dürfte nämlich ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Weltimmo (Urt. v. 1.10.2015, C-230/14, ECLI:EU:C:2015:639, NJW 2015, 3636) in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof vom 25. Februar 2016 (1 C 28/14, ECLI:DE:BVerwG:2016:250216B1C28.14.0, K&R 2016, 437, juris) für das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein nur eine datenschutzrechtliche Anordnung gegenüber der Facebook Germany GmbH, nicht aber gegenüber der Antragstellerin - der Beigeladenen im dortigen Verfahren - in Betracht ziehen (BVerwG a.a.O., juris Rn. 42):.

    Das kann bezogen auf den vorliegenden Einzelfall nicht überzeugen, weil es der Antragsgegnerin nicht gelingt, die - in der vorliegenden Fallkonstellation unionsrechtlich klärungsbedürftige (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.2.2016, a. a. O., Rn. 40) - Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a Richtlinie 95/46/EG nachzuweisen.

  • VG Hamburg, 03.03.2016 - 15 E 4482/15

    Zur Rechtswidrigkeit einer datenschutzrechtlichen Anordnung gegenüber Facebook

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.06.2016 - 5 Bs 40/16
    Am 6. August 2015 hat sie zudem beim Verwaltungsgericht Hamburg (15 E 4482/15) um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
  • VG Sigmaringen, 06.10.2005 - 2 K 1276/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Aberkennung des Rechts, in der

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.06.2016 - 5 Bs 40/16
    So kann etwa die sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung gegenüber Inhabern von EU-Fahrerlaubnissen trotz fraglicher Ermächtigungsgrundlage im gerichtlichen Eilverfahren Bestand haben, wenn durch die Teilnahme des betreffenden Personenkreises am Straßenverkehr Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden könnten (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 21.7.2006, NJW 2007, 99, 101, und juris Rn. 10; VG Sigmaringen, Beschl. v. 6.10.2005, 2 K 1276/05, juris 53 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2006 - 10 S 1337/06

    Fahrerlaubnis - Missbrauch gemeinschaftsrechtlicher Möglichkeiten

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.06.2016 - 5 Bs 40/16
    So kann etwa die sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung gegenüber Inhabern von EU-Fahrerlaubnissen trotz fraglicher Ermächtigungsgrundlage im gerichtlichen Eilverfahren Bestand haben, wenn durch die Teilnahme des betreffenden Personenkreises am Straßenverkehr Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden könnten (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 21.7.2006, NJW 2007, 99, 101, und juris Rn. 10; VG Sigmaringen, Beschl. v. 6.10.2005, 2 K 1276/05, juris 53 ff.).
  • OVG Hamburg, 28.05.2010 - 1 Bs 87/10

    Sofort vollziehbare Rücknahme der Gewährung von Unfallruhegehalt; Antrag auf

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.06.2016 - 5 Bs 40/16
    b) Die mangels einer möglichen Prognose der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2010, 1 Bs 87/10, IÖD 2010, 178; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 159 m.w.N.) führt zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin gegenüber einem öffentlichen Interesse und einem Beteiligteninteresse der Nutzerin am Sofortvollzug.
  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.06.2016 - 5 Bs 40/16
    In seiner Entscheidung in Sachen Google Spain und Google (Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, ECLI:EU:C:2014:317, NVwZ 2014, 857) hat der Gerichtshof der Europäischen Union Art. 4 Abs. 1 lit. a RL 95/46/EG dahin ausgelegt, dass im Sinne dieser Bestimmung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt wird, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates besitzt, wenn der die Verarbeitung Durchführende in einem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen für sein Datenverarbeitungsangebot und diesen Verkauf selbst eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet, deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-119/15

    Biuro podrózy Partner

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.06.2016 - 5 Bs 40/16
    Dass dieses Vorbringen zu keiner Klärung führt, räumt die Antragsgegnerin letztlich selbst ein, wenn sie nachfolgend in Auseinandersetzung mit den Schlussanträgen des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 2. Juni 2016 in einem anderen Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (C-119/15) vorträgt, auch dessen Argumente würden nicht "für die hier zu entscheidende Fallkonstellation zu einer eindeutigen Klärung der Frage nach dem anwendbaren Recht führen können" (Schriftsatz v. 10.6.2015, S. 13).
  • KG, 22.09.2017 - 5 U 155/14

    App-Zentrum - Datenschutz: Einwilligung in Datenweitergabe durch Anklicken eines

    Die Schwestergesellschaft ... GmbH übt unstreitig ihre Tätigkeit effektiv und tatsächlich mittels einer festen Einrichtung aus und ist somit eine Niederlassung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a Datenschutzrichtlinie (vergleiche EuGH, NJW 2015, 3636 TZ 28, 31 - Weltimmo; GRUR 2014, 895 TZ 48 f - Google Spain; NJW 2016, 2727 TZ 75 - Amazon; zu den Verhältnissen im Konzern der Beklagten vergleiche auch BVerwG, K&R 2016, 437 juris Rn. 38 ff; OVG Hamburg, ZD 2016, 450 juris Rn. 18 ff).

    Dementsprechend hat das OVG Hamburg (ZD 2016, 450 juris Rn. 11 ff) in der Berufungsentscheidung auch die den Standpunkt der Beklagten stützende Begründung des VG Hamburg nicht aufrechterhalten.

  • VG Hamburg, 24.04.2017 - 13 E 5912/16

    Zur Verwendung personenbezogener Daten deutscher WhatsApp-Nutzer durch Facebook

    Ob eine Anknüpfung in diesem Fall an eine (allein) für Marketing und Vertrieb zuständige Niederlassung in einem Mitgliedstaat (hier: Deutschland) für die Anwendbarkeit der Datenschutzrichtlinie und die Zuständigkeit der Kontrollbehörde auch auf eine Konstellation übertragbar ist, bei der eine in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Irland) niedergelassenen Tochtergesellschaft nach der konzerninternen Aufgaben- und Verantwortungsteilung auch im Außenverhältnis als im gesamten Unionsgebiet "für die Verarbeitung Verantwortlicher" auftritt, ist aber weiterhin klärungsbedürftig (siehe bereits: BVerwG, Vorabentscheidungsersuchen v. 25.2.2016, 1 C 28/14, juris Rn. 40; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.6.2016, 5 Bs 40/16, juris Rn. 17 f.).

    Vor diesem Hintergrund schließt sich die Kammer der Bewertung des OVG Hamburg an, wonach eine Eingriffsbefugnis der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin zweifelhaft ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.6.2016, a.a.O, Rn. 19).

    Demgegenüber wiegen die Interessen der betroffenen WhatsApp-Nutzer, die in diesem Verfahren zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.6.2016, a.a.O., Rn. 24), deutlich schwerer.

  • OVG Hamburg, 26.02.2018 - 5 Bs 93/17

    Beschwerde zurückgewiesen - Vorerst weiter keine Verwendung personenbezogener

    Zur Frage der Zuständigkeitsverteilung hat der Senat in seinem Beschluss vom 29. Juni 2016 (5 Bs 40/16, juris) ausgeführt: " ... ist die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Datenschutzkontrollbehörden in Fällen, in denen ein Mutterkonzern (hier: Facebook Inc., USA) im Unionsgebiet mehrere Niederlassungen unterhält, die aber unterschiedliche Aufgaben haben, nicht geklärt.

    Das Beschwerdegericht hatte bereits in seinem Beschluss vom 29. Juni 2016 (5 Bs 40/16, juris) darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof vom 25. Februar 2016 (1 C 28/14, ECLI:DE:BVerwG:2016:250216B1C28.14.0, K&R 2016, 437, juris) für das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein nur eine datenschutzrechtliche Anordnung gegenüber der Facebook Germany GmbH, nicht aber gegenüber der Antragstellerin - der Beigeladenen im dortigen Verfahren - in Betracht ziehen dürfte (BVerwG a.a.O., juris Rn. 42):.

    Wie bereits in seinem Beschluss vom 29. Juni 2016 ausgeführt, geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Interessen der Nutzer als Beteiligte zu berücksichtigen sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.6.2016, 5 Bs 40/16, juris).

  • VG Berlin, 14.03.2018 - 6 K 676.17

    Auskunftspflicht von Diensteanbietern zu Berliner Ferienwohnungen

    Diese Rechtsprechung behandelt die Fragen, unter welchen Umständen eine Niederlassung im unionsrechtlichen Sinne vorliegt und weltweite Internetkonzerne und ihre Niederlassungen im Gebiet der Mitgliedstaaten datenschutzrechtlich verantwortlich sind (vgl. zu unterschiedlichen Konstellationen EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12 -, "Google Spain", juris; EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-230/14 -, "Weltimmo", juris; BVerwG, Aussetzungsbeschluss vom 25. Februar 2016 - BVerwG 1 C 28.14 -, juris; hierzu nun die Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. Oktober 2017 - C-210/16 -, "Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH", juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 5 Bs 40/16 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2017 - 13 E 5912/16 -, CR 2017, 437).
  • LG Traunstein, 02.05.2019 - 8 O 3510/18

    Unterlassung der Verhinderung der Änderung des Profilnamens am eigenen Profil

    Es kann dahinstehen, ob § 13 Abs. 6 TMG überhaupt Anwendung findet (diese Frage offenlassend etwa Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 5 Bs 40/16).
  • VG Berlin, 20.07.2017 - 6 L 162.17

    Ferienwohnungen: Vermietungsportal muss keine Auskunft geben

    Die angeführten Entscheidungen betreffen die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Internetunternehmen und ihren Niederlassungen im Unionsgebiet (vgl. zu unterschiedlichen Konstellationen EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12 -, "Google Spain"; EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2015 - Rs. C-230/14 -, "Weltimmo"; BVerwG, Aussetzungsbeschluss vom 25. Februar 2016 - BVerwG 1 C 28.14 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 5 Bs 40/16 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2017 - 13 E 5912/16 -, CR 2017, 437).
  • VG München, 09.04.2019 - M 13 K 17.2140

    Rechtswidriger Datenaustausch

    Zudem scheinen derartige feststellende Verwaltungsakte gestützt auf § 38 Abs. 5 BDSG a.F. - ausweislich der einschlägigen Rechtsprechung - auch in der Praxis nicht üblich und damit nicht als geläufiges Mittel allgemein anerkannt zu sein (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U.v. 4.9.2014 - 4 LB 20/13 - juris Rn. 5: Anordnung, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihr bei Facebook betriebene Fanpage deaktiviert wird; OVG Münster, U.v. 19.10.2017 - 16 A 770/17 - juris Rn. 6 ff: Anordnung bestimmter Änderungen am Internetportal des dortigen Klägers; Hamburgisches OVG, B.v. 29.6.2016 - 5 Bs 40/16 - juris Rn. 6: Anordnung, Umbenennung des Nutzernamens zurückzunehmen und Zugang zu Konto unter dem ursprünglich gewählten Pseudonym wieder einzuräumen; OVG des Saarlandes, U.v. 14.12.2017 - 2 A 662/17 - juris 11: Anordnung, die Videoüberwachung in dem Verkaufsraum während der Öffnungszeiten der Apotheke unverzüglich einzustellen; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 12.1.2011 - 4 MB 56/10 - juris Rn. 5: Anordnung, dafür zu sorgen, dass bei der Durchführung eines bestimmten Vertrages bestimmte Daten nicht an bestimmte Stellen weitergeben werden; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 6.4.2017 - OVG 12 B 7.16 - juris Rn. 2 ff.: Anordnung, Videokameras auszuschalten und zu entfernen/abzudecken, Kameras lediglich auf einen bestimmten Bereich auszurichten und einen vorhandenen Hinweis zu entfernen; VG Ansbach, U.v. 12.8.2014 - AN 4 K 13.01634 - juris Rn. 1, 6: Untersagung, permanente Aufnahmen mit On-Board-Kamera zu machen, und Verpflichtung, gemachte Aufnahmen zu löschen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2021 - 5 B 1922/20

    Sicherstellung von Bargeld durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes im

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 4 B 61.90 -, juris, Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 5 Bs 40/16 -, juris, Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 ME 167/10 -, juris, Rn. 17 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Juli 2006 - 10 S 1337/06 -, juris, Rn. 10; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 159; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 983 ff.
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