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Rechtsprechung
   LAG Baden-Württemberg, 02.09.2016 - 5 Ta 101/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,27592
LAG Baden-Württemberg, 02.09.2016 - 5 Ta 101/16 (https://dejure.org/2016,27592)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.09.2016 - 5 Ta 101/16 (https://dejure.org/2016,27592)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. September 2016 - 5 Ta 101/16 (https://dejure.org/2016,27592)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Streitwert - Bestandsschutzklage gegen mehrere Kündigungen und Auflösungsvergleich

  • Justiz Baden-Württemberg

    Streitwert - Kündigung - Auflösungsvergleich

  • IWW

    § 63 Abs. 2 GKG, §§ ... 9, 10 KSchG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 4 Satz 1 KSchG, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 45 Abs. 4 GKG, § 32 Abs. 1 RVG, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert; Bestandsschutzklage gegen mehrere Kündigungen und Auflösungsvergleich; Entscheidungen in Streitwertangelegenheiten

  • rechtsportal.de

    Streitwerterhöhung bei vergleichsweiser Miterledigung eines punktuellen Kündigungsschutzantrags zu einer Folgekündigung mit späterem Beendigungszeitpunkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Streitwerterhöhung bei vergleichsweiser Miterledigung eines punktuellen Kündigungsschutzantrags zu einer Folgekündigung mit späterem Beendigungszeitpunkt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (5)

  • LAG Baden-Württemberg, 27.11.2014 - 5 Ta 168/14

    Mehrere Kündigungen in einer Rechtssache - Streitwert

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.09.2016 - 5 Ta 101/16
    Rn. 9 1. Die gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG erfolgte Bewertung der punktuellen Bestandsschutzanträge zu 1 und zu 4 mit jeweils einer Quartalsvergütung der Klägerin in Höhe von 4.800,00 EUR ist zutreffend und entspricht der ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer (27.11.2014 - 5 Ta 168/14 - juris), denn die Klägerin macht mit jedem punktuellen Kündigungsschutzantrag den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend.

    Rn. 10 2. Ob der allgemeine Feststellungsantrag zu 2 mit einem Monatsverdienst oder ebenfalls im Lichte des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bewerten ist, kann dahinstehen, denn er wirkt sich im Hinblick auf die bereits mit dem Höchstwert gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG veranschlagten Kündigungsschutzanträge zu 1 und zu 4 im Ergebnis nicht streitwerterhöhend aus, weil durch ihn wirtschaftlich kein weiterer Wert in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (erkennende Kammer 27.11.2014 - 5 Ta 168/14 - juris).

    Die erste ordentliche Kündigung vom 29.09.2015 zum 31.10.2015 wirkt sich als diejenige mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt mit dem vollen Quartalsverdienst aus (erkennende Kammer 27.11.2014 - 5 Ta 168/14 - juris Rn. 15 - in Übereinstimmung mit I.20.3 des Streitwertkatalogs 2016).

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 474/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.09.2016 - 5 Ta 101/16
    Rn. 13 a) Der punktuelle Kündigungsschutzantrag betreffend eine Folgekündigung mit späterem Beendigungszeitpunkt ist als ein für den Fall des Erfolgs des Bestandschutzbegehrens betreffend die früher wirkende Kündigung gestellter uneigentlicher Hilfsantrag zu verstehen (so ausdrücklich BAG 21.11.2013 - 2 AZR 474/12 - juris Rn 20 zum Verhältnis von Bestandsschutzanträgen betreffend eine auflösende Bedingung und eine nachfolgende Kündigung).

    Dieser begründet eine auflösend bedingte Rechtshängigkeit in der Form, dass eine Sachentscheidung nur für den Fall des Erfolges des Hauptantrags begehrt wird (allgemeine Auffassung, vergl. BAG 21.11.2013 - 2 AZR 474/12 - juris Rn 20 sowie Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 260 Rn 4a mwN.).

  • LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15

    Streitwert - Weiterbeschäftigung - Kündigungsschutzverfahren

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.09.2016 - 5 Ta 101/16
    Rn. 11 3. Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Bestandsschutzrechtsstreits gerichtete uneigentliche Hilfsantrag zu 3 erhöht den Streitwert nicht, weil nicht erkennbar ist, dass die Parteien auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der mit der ersten Kündigung gesetzten Frist hierüber im Vergleich eine Regelung getroffen haben (erkennende Kammer 30.12.2015 - 5 Ta 71/15 - juris).

    Rn. 18 aa) Das Arbeitsgericht hat seine gegenteilige Auffassung damit begründet, die Parteien hätten sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Folge der ersten Kündigung geeinigt, weshalb es in Anlehnung an die Ausführungen der erkennenden Kammer im Beschluss vom 30.12.2015 (- 5 Ta 71/15 - aaO) zur Nichtberücksichtigung des eventualkumulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrags bei einer vereinbarten Auflösung des Arbeitsverhältnisses wie erstmals gekündigt einer Regelung bezüglich der zweiten Kündigung gar nicht bedurft hätte.

  • BAG, 13.08.2014 - 2 AZR 871/12

    Streitwert - Unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.09.2016 - 5 Ta 101/16
    Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gilt insoweit gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren, da die für die Gerichtsgebühren maßgebenden Gegenstände und die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit nicht auseinanderfallen (ausführlich dazu erkennende Kammer 14.02.2011 - 5 Ta 214/10 - juris Rn. 12-17 - in Übereinstimmung mit BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn. 3 aE).
  • LAG Baden-Württemberg, 14.02.2011 - 5 Ta 214/10

    Weiterbeschäftigungsanspruch als uneigentlicher Hilfsantrag; Erledigung eines …

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.09.2016 - 5 Ta 101/16
    Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gilt insoweit gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren, da die für die Gerichtsgebühren maßgebenden Gegenstände und die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit nicht auseinanderfallen (ausführlich dazu erkennende Kammer 14.02.2011 - 5 Ta 214/10 - juris Rn. 12-17 - in Übereinstimmung mit BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn. 3 aE).
  • LAG Baden-Württemberg, 25.07.2018 - 5 Ta 99/18

    Streitwert - Wertbemessung - mehrere Kündigungen in der Probezeit - eingeklagte, …

    Rn. 13 aa) Der punktuelle Kündigungsschutzantrag betreffend eine Folgekündigung mit späterem Beendigungszeitpunkt ist als ein für den Fall des Erfolgs des Bestandsschutzbegehrens betreffend die früher wirkende Kündigung gestellter uneigentlicher Hilfsantrag zu verstehen (erkennende Kammer 2. September 2016 - 5 Ta 101/16 - juris Rn 13 mwN).

    Er wirkt sich nur streitwerterhöhend aus, wenn über ihn eine Entscheidung ergeht oder er in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird (erkennende Kammer 2. September 2016 - 5 Ta 101/16 - aaO Rn 16 ).

    Im Regelfall ist davon auszugehen, dass in einem Auflösungsvergleich sämtliche in das Verfahren eingeführten Beendigungstatbestände sachlich mitgeregelt worden sind (erkennende Kammer 2. September 2016 - 5 Ta 101/16 - aaO Rn 21 ).

    Rn. 26 aa) Während bei einem Nebeneinander von Kündigungsschutz- und allgemeinem Weiterbeschäftigungsantrag (vergleiche hierzu erkennende Kammer 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - juris Rn 14 ff.) letzterer im Rahmen der Vergleichsgespräche allenfalls in den seltensten Ausnahmefällen überhaupt nur erwähnt wird, sind sowohl ggf. mehrere Beendigungsakte (vergleiche hierzu erkennende Kammer 2. September 2016 - 5 Ta 101/16 - juris Rn 12 ff.) als auch von deren Erfolg abhängige, bereits eingeklagte Annahmeverzugsansprüche Gegenstand der Vergleichsverhandlungen und wirken sich auch "entscheidungserheblich" aus - sei es bei der Vereinbarung der konkreten Leistungen oder eines späteren Beendigungszeitpunkts.

    Den/die nachfolgenden Beendigungsakt/e und/oder daran anknüpfende rechtshängig gemachte Annahmeverzugsansprüche nur deshalb nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil die Parteien sich - so jedenfalls der häufigste Fall - auf eine Beendigung zum ersten Termin geeinigt haben, bedeutete eine verkürzte Schlussfolgerung vom "Worauf" auf das "Worüber" der Einigung und würde nicht hinreichend berücksichtigen, dass in das bei der vorzunehmenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise geschnürte "Gesamtpaket" der vergleichsweisen Beendigung typischerweise sowohl sämtliche Beendigungsakte als auch von deren Erfolg abhängige, bereits eingeklagte Annahmeverzugsansprüche als wertbildende Faktoren eingeflossen und damit jedenfalls materiell im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GKG mitgeregelt worden sind (so ausdrücklich erkennende Kammer 2. September 2016 - 5 Ta 101/16 - juris Rn 20 bei mehreren Bestandsschutzanträgen).

    Deshalb sind diese grundsätzlich auch werterhöhend zu berücksichtigen, es sei denn, es ergäben sich ausnahmsweise Anhaltspunkte für das Gegenteil (so ausdrücklich erkennende Kammer 02.09.2016 - 5 Ta 101/16 - juris Rn 21 - bei mehreren Bestandsschutzanträgen).

  • LAG München, 25.03.2024 - 3 Ta 25/24

    Gegenstandswert, Allgemeiner Feststellungsantrag, Schleppnetzantrag, Rechtskraft …

    Der unechte Hilfsantrag wirkt sich deshalb werterhöhend aus, soweit über ihn eine Entscheidung ergeht (BAG, Urteil vom 17.12.2015 - 2 AZR 304/15 - Rn.30, zit. BeckRS 2016, 67910) und prozessrechtlich ergehen durfte (vgl. BAG…, Urt. vom 10.12.2020 - 2 AZR 308/20 - Rn. 9: Verstoß gegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO bei Abweisung des unechten Hilfsantrags nach Erfolglosigkeit des Hauptantrags; BGH, Beschluss vom 14.04.1999 - IV ZR 253/98 - LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2021 - 26 Ta (Kost) 6058 -) oder er durch Vergleich erledigt wird, § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 S. 2 GKG (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2016 - 5 Ta 101/16 - Rn. 20;… LAG Berlin-Brandenburg, etwa Beschluss vom 08.05.2023 - 26 Ta (Kost) 6213/21 - Rn. 7; LAG München…, Beschluss vom 09.11.2023 - 3 Ta 170/23 - Rn. 24; Beschluss vom 21.12.2023 - 3 Ta 187/23 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der gewählte Beendigungszeitpunkt wirkt sich im Rahmen des "Gesamtpakets" dahin aus, dass in der Regel sämtliche Beendigungstatbestände als wertbildende Faktoren einfließen und damit jedenfalls materiell im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 GKG mit geregelt werden (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2016 - 5 Ta 101/16 - Rn. 20; LAG BerlinBrandenburg…, Beschluss vom 19.05.2021 - 17 Ta (Kost) 6041/21 - Rn. 5 und vom 08.05.2023 - 26 Ta (Kost) 6213/21 - Rn. 13; LAG München, Beschluss vom 21.12.2023 - 3 Ta 187/23 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Würde deshalb eine Einigung in Bezug auf die zweite Kündigung vom 19.08.2023 verneint werden, würde dies eine verkürzte Schlussfolgerung vom "Worauf" auf das "Worüber" der Einigung darstellen und nicht hinreichend berücksichtigen, dass in das "Gesamtpaket" der vergleichsweisen Beendigung typischerweise sämtliche Beendigungsakte als wertbildende Faktoren einfließen und damit materiell im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 GKG mit geregelt werden (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2016 - 5 Ta 101/16- Rn. 19).

  • LAG München, 28.01.2025 - 3 Ta 181/24

    Gegenstandswert, Vergleich, Wertfestsetzung nach Zeitabschnitten

    Im Übrigen ist für den Regelfall davon auszugehen, dass in einem Auflösungsvergleich sämtliche in das Verfahren eingeführte Beendigungstatbestände - hier die Kündigung vom 12.01.2024 - sachlich mitgeregelt worden sind (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2016 - 5 Ta 101/16 - Rn. 16 ff.; LAG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 24.01.2022 - 26 Ta (Kost) 6108/21 - Rn. 20).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.01.2022 - 26 Ta 6108/21

    Bewertung eines Hilfsantrages bei Vergleichsabschluss - Gegenstandswert bei …

    Der gewählte Beendigungszeitpunkt wirkt sich im Rahmen des "Gesamtpakets" aus, in das meist sämtliche Beendigungstatbestände als wertbildende Faktoren einfließen und damit jedenfalls materiell im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 4 GKG (juris: GKG 2004) mit geregelt werden (vgl. LAG Baden-Württemberg 2. September 2016 - 5 Ta 101/16, Rn. 20; LAG Berlin-Brandenburg 19. Mai 2021 - 17 Ta (Kost) 6041/21).

    Der gewählte Beendigungszeitpunkt wirkt sich im Rahmen des "Gesamtpakets" aus, in das meist sämtliche Beendigungstatbestände als wertbildende Faktoren einfließen und damit jedenfalls materiell im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 4 GKG mit geregelt werden (vgl. LAG Baden-Württemberg 2. September 2016 - 5 Ta 101/16, Rn. 20; LAG Berlin-Brandenburg 19. Mai 2021 - 17 Ta (Kost) 6041/21).

  • LAG München, 21.12.2023 - 3 Ta 187/23

    Gegenstandswert, Vergleichswert, Vergleichsmehrwert, Hilfsantrag

    Denn ein hilfsweise geltend gemachter Kündigungsschutzantrag ist nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG mit dem Hauptantrag nur zusammenzurechnen, soweit über ihn eine Entscheidung ergeht (BAG, Urteil vom 17.12.2015 - 2 AZR 304/15 - Rn.30, zit. BeckRS 2016, 67910) und prozessrechtlich ergehen durfte (vgl. BAG…, Urt. vom 10.12.2020 - 2 AZR 308/20 - Rn. 9: Verstoß gegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO bei Abweisung des unechten Hilfsantrags nach Erfolglosigkeit des Hauptantrags; BGH, Beschluss vom 14.04.1999 - IV ZR 253/98 - LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2021 - 26 Ta (Kost) 6058 -) oder er durch Vergleich erledigt wird, § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 S. 2 GKG (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2016 - 5 Ta 101/16 - Rn. 20;… LAG Berlin-Brandenburg, etwa Beschluss vom 08.05.2023 - 26 Ta (Kost) 6213/21 - Rn. 7; LAG München…, Beschluss vom 09.11.2023 - 3 Ta 170/23 - Rn. 24).

    Der gewählte Beendigungszeitpunkt wirkt sich im Rahmen des "Gesamtpakets" dahin aus, dass in der Regel sämtliche Beendigungstatbestände als wertbildende Faktoren einfließen und damit jedenfalls materiell im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 GKG mit geregelt werden (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2016 - 5 Ta 101/16 - Rn. 20; LAG BerlinBrandenburg…, Beschluss vom 19.05.2021 - 17 Ta (Kost) 6041/21 - Rn. 5 und vom 08.05.2023 - 26 Ta (Kost) 6213/21 - Rn. 13).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.07.2023 - 26 Ta 6017/23

    Gegenstandswert bei Vergleich nach Ausspruch mehrerer Kündigungen

    Der gewählte Beendigungszeitpunkt wirkt sich im Rahmen des "Gesamtpakets" aus, in das in der Regel sämtliche Beendigungstatbestände als wertbildende Faktoren einfließen und damit jedenfalls materiell im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 4 GKG mit geregelt werden (vgl. LAG Baden-Württemberg 2. September 2016 - 5 Ta 101/16, Rn. 20; LAG Berlin-Brandenburg 19. Mai 2021 - 17 Ta (Kost) 6041/21).

    Der gewählte Beendigungszeitpunkt wirkt sich im Rahmen des "Gesamtpakets" aus, in das in der Regel sämtliche Beendigungstatbestände als wertbildende Faktoren einfließen und damit jedenfalls materiell im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 4 GKG mit geregelt werden (vgl. LAG Baden-Württemberg 2. September 2016 - 5 Ta 101/16, Rn. 20; LAG Berlin-Brandenburg 19. Mai 2021 - 17 Ta (Kost) 6041/21).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.08.2023 - 26 Ta 6059/23

    Entsprechende Anwendung des § 308 Abs 1 ZPO im Verfahren nach § 33 RVG - …

    Der gewählte Beendigungszeitpunkt wirkt sich im Rahmen des "Gesamtpakets" aus, in das meist sämtliche Beendigungstatbestände als wertbildende Faktoren einfließen und damit jedenfalls materiell im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 4 GKG mit geregelt werden (vgl. LAG Baden-Württemberg 2. September 2016 - 5 Ta 101/16, Rn. 20; LAG Berlin-Brandenburg 19. Mai 2021 - 17 Ta (Kost) 6041/21).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.04.2025 - 26 Ta 6068/24

    Zusammenrechnung von Vierteljahreseinkommen - Abschluss Vergleich - ordentliche …

    Der gewählte Beendigungszeitpunkt wirkt sich im Rahmen des "Gesamtpakets" aus, in das meist sämtliche Beendigungstatbestände als wertbildende Faktoren einfließen und damit jedenfalls materiell im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 4 GKG mit geregelt werden (vgl. LAG Baden-Württemberg 2. September 2016 - 5 Ta 101/16, Rn. 20; LAG Berlin-Brandenburg 19. Mai 2021 - 17 Ta (Kost) 6041/21).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2023 - 26 Ta 6213/21

    Keine Zusammenrechnung mehrerer Kündigungsschutzanträge nach Abschluss eines …

    Der gewählte Beendigungszeitpunkt wirkt sich im Rahmen des "Gesamtpakets" aus, in das in der Regel sämtliche Beendigungstatbestände als wertbildende Faktoren einfließen und damit jedenfalls materiell im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 4 GKG mit geregelt werden (vgl. LAG Baden-Württemberg 2. September 2016 - 5 Ta 101/16, Rn. 20; LAG Berlin-Brandenburg 19. Mai 2021 - 17 Ta (Kost) 6041/21).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.05.2023 - 26 Ta 6221/21

    Keine Zusammenrechnung mehrerer Kündigungsschutzanträge nach Abschluss eines …

    Der gewählte Beendigungszeitpunkt wirkt sich im Rahmen des "Gesamtpakets" aus, in das meist sämtliche Beendigungstatbestände als wertbildende Faktoren einfließen und damit jedenfalls materiell im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 4 GKG mit geregelt werden (vgl. LAG Baden-Württemberg 2. September 2016 - 5 Ta 101/16, Rn. 20; LAG Berlin-Brandenburg 19. Mai 2021 - 17 Ta (Kost) 6041/21).
  • ArbG Mannheim, 16.06.2023 - 2 BV 6/22

    Streitwert - Vergleichsmehrwert - Zustimmungsersetzungsverfahren

  • LAG Schleswig-Holstein, 06.07.2017 - 6 Ta 77/17

    Streitwert, Wertfestsetzung, Kündigung, mehrere Kündigungen, …

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