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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,42319
BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11 (https://dejure.org/2016,42319)
BVerfG, Entscheidung vom 18.10.2016 - 1 BvR 354/11 (https://dejure.org/2016,42319)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 (https://dejure.org/2016,42319)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Ausgestaltung von "Kopftuchverboten" in Kindertagesstätten - § 7 Abs 8 S 1 KiTaG BW 2009 bedarf einschränkender verfassungskonformer Auslegung - abstrakte Gefahr für Einrichtungsfrieden bzw Neutralität nicht ausreichend - hier: ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 7 Abs 6 S 1 KGartG BW 2003, § 7 Abs 6 S 2 KGartG BW 2003
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Ausgestaltung von "Kopftuchverboten" in Kindertagesstätten - § 7 Abs 8 S 1 KiTaG BW 2009 bedarf einschränkender verfassungskonformer Auslegung - abstrakte Gefahr für Einrichtungsfrieden bzw Neutralität nicht ausreichend - hier: ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungswidrige Abmahnung wegen Tragen eines sogenannten islamischen Kopftuchs im Dienst in Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege des Landes Baden-Württemberg

  • ra.de
  • arbeitsrecht-hessen.de

    KiTa-Erzieherinnen dürfen Kopftuch tragen

  • recht-islam.de

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Erzieherinnen ist verfassungswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KiTaG § 7 Abs. 8
    Verfassungswidrige Abmahnung wegen Tragen eines sogenannten islamischen Kopftuchs im Dienst in Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege des Landes Baden-Württemberg

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Kopftuch - und die Gefahr für die Kinder im Kindergarten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot in Kindertagesstätten

  • spiegel.de (Pressemeldung, 29.11.2016)

    Muslimische Erzieherin darf Kopftuch tragen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines Kopftuch-Verbots in Kindertagesstätten

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot für Erzieherin in einer Kindertagesstätte - Religionsfreiheit - Neutralitätsgebot

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 381
  • NVwZ 2017, 549
  • NZA 2016, 1522
  • DVBl 2017, 124
 
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Wird zitiert von ... (29)Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der …

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11
    Rn. 39 5. Die Evangelische Kirche in Deutschland führt aus, die Verfassungsbeschwerde weise im Vergleich zu den vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts Anfang des Jahres 2015 entschiedenen, eine Lehrerin und eine Sozialpädagogin im Anstellungsverhältnis betreffenden Fällen (vgl. BVerfGE 138, 296) kaum Besonderheiten auf.

    Die Entscheidung sei durch die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in der den Schulbereich betreffenden Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 138, 296), die auf den vorliegenden Fall übertragbar seien, weitestgehend vorgegeben.

    Dies könnte gegen das Bestehen einer mit der Schule vergleichbaren unausweichlichen Situation sprechen, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, oder den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 138, 296 ).

    Erforderlich ist insoweit vielmehr eine hinreichend konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter, die sich im Schulbereich zudem auf den gesamten Geltungsbereich der Untersagung beziehen muss (vgl. BVerfGE 138, 296 ).

    Rn. 57 (a) Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch den Erzieherinnen und Erziehern in Kindertageseinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft die Freiheit, den Regeln ihres Glaubens gemäß einem religiösen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines Kopftuchs der Fall sein kann, wenn dies hinreichend plausibel begründet wird (vgl. für die öffentliche bekenntnisoffene Gemeinschaftsschule BVerfGE 138, 296 ).

    Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Die Beschwerdeführerin kann sich auch als Angestellte im öffentlichen Dienst auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen; ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 138, 296 sowie für Beamte BVerfGE 108, 282 ).

    Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden, kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Vor diesem Hintergrund greift das gesetzliche Bekundungsverbot in ihr Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit trotz seiner zeitlichen und örtlichen Begrenzung auf den Bereich der Tätigkeit in der Kindertagesstätte mit erheblich größerem Gewicht ein, als dies bei einer religiösen Übung ohne plausiblen Verbindlichkeitsanspruch der Fall wäre (vgl. BVerfGE 138, 296 ).

    Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ).

    Als mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit tretende Verfassungsgüter kommen neben dem vom Gesetzgeber verfolgten Neutralitätsgebot, das sich hier allerdings anders als im Schulbereich nicht auf den staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) beziehen kann, das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und die negative Glaubensfreiheit der Schüler (Art. 4 Abs. 1 GG) in Betracht (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Die genannten Grundgesetznormen sind zusammen zu sehen, ihre Interpretation und ihr Wirkungsbereich sind aufeinander abzustimmen (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Ein angemessener, der Glaubensfreiheit der sich auf ein religiöses Bedeckungsgebot berufenden Erzieherinnen hinreichend Rechnung tragender Ausgleich mit gegenläufigen verfassungsrechtlich verankerten Positionen erfordert für die vorliegende Fallgestaltung eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm dergestalt, dass zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegen muss (vgl. BVerfGE 138, 296 ).

    Allerdings muss er, zumal bei einem weitgehend vorbeugend wirkenden Verbot äußerer religiöser Bekundungen, ein angemessenes Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts des Kindertagesstättenpersonals auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ebenso wahren, wie er bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des Eingriffs mit dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit beachten muss (vgl. BVerfGE 83, 1 ; 90, 145 ; 102, 197 ; 104, 337 ; 138, 296 ).

    Davon zu unterscheiden ist eine vom Staat geschaffene Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen sich dieser manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 138, 296 ).

    Der staatliche Einrichtungsträger, der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzelnen Erzieherin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Im Übrigen wird diese Konfrontation durch das Auftreten anderer Erzieherinnen und Erzieher mit anderem Glauben oder anderer Weltanschauung in aller Regel relativiert und ausgeglichen (vgl. BVerfGE 138, 296 ).

    Das gilt in Fällen der vorliegenden Art gerade deshalb, weil nicht ein dem Staat zurechenbares glaubensgeleitetes Verhalten in Rede steht, sondern eine erkennbar individuelle Grundrechtsausübung (vgl. BVerfGE 138, 296 ).

    Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 108, 282 ; 137, 273 ; 138, 296 ).

    In dieser Offenheit bewahrt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 138, 296 ).

    Dadurch erhält ihre Glaubensfreiheit in der Abwägung mit den Grundrechten der Kindergartenkinder und der Eltern ein erheblich größeres Gewicht, als dies bei einer disponiblen Glaubensregel der Fall wäre (vgl. zu alldem BVerfGE 138, 296 ).

    Die bloß visuelle Wahrnehmbarkeit ist in Kindertagesstätten als Folge individueller Grundrechtsausübung ebenso hinzunehmen, wie auch sonst grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf besteht, von der Wahrnehmung anderer religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse verschont zu bleiben (vgl. BVerfGE 138, 296 ).

    Der Norm wird lediglich ein weniger weit reichender Anwendungsbereich zuerkannt (vgl. zur weitgehend inhaltsgleichen Regelung des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW a.F. BVerfGE 138, 296 ).

    Die sich hieraus ergebenden Rechte gewährleisten keinen weitergehenden Schutz als denjenigen, der aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG folgt (vgl. im Einzelnen zu § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW a.F. BVerfGE 138, 296 ).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11
    Rn. 36 2. Der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts teilt mit, er habe es in seiner beamtenrechtlichen Rechtsprechung bislang - gestützt auf die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum Kopftuchverbot für beamtete Lehrerinnen im Unterricht (vgl. BVerfGE 108, 282) - als von der Einschätzungsprärogative des die verschiedenen betroffenen Grundrechtspositionen abwägenden Gesetzgebers gedeckt angesehen, ein Kopftuchverbot bereits bei einer von diesem so gesehenen abstrakten Gefährdungslage zur Wahrung des Schulfriedens zu erlassen.

    Rn. 58 (aa) Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 32, 98 ; 44, 37 ; 83, 341 ; 108, 282 ; 125, 39 ; stRspr).

    Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Die Beschwerdeführerin kann sich auch als Angestellte im öffentlichen Dienst auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen; ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 138, 296 sowie für Beamte BVerfGE 108, 282 ).

    Rn. 59 (bb) Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 108, 282 ).

    Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden, kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ).

    Als mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit tretende Verfassungsgüter kommen neben dem vom Gesetzgeber verfolgten Neutralitätsgebot, das sich hier allerdings anders als im Schulbereich nicht auf den staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) beziehen kann, das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und die negative Glaubensfreiheit der Schüler (Art. 4 Abs. 1 GG) in Betracht (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Die genannten Grundgesetznormen sind zusammen zu sehen, ihre Interpretation und ihr Wirkungsbereich sind aufeinander abzustimmen (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Rn. 62 (aa) Für die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, von der abhängt, ob gegenläufige Grundrechtspositionen von Kindergartenkindern und Eltern oder andere Werte von Verfassungsrang eine Regelung rechtfertigen, die Erzieherinnen und Erzieher aller Bekenntnisse zu äußerster Zurückhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religiösem Bezug verpflichtet, verfügt der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Auch eine religiös motivierte und als Kundgabe einer Glaubensüberzeugung interpretierbare Bekleidung des Personals kann diese Wirkungen haben (vgl. für den Schulbereich BVerfGE 108, 282 ).

    Der staatliche Einrichtungsträger, der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzelnen Erzieherin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

    Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 108, 282 ).

    Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ).

    Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 108, 282 ; 137, 273 ; 138, 296 ).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11
    Dies könnte gegen das Bestehen einer mit der Schule vergleichbaren unausweichlichen Situation sprechen, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, oder den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 138, 296 ).

    Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 93, 1 ).

    Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ).

    Davon zu unterscheiden ist eine vom Staat geschaffene Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen sich dieser manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 138, 296 ).

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Dem entspricht das Recht, die Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern als falsch oder schädlich erscheinen (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

    Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch im positiven Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).

    Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ).

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. für Beamte BVerfGE 108, 282 sowie für Angestellte im öffentlichen Dienst BVerfGE 138, 296 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 58).

    Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden (vgl. etwa Wielandt, Die Vorschrift des Kopftuchtragens für die muslimische Frau: Grundlagen und aktueller innerislamischer Diskussionsstand, 2009, abrufbar unter http://www.deutsche-islam-konferenz.de/SharedDocs/Anlagen/DIK/ DE/Downloads/Sonstiges/Wielandt_Kopftuch.pdf ;… Şahin, Die Bedeutung des muslimischen Kopftuchs, 2014, S. 123 ff.;… Steinberg, Zwischen Grundgesetz und Scharia, 2018, S. 96-98 m.w.N.), kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 59).

    Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 61).

    Der Staat, der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzelnen Lehrerin oder einer pädagogischen Mitarbeiterin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen (so BVerfGE 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 65 in Bezug auf den Eingriff in die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler; vgl. ferner in Abgrenzung zu der staatlichen Anordnung, religiöse Symbole in der Schule anzubringen, BVerfGE 108, 282 ).

    Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 64).

    Der Staat muss aber, zumal bei einem weitgehend vorbeugend wirkenden Verbot äußerer religiöser Bekundungen, ein angemessenes Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits wahren (vgl. BVerfGE 83, 1 ; 90, 145 ; 102, 197 ; 104, 337 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 62).

    Rn. 111 Das Tragen eines Kopftuchs ist Ausdruck der persönlichen Identität der Beschwerdeführerin, die als Teilbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den Schutz von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG genießt (vgl. BVerfGE 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 60).

  • BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen …

    Die Beschwerdeführerin kann sich auch als Angestellte im öffentlichen Dienst auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen; ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 138, 296 sowie für Beamte BVerfGE 108, 282 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 58).

    Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden, kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 59).

    Rn. 40 Ein Verbot kann daneben ihre persönliche Identität (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und ihre Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berühren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 60).

    Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 108, 282 ; 137, 273 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 67).

  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19

    Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

    Ein angemessener, der Glaubensfreiheit der sich auf ein religiöses Bedeckungsgebot berufenden Pädagoginnen hinreichend Rechnung tragender Ausgleich mit den gegenläufigen verfassungsrechtlich verankerten Positionen - nämlich der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern nach Art. 4 Abs. 1 GG, des Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG und des staatlichen Erziehungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulicher und religiöser Neutralität zu erfüllen sei - erfordere in diesem Fall eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm dahin, dass zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden vorliegen müsse (…BVerfG 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 101, 115, aaO; in diesem Sinne auch BVerfG 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 - Rn. 61).
  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 299/18

    Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?

    Erfasst sind nicht nur imperative Glaubenssätze (…vgl. BVerfG 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 - Rn. 38; 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 - Rn. 58;… 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 85 mwN, BVerfGE 138, 296).

    Unerheblich ist danach, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden, weil die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung hinreichend plausibel ist (…vgl. BVerfG 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 - Rn. 38 f. [angestellte Rechtsreferendarin im öffentlichen Dienst]; 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 - Rn. 57, 59 [angestellte Erzieherin in einer öffentlichen Kindertagesstätte];… 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 87 ff. mwN, BVerfGE 138, 296 [angestellte Sozialpädagogin und angestellte Lehrerin in öffentlichen Schulen]; 30. Juli 2003 - 1 BvR 792/03 - zu B II 1 b der Gründe, BVerfGK 1, 308 [angestellte Verkäuferin]).

    Rn. 38 4. Ein Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild, namentlich das Tragen religiös konnotierter Kleidung, erweist sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts als unverhältnismäßig im engeren Sinn, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist und das Verbot nicht voraussetzt, dass zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegt (vgl. BVerfG 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 - Rn. 61;… 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 101, BVerfGE 138, 296).

    Es reicht nicht aus, wenn ein religiös konnotiertes äußeres Erscheinungsbild lediglich abstrakt geeignet ist, die Schutzgüter zu gefährden (vgl. BVerfG 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 - Rn. 61;… 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 101, BVerfGE 138, 296).

  • VGH Hessen, 23.05.2017 - 1 B 1056/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in einer nachgehenden Kammerentscheidung zu einem Kopftuchverbot bei Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten ausgeführt, dass es zunächst dem demokratischen Gesetzgeber obliege, das normative Spannungsverhältnis zwischen den Verfassungsgütern der Religionsfreiheit und staatlichen Neutralität aufzulösen (Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, NVwZ 2017, 549 [552]).

    {RN: 29} Im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Begründung, welche die abstrakte Gefährdung der staatlichen Neutralität nicht als ausreichend erachtet, sondern die Feststellung einer konkreten Gefährdung fordert, ist die Sachlage nicht mit der hierzu zitierten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vergleichbar, in der eine solche Anforderung für ein Kopftuchverbot im Schulbereich bzw. in öffentlichen Kindertagesstätten entwickelt worden ist (BVerfG…, Urteil vom 27. Januar 2015, a.a.O., und Beschluss vom 18. Oktober 2016, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2020 - 8 A 1161/18

    Nachbarklage gegen Ruf des Muezzins in Oer-Erkenschwick erfolglos

    Rn. 143 Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 46, 54, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, juris Rn. 94, vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris Rn. 64, vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 -, juris Rn. 104, und vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, juris Rn. 34; zum liturgischen Glockengeläut im Rahmen des Herkömmlichen, bei dem es nicht darauf ankommt, aus welchen individuellen Gründen sich ein betroffener Nachbar gestört fühlt, siehe BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 7 B 38.12 -, juris Rn. 11.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16

    Kopftuchverbot für Lehrerinnen an allgemeinbildenden Schulen - Diskriminierung - …

    Rn. 116 Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, der sich die erkennende Kammer angeschlossen hat, verletzt ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen deren Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 BVerfGE 138, 296; vgl. auch BVerfG, 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NZA 2016, 1522 zum Kopftuchverbot für Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten).

    Ein "islamisches Kopftuch" ist in Deutschland nicht unüblich, sondern spiegelt sich im gesellschaftlichen Alltag vielfach wider (vgl. BVerfG, 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NZA 2016, 1522).

    Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, dass andere Richtungen des Islam ein als verpflichtend geltendes Bedeckungsgebot für Frauen nicht kennen (…vgl. BVerfG a. a. O. m. w. N.; vgl. auch BVerfG, 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NZA 2016, 1522).

    Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 a. a. O. und BVerfG, 18.10.2016, 1 BvR 354/11 a. a. O.).

    Rn. 160 Schließlich hat das beklagte Land auch nicht behauptet, das von der Klägerin zusätzlich zu dem Tragen des islamischen Kopftuches durch ein bestimmtes Verhalten oder andere Umstände eine konkrete Gefahr ausgehen könnte, wie z. B. gewichtige verbale Äußerungen oder ein offenes werbendes Verhalten (vgl. hierzu z. B. BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 und BVerfG, 18.10.2016, 1 BvR 354/11, jew. a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2024 - 8 A 3194/21

    Kein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung für Gesichtsschleier (Niqab) am Steuer

    Rn. 98 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, juris Rn. 82, und vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris Rn. 61, jeweils m. w. N.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 7 Sa 963/18

    Kopftuchverbot für Lehrerinnen an allgemeinbildenden Schulen - Diskriminierung …

    Rn. 47 2.2.4.1 Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 - BverfGE 138, 296; BVerfG 18.10.2016 - 1 BvR 354/11 - NZA 2016, 1522 zum Kopftuchverbot für Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten) davon auszugehen, dass ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloßen abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule unverhältnismäßig ist, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist.

    Rn. 53 2.2.4.3.1 Es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. z.B. BVerfG vom 18.10.2016 - 1 BvR 354/11 - NZA 2016, 1522-1527) eine einschränkende Auslegung von grundrechtsbeschränkenden Vorschriften - im konkreten Fall dort das Kopftuchverbot im Kita-Gesetz des Landes Baden-Württemberg - möglich und von Verfassungs wegen geboten ist.

    Der Norm wird lediglich ein weniger weit reichender Anwendungsbereich zuerkannt (BVerfG vom 18.10.2016 - 1 BvR 354/11- Rz. 71).

  • VGH Bayern, 01.06.2022 - 5 N 20.1331

    Klagen gegen sog. Kreuzerlass bleiben ohne Erfolg

    Rn. 24 Sowohl in der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (…vgl. z.B. E.v. 14.3.2019 - Vf. 3-VII-18 - BayVBl 2019, 442 - juris Rn. 27 m.w.N.) als auch des Bundesverfassungsgerichts (…vgl. BVerfG, U.v. 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - BVerfGE 153, 1 - juris Rn. 94; B.v. 18.10.2016 - 1 BvR 354/11 - BayVBl 2017, 266 - juris Rn. 64;… B.v. 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 - juris Rn. 34) ist geklärt, dass ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 107 Abs. 1 BV im Hinblick auf die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit einer natürlichen Person nur vorliegen kann, wenn der Einzelne durch eine vom Staat geschaffene Lage ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens oder seiner Symbole ausgesetzt wird.
  • VG Kassel, 28.02.2018 - 1 K 2514/17

    Kopftuchverbot für eine Beamtin der Kommunalverwaltung (Abteilung Allgemeine …

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20

    Corona-Verordnung: Eilantrag gegen eingeschränkten Schulbetrieb und …

  • ArbG Hamburg, 21.11.2018 - 8 Ca 123/18

    Vorabentscheidungsersuchen - Weisungsrecht des Arbeitgebers - Verbot des Tragens …

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2024 - 11 Sa 443/24

    Frau mit Kopftuch AGG-Entschädigung zugesprochen: Arbeitsvertrag mit …

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2025 - 13 S 1456/24

    Führen eines Kraftfahrzeugs mit Niqab

  • VGH Bayern, 23.08.2022 - 5 ZB 20.2243

    Klagen auf Entfernung der in staatlichen Dienststellen angebrachten Kreuze und …

  • OVG Niedersachsen, 24.04.2020 - 5 LB 129/18

    Benachteiligung wegen des Geschlechts; Kopftuchverbot; religiöse Benachteiligung; …

  • VG Karlsruhe, 11.01.2017 - A 4 K 2343/16

    Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer sog. Passverfügung bei einem zuvor gestellten …

  • BVerwG, 17.08.2021 - 7 B 16.20

    Immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für muslimischen Gebetsruf über …

  • ArbG Berlin, 09.05.2018 - 60 Ca 8090/17

    Einsatzort einer Lehrerin mit Kopftuch

  • BSG, 19.03.2020 - B 1 KR 89/18 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche …

  • LAG Hessen, 15.11.2021 - 7 Sa 1341/19

    1. Wenn eine Bewerberin für eine Stelle als Erzieherin vom zukünftigen AG danach …

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.2025 - 13 S 1456/24

    Zulassung eines Beistands

  • VG Stade, 10.03.2021 - 6 B 252/21

    Baptisten; Corona; COVID-19; Feststellung, vorläufige; Freikirche; Gebet; …

  • VG Frankfurt/Main, 27.10.2020 - 5 L 2749/20

    Maskenpflicht während Gottesdienst

  • OVG Bremen, 22.09.2023 - 2 B 222/23

    Betreuungsplatz; Kindergarten; Kirchlicher Träder der freien Jugenhilfe; kiTA; …

  • OLG Zweibrücken, 06.10.2020 - 1 Ws 191/19

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Anspruch eines Gefangenen auf Überlassung einer …

  • ArbG Offenbach, 25.09.2019 - 4 Ca 230/19

    Mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Religion / Erzieherin / Kopftuch

  • VG Augsburg, 24.07.2025 - Au 9 K 25.1546

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein zukünftiges Betretungsverbot, vorbeugende …

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