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   LAG Düsseldorf, 20.10.2016 - 13 Sa 356/16   

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https://dejure.org/2016,34829
LAG Düsseldorf, 20.10.2016 - 13 Sa 356/16 (https://dejure.org/2016,34829)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.10.2016 - 13 Sa 356/16 (https://dejure.org/2016,34829)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Oktober 2016 - 13 Sa 356/16 (https://dejure.org/2016,34829)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - krankheitsbedingte Kündigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Kündigung aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 84 Abs. 2 SGB IX; § 1 Abs. 2 KSchG
    Betriebliches Eingliederungsmanagement; krankheitsbedingte Kündigung

  • ra.de
  • rewis.io
  • arbeitsrechtsiegen.de

    Krankheitsbedingte Kündigung - BEM

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IX § 84 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2
    Betriebliches Eingliederungsmanagement; krankheitsbedingte Kündigung

  • rechtsportal.de

    SGB IX § 84 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2
    Wirksamkeit einer Kündigung aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 664/13

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.10.2016 - 13 Sa 356/16
    Mildere Mittel in diesem Sinne sind insbesondere die Umgestaltung des bisherigen Arbeitsbereichs oder die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen - leidensgerechten - Arbeitsplatz (BAG 20.11.2014 - 2 AZR 664/13 - RN 15 m.w.N., NZA 2015, 931).

    Das gilt auch für das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit (BAG 20.11.2014 - 2 AZR 664/13 - NZA 2015, 931).

    Er muss vielmehr von sich aus - denkbare oder vom Arbeitnehmer genannte - Alternativen würdigen und darlegen, aus welchen Gründen weder eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes an dem Arbeitnehmer zuträgliche Arbeitsbedingungen noch die Beschäftigung auf einem anderen - leidensgerechten - Arbeitsplatz in Betracht kamen (vgl. insgesamt BAG 20.11.2014 - 2 AZR 664/13 - NZA 2015, 931).

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 170/10

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.10.2016 - 13 Sa 356/16
    Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen darf keine Stelle unterrichtet oder eingeschaltet werden (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 170/10 - NZA 2011, 993).

    Dazu muss er umfassend und konkret vortragen, warum weder der weitere Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung und Veränderung möglich war und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können, warum also ein bEM in keinem Fall dazu hätte beitragen können, erneuten Krankheitszeiten des Arbeitnehmers vorzubeugen und ihm den Arbeitsplatz zu erhalten (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 170/10 - NZA 2011, 993).

  • LAG Hessen, 12.10.2012 - 14 Sa 1493/11

    13. Monatsgehalt

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.10.2016 - 13 Sa 356/16
    Aus einem derartigen Verhalten lässt sich nicht ableiten, die Beklagte sei etwa anderthalb Jahre später davon entbunden, erneut ein bEM einzuleiten (vgl. LAG Hamm 27.01.2012 - 14 Sa 1493/11 - juris RN 54).
  • BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 88/09

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.10.2016 - 13 Sa 356/16
    Das Erfordernis eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX besteht für alle Arbeitnehmer, nicht nur für behinderte Menschen (BAG 30.09.2010 - 2 AZR 88/09 - NZA 2011, 39).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2009 - 7 Sa 413/09

    Krankheitsbedingte Kündigung und negative Gesundheitsprognose

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.10.2016 - 13 Sa 356/16
    Das bEM muss zeitnah vor Ausspruch der Kündigung durchgeführt werden, da es ansonsten seinen Zweck nicht erfüllt (LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2009 - 7 Sa 413/09 - juris RN 39).
  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 148/01

    Krankheitskündigung - negative Prognose

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.10.2016 - 13 Sa 356/16
    Dafür dass eine Kündigung auf Grund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aus Gründen in der Person bedingt und deshalb sozial gerechtfertigt ist, trifft den Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Darlegungs- und Beweislast (BAG 12.04.2002 - 2 AZR 148/01 - NZA 2002, 1081).
  • LAG Düsseldorf, 09.12.2020 - 12 Sa 554/20

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Das Arbeitsgericht habe außerdem die Rechtsprechung der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 20.10.2016 - 13 Sa 356/16, juris) nicht berücksichtigt.

    Soweit die Beklagte rügt, dass das Arbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.10.2016 (13 Sa 356/16, juris) nicht verarbeitet habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

    Bis zur Kündigung im September 2015 des zu beurteilenden Falles war ein Zeitraum von weit über einem Jahr verstrichen, in dem die dortige Klägerin wiederum länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war (LAG Düsseldorf 20.10.2016 a.a.O. Rn. 36 a.E.).

    Weiter geht die 13. Kammer davon aus, dass der maßgebliche Zeitraum in jedem Fall überschritten sei, wenn nach dem nicht zustande gekommenen bEM erneut weit mehr als ein Jahr verstrichen ist und erneut die Voraussetzungen für ein bEM vorgelegen haben (LAG Düsseldorf 20.10.2016 a.a.O. Rn. 38 a.E.).

    Soll das Gegenteil durch eine Kündigung erreicht werden, gebietet die gesetzliche Konzeption, dass vor der Kündigung "noch einmal" versucht wird, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und den Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. LAG Düsseldorf 20.10.2016 - 13 Sa 356/16, juris Rn. 38: Durchführung des bEM zeitnah vor Ausspruch der Kündigung), wenn seit dem letzten bEM die Erheblichkeitsschwelle der Zeiten an Arbeitsunfähigkeit überschritten ist.

  • LAG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 17 Sa 57/21

    Krankheitsbedingte Kündigung - Verpflichtung zum erneuten Angebot eines

    (1) In der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte wurde bereits mehrfach bejaht, dass ein Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer nach Beendigung eines vorangegangenen bEM ein erneutes bEM anzubieten, wenn innerhalb des der Kündigung vorausgegangenen Jahres erneut Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen aufgetreten sind, seit der Beendigung des letzten bEM aber noch kein Jahr vergangen ist (vgl. LAG Düsseldorf 9. Dezember 2020 - 12 Sa 554/20 - Rn. 67 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 10. Januar 2017 - 8 Sa 359/16 - Rn. 31 ff.; LAG Schleswig-Holstein 3. Juni 2015 - 6 Sa 396/14 - Rn. 113; LAG Hamm 29. Mai 2018 - 7 Sa 48/18 - Rn. 59; LAG Düsseldorf 20. Oktober 2016 - 13 Sa 356/16 - Rn. 36).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 8 Sa 23/17

    Außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers

    Insbesondere führte auch nicht die beim bEM-Gespräch am 23.10.2014 vom Kläger unterzeichneten formularmäßigen Verzichtserklärung bezüglich eines weiteren bEM zur Entbehrlichkeit, da einer solchen Erklärung allenfalls dann ebenso wie der Ablehnung eines bEM durch den Arbeitnehmer diese kündigungsrechtliche Auswirkung haben kann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung zeitnah ausspricht, da ansonsten ein bEM seinen Zweck verfehlen würde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2009 - 7 Sa 413/09 - juris Rn 39, 0.10.2016, LAG Düsseldorf 20.10.2016 - 13 Sa 356/16).
  • ArbG Stuttgart, 02.12.2020 - 15 Ca 6733/19

    Krankheitsbedingte Kündigung - Erforderlichkeit BEM

    Mit der Beendigung des Berechnungszeitraums, d. h. dem Zeitpunkt, in dem eine sechswöchige Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, setzt zugleich ein neuer ein (vgl. hierzu etwa LAG Hamm 29. Mai 2018 - 7 Sa 48/18 - Rn. 59; LAG Rheinland-Pfalz 10. Januar 2017 - 8 Sa 359/16 - Rn. 31 ff.; LAG Düsseldorf 20. Oktober 2016 - 13 Sa 356/16 - Rn. 36).

    Das bEM muss nämlich zeitnah vor Ausspruch der Kündigung durchgeführt werden, da es ansonsten seinen Zweck nicht erfüllt (vgl. LAG Düsseldorf 20. Oktober 2016 - 13 Sa 356/16 - Rn. 38; LAG Rheinland-Pfalz 16. Dezember 2009 - 7 Sa 413/09 - Rn. 39), so dass in solch einem Falle der Verzögerung regelmäßig ein weiteres bEM-Angebot erfolgen muss.

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