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   EuGH, 15.11.2016 - C-258/15   

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https://dejure.org/2016,39042
EuGH, 15.11.2016 - C-258/15 (https://dejure.org/2016,39042)
EuGH, Entscheidung vom 15.11.2016 - C-258/15 (https://dejure.org/2016,39042)
EuGH, Entscheidung vom 15. November 2016 - C-258/15 (https://dejure.org/2016,39042)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Salaberria Sorondo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 - Diskriminierung wegen des Alters - Beschränkung bei der Einstellung von Beamten der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Salaberria Sorondo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 - Diskriminierung wegen des Alters - Beschränkung bei der Einstellung von Beamten der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands ...

  • doev.de PDF

    Salaberria Sorondo - Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Einstellung in den Polizeidienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Altersgrenze für Auswahlverfahren zur Einstellung in Polizeivollzugsdienst

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss von Bewerbern über 35 Jahre

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Altersgrenze von 35 Jahren bei Auswahlverfahren zur Einstellung von Polizeibeamten mit Unionsrecht vereinbar - Voraussetzung körperlicher Fähigkeiten für Polizeidienst kann nicht als Ungleichbehandlung wegen des Alters gewertet werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Salaberria Sorondo

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 - Diskriminierung wegen des Alters - Beschränkung bei der Einstellung von Beamten der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 13.11.2014 - C-416/13

    Das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien, das für die Einstellung örtlicher

    Auszug aus EuGH, 15.11.2016 - C-258/15
    19 Das vorlegende Gericht nimmt außerdem Bezug auf das Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 einer nationalen Regelung entgegenstehe, die das Höchstalter für die Einstellung von Beamten der örtlichen Polizei auf 30 Jahre festlege.

    Da die Aufgaben der Beamten der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands nicht den Aufgaben entspreche, die den örtlichen Polizeien zugewiesen seien, sondern sich auf die Aufgaben der Sicherheitskräfte des Staates erstreckten, sei das Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371), für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht relevant.

    Eine derartige Regelung ist demnach als eine Regelung des Zugangs zur Beschäftigung im öffentlichen Bereich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 30).

    30 Diese Regelung begründet daher eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 33).

    33 Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen muss (Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Nun steht aber zum einen das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten mit dem Alter in Zusammenhang und zum anderen können die Aufgaben betreffend den Schutz von Personen und Sachen, die Festnahme und Ingewahrsamnahme von Straftätern sowie der präventive Streifendienst die Anwendung körperlicher Gewalt erfordern (Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf, C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 41, vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 67, und vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 37 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Die Natur dieser Aufgaben macht besondere körperliche Fähigkeiten erforderlich, da körperliche Schwächen bei der Ausübung der genannten Tätigkeiten beträchtliche Konsequenzen haben können, und zwar nicht nur für die Polizeibeamten selbst und für Dritte, sondern auch für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 40).

    38 Insoweit hat der Gerichtshof in den Rn 43 und 44 des Urteils vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371) ­ nach dem Hinweis, dass mit der Richtlinie 2000/78 ihrem 18. Erwägungsgrund zufolge der Polizei unter Berücksichtigung des rechtmäßigen Ziels, die Einsatzbereitschaft dieses Dienstes zu wahren, nicht zur Auflage gemacht werden darf, Personen einzustellen oder weiter zu beschäftigen, die nicht den jeweiligen Anforderungen entsprechen, um sämtliche Aufgaben zu erfüllen, die ihnen übertragen werden können ­, entschieden, dass das Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei zu gewährleisten, einen rechtmäßigen Zweck im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie darstellt.

    40 Jedoch sind die Aufgaben, die die Polizeikräfte der Autonomen Gemeinschaften wahrnehmen, von den Aufgaben verschieden, die der örtlichen Polizei zugewiesen sind und um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371), ergangen ist.

    Auch darin unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371), ergangen ist, in der, wie aus Rn. 56 jenes Urteils hervorgeht, nicht nachgewiesen wurde, dass das Ziel, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der örtlichen Polizei zu gewährleisten, es erfordert hätte, eine bestimmte Altersstruktur in ihr zu erhalten, die es gebieten würde, ausschließlich Beamte unter 30 Jahren einzustellen.

  • EuGH, 12.01.2010 - C-229/08

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 15.11.2016 - C-258/15
    Es habe den Umstand berücksichtigt, dass der Gerichtshof im Urteil vom 12. Januar 2010, Wolf (C-229/08, EU:C:2010:3), entschieden habe, dass Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie einer innerstaatlichen Regelung, die das Höchstalter für die Einstellung in die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes auf 30 Jahre festlege, nicht entgegenstehe.

    34 Nun steht aber zum einen das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten mit dem Alter in Zusammenhang und zum anderen können die Aufgaben betreffend den Schutz von Personen und Sachen, die Festnahme und Ingewahrsamnahme von Straftätern sowie der präventive Streifendienst die Anwendung körperlicher Gewalt erfordern (Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf, C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 41, vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 67, und vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 37 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich muss, wie die Akademie ausgeführt hat, für eine angemessene Organisation des Beamtenkorps der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands ein Gleichgewicht zwischen der Zahl der körperlich anspruchsvollen und für die ältesten Beamten ungeeigneten Stellen und der Zahl der körperlich weniger anspruchsvollen Stellen, die mit diesen Beamten besetzt werden können, gewährleistet sein (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 12. Januar 2010, Wolf, C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 43).

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus EuGH, 15.11.2016 - C-258/15
    34 Nun steht aber zum einen das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten mit dem Alter in Zusammenhang und zum anderen können die Aufgaben betreffend den Schutz von Personen und Sachen, die Festnahme und Ingewahrsamnahme von Straftätern sowie der präventive Streifendienst die Anwendung körperlicher Gewalt erfordern (Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf, C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 41, vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 67, und vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 37 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19

    Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

    (1) Danach kann nicht der Grund iSv. § 1 AGG, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern nur ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen (vgl. EuGH 7. November 2019 - C-396/18  - [Cafaro] Rn. 59; 14. März 2017 -  C-188/15  - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 37 ; 15. November 2016 -  C-258/15  - [Salaberria Sorondo] Rn. 33 ; 13. November 2014 -  C-416/13  - [Vital Pérez] Rn. 36 ; 13. September 2011 -  C-447/09  - [Prigge ua.] Rn. 66 ; 12. Januar 2010 -  C-229/08  - [Wolf] Rn. 35 ; vgl. auch BAG 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 38) .
  • EuGH, 14.03.2017 - C-188/15

    Bougnaoui und ADDH - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

    Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen muss (vgl. Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf, C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 35, vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 66, vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 36, sowie vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 33).
  • BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 2/19

    Das Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im

    aa) Danach kann nicht der Grund iSv. § 1 AGG, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern nur ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen (vgl. übertragbar zur Richtlinie 2000/78/EG etwa: EuGH 7. November 2019 - C-396/18 - [Cafaro] Rn. 59; 14. März 2017 - C-188/15 - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 37; 15. November 2016 - C-258/15 - [Salaberria Sorondo] Rn. 33; 13. November 2014 - C-416/13 - [Vital Pérez] Rn. 36; 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 66; 12. Januar 2010 - C-229/08 - [Wolf] Rn. 35) .
  • EuGH, 17.11.2022 - C-304/21

    Ministero dell'Interno (Limite d'âge pour le recrutement des commissaires de

    In den anwendbaren nationalen Bestimmungen seien nämlich Einsatzaufgaben mit Vollzugscharakter, die als solche eine besonders ausgeprägte körperliche Eignung erforderten, die mit der von einem einfachen Beamten einer nationalen Polizei verlangten Eignung im Sinne des Urteils vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo (C-258/15, EU:C:2016:873) vergleichbar sei, nicht als wesentlich vorgesehen.

    Bei Polizeikommissaren gebe es keine Anforderungen an eine besonders ausgeprägte körperliche Eignung wie die, die Gegenstand der Rechtssache gewesen seien, in der das Urteil vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo (C-258/15, EU:C:2016:873), ergangen sei.

    Eine derartige Regelung ist demnach als eine Regelung des Zugangs zur Beschäftigung im öffentlichen Bereich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 30, und vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 25).

    Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie stellt klar, dass eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie vorliegt, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person, die sich in einer vergleichbaren Situation befindet (Urteil vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 28).

    Folglich begründet die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung, wie alle Beteiligten, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, übereinstimmend dargelegt haben, eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 33, und vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 30).

    Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen muss (Urteil vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Natur dieser Aufgaben macht besondere körperliche Fähigkeiten erforderlich, da körperliche Schwächen bei der Ausübung der genannten Tätigkeiten beträchtliche Konsequenzen haben können, und zwar nicht nur für die Polizeibeamten selbst und für Dritte, sondern auch für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 37, 39 und 40, sowie vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 34 und 35).

    Demzufolge kann das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten, um Aufgaben der Polizei wie die Gewährleistung des Schutzes von Personen und Sachen, der freien Ausübung der Rechte und Freiheiten einer jeden Person und der Sicherheit der Bürger zu erfüllen, als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 für die Ausübung des Polizistenberufs angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 36).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass das Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei zu gewährleisten, einen rechtmäßigen Zweck im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 darstellt (Urteile vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 44, und vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 38).

    Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo (C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 41, 48 und 50) im Wesentlichen entschieden, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass eine Regelung, die die Festsetzung einer Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für Bewerber um Stellen als Beamter der Eingangsstufe einer Polizei, die sämtliche dieser Polizei obliegenden Einsatz- und Vollzugsaufgaben wahrnehmen, vorsieht, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des in Rn. 56 des vorliegenden Urteils genannten Ziels erforderlich ist.

    Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo (C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 44 und 47), in Anbetracht der ihm vorgelegten präzisen Daten, wonach eine massive Überalterung des Personals der betreffenden Polizei vorhersehbar war, entschieden, dass zur Wiederherstellung einer zufriedenstellenden Alterspyramide das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten nicht nur statisch bei den Prüfungen des Personalauswahlverfahrens beurteilt werden musste, sondern dynamisch, indem auch die Dienstjahre, die der Beamte nach seiner Einstellung absolviert, berücksichtigt werden.

    Was als Zweites die Frage betrifft, ob die Ungleichbehandlung, die durch die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung eingeführt wurde, nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 gerechtfertigt sein kann, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage nur dann zu prüfen ist, wenn diese Ungleichbehandlung nicht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 49).

    Dies gilt insbesondere, wenn das vorlegende Gericht nach der Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte bestätigt, dass die Aufgaben von Polizeikommissaren im Wesentlichen keine körperlich anspruchsvollen Aufgaben umfassen, die Polizeikommissare, die in einem höheren Alter eingestellt wurden, nicht über einen hinreichend langen Zeitraum ausüben könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf, C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 43, und vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 46).

  • EuGH, 18.10.2017 - C-409/16

    Kalliri - Mindestgröße für Polizisten ist diskriminierend

    Die im Ausgangsverfahren streitige Regelung berührt aber dadurch, dass sie vorsieht, dass Personen, die weniger als 1, 70 m groß sind, nicht zum Auswahlverfahren für den Zugang zur griechischen Polizeischule zugelassen werden können, die Einstellungsbedingungen dieser Arbeitnehmer und ist demnach als eine Regelung des Zugangs zur Beschäftigung im öffentlichen Bereich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 76/207 anzusehen (vgl. entsprechend Urteile vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 30, und vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 25).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, stellt das Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei zu gewährleisten, ein rechtmäßiges Ziel dar (vgl. in Bezug auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf [ABl. 2000, L 303, S. 16], deren Struktur, Bestimmungen und Ziel mit denjenigen der Richtlinie 76/207 weitgehend vergleichbar sind, Urteile vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 44, und vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-414/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev unterliegen berufliche Anforderungen, die

    4 Der Gerichtshof hatte in den Urteilen vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371), vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573), vom 12. Januar 2010, Wolf (C-229/08, EU:C:2010:3), und vom 15. November 2016, Sorondo (C-258/15, EU:C:2016:873), bereits Gelegenheit, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 auszulegen.
  • EuGH, 02.06.2022 - C-587/20

    Eine in der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation für die Wählbarkeit in das Amt

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die ein Höchstalter für die Einstellung auf eine Stelle festlegt, die Bedingungen für die Einstellung der Betroffenen berührt und infolgedessen als eine Regelung des Zugangs zur Beschäftigung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-795/19

    Die estnische Regelung, nach der es absolut unmöglich ist, einen

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen muss (Urteil vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten als eine "wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 in Bezug auf die Ausübung bestimmter Berufe wie dem von Feuerwehrleuten oder Polizeibeamten angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf, C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 40, vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 40 und 41, sowie vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-396/18

    Cafaro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Inhaber einer Pilotenlizenz, die das

    15 Vgl. u. a. Urteile vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 37), vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 27), und vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo (C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 24, 30 und 31).

    16 Urteile vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371), und vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo (C-258/15, EU:C:2016:873).

    33 Vgl. u. a. Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf (C-229/08, EU:C:2010:3), vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573), vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371), vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo (C-258/15, EU:C:2016:873), und vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), wobei das letztere Urteil eine Ungleichbehandlung wegen der Religion betrifft.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-518/22

    AP Assistenzprofis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    17 Vgl. zu einem ähnlichen Vorgehen Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf (C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 45), und vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo (C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 49).

    22 Vgl. Urteil vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo (C-258/15, EU:C:2016:873).

  • VG Freiburg, 21.11.2017 - 3 K 4215/16

    Einstellungshöchstalter für Polizisten

  • EuGH, 21.10.2021 - C-824/19

    Komisia za zashtita ot diskriminatsia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2020 - C-795/19

    Tartu vangla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung

  • ArbG Hamburg, 25.01.2024 - 12 Ca 183/23
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2017 - C-190/16

    Fries - Verkehrspolitik - Luftverkehr - Verordnung Nr. 1178/2011 der Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2017 - C-143/16

    Abercrombie & Fitch Italia - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik -

  • VG Berlin, 30.08.2021 - 5 K 15.20

    Einstellungshöchstaltergrenze für den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei

  • EGMR, 08.11.2022 - 64480/19

    MORARU v. ROMANIA

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