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   ArbG Stuttgart, 26.10.2016 - 30 Ca 5994/15   

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ArbG Stuttgart, 26.10.2016 - 30 Ca 5994/15 (https://dejure.org/2016,48718)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 26.10.2016 - 30 Ca 5994/15 (https://dejure.org/2016,48718)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - 30 Ca 5994/15 (https://dejure.org/2016,48718)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderungsvertrag über die Befristung der Arbeitszeiterhöhung; Arbeitszeiterhöhung als Vollzeitbeschäftigung

  • bibliotheksurteile.de

    Änderung von Arbeitsverträgen - Klärung welcher Vertrag gültig ist | Arbeitsrecht, Kommunale Bibliothek

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 307 Abs 1 BGB, § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG, § 611 BGB, § 613 BGB, § 242 BGB
    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung im erheblichem Umfang - Sachgrunderfordernis - Kausalzusammenhang zwischen Vertretungsfall und Befristung der Arbeitszeiterhöhung - Institutioneller Rechtsmissbrauch - Weiterbeschäftigungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vertretungsbefristung - und die Zweifel an der Rückkehr des Vertretenen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 828/13

    Befristung - Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 26.10.2016 - 30 Ca 5994/15
    Im Falle einer Erhöhung des Arbeitszeitvolumens um mehr als 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung sind zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung Umstände erforderlich, die die Befristung des Arbeitsverhältnisses insgesamt gem. § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden (im Anschluss an BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 -).

    Nur eingeschränkt zu kontrollieren sind ua. Abreden über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 47 mwN).

    Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner (im Einzelnen BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 49).

    Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist (BAG 23.03.2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 50).

    Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG 23.03.2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 51).

    Eine solche liegt in der Regel vor, wenn sich das Erhöhungsvolumen auf mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft (vgl. BAG 23.03.2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 54 ff.; so bereits für die dreimonatige Aufstockung der Arbeitszeit um 50 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten BAG 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, BAGE 140, 191).

    Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein gesonderter Vertrag über die Arbeitszeitaufstockung insgesamt hätte zulässig befristet werden können (im Einzelnen BAG 23.03.2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 52).

    Allerdings kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers in Ausnahmefällen dennoch eine andere Beurteilung in Betracht kommen (so BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 51).

  • LAG Baden-Württemberg, 17.06.2013 - 1 Sa 2/13

    Inhaltskontrolle bei der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen -

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 26.10.2016 - 30 Ca 5994/15
    Die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang kann nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein (im Anschluss an LAG Baden-Württemberg 17.06.2013 - 1 Sa 2/13 -).

    b) Dem folgend hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 17.06.2013 (- 1 Sa 2/13 -, ZTR 2013, 691) angenommen, dass auf Seiten des betroffenen Arbeitnehmers ein außergewöhnlicher Umstand vorliege, wenn die zuletzt vereinbarte Arbeitszeiterhöhung nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs [BAG 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - und - 7 AZR 783/10 - im Anschluss an EuGH 26.01.2012 - C-586/10 (Kücük)] rechtsunwirksam ist.

    aa) Mit Urteilen vom 18.07.2012 (- 7 AZR 443/09 - und - 7 AZR 783/10 -) hat das Bundesarbeitsgericht im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 26.01.2012 - C-586/10 (Kücük) entschieden, die nationalen Gerichte seien aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreife (im Einzelnen LAG Baden-Württemberg 17.06.2013 - 1 Sa 2/13 - Rn. 52, zitiert nach juris).

    Für die Inhaltskontrolle einzelner Arbeitsbedingungen gelten andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle von eigenständigen Arbeitsverträgen (im Einzelnen LAG Baden-Württemberg 17.06.2013 - 1 Sa 2/13 - Rn. 53, zitiert nach juris).

    Liegt ein institutioneller Rechtsmissbrauch vor, so ist gleichzeitig ein außergewöhnlicher Umstand auf Seiten des Arbeitnehmers im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB gegeben, der die Angemessenheitsprüfung zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen lässt (LAG Baden-Württemberg 17.06.2013 - 1 Sa 2/13 - Rn. 54, zitiert nach juris).

  • BAG, 15.12.2011 - 7 AZR 394/10

    Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 26.10.2016 - 30 Ca 5994/15
    Auf die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung findet die Entfristungsklage gem. § 17 Satz 1 TzBfG keine Anwendung (vgl. nur BAG 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 -).

    Das gilt jedenfalls, soweit eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB geboten ist (vgl. BAG 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 18, BAGE 140, 191).

    Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (BAG 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 17 mwN, BAGE 140, 191).

    Eine solche liegt in der Regel vor, wenn sich das Erhöhungsvolumen auf mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft (vgl. BAG 23.03.2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 54 ff.; so bereits für die dreimonatige Aufstockung der Arbeitszeit um 50 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten BAG 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, BAGE 140, 191).

  • BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 310/13

    Befristung - Vertretung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 26.10.2016 - 30 Ca 5994/15
    Teil des Sachgrunds ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters (vgl. BAG 29.04.2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 17).

    Die Anforderungen an die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anzustellende Prognose sind nicht mit zunehmender Anzahl einzelner befristeter Verträge zu verschärfen (vgl. BAG 29.04.2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 21 mwN).

    Die Anforderungen an den Kausalzusammenhang und seine Darlegung durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung (BAG 29.04.2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 17).

  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 26.10.2016 - 30 Ca 5994/15
    b) Dem folgend hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 17.06.2013 (- 1 Sa 2/13 -, ZTR 2013, 691) angenommen, dass auf Seiten des betroffenen Arbeitnehmers ein außergewöhnlicher Umstand vorliege, wenn die zuletzt vereinbarte Arbeitszeiterhöhung nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs [BAG 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - und - 7 AZR 783/10 - im Anschluss an EuGH 26.01.2012 - C-586/10 (Kücük)] rechtsunwirksam ist.

    aa) Mit Urteilen vom 18.07.2012 (- 7 AZR 443/09 - und - 7 AZR 783/10 -) hat das Bundesarbeitsgericht im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 26.01.2012 - C-586/10 (Kücük) entschieden, die nationalen Gerichte seien aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreife (im Einzelnen LAG Baden-Württemberg 17.06.2013 - 1 Sa 2/13 - Rn. 52, zitiert nach juris).

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 26.10.2016 - 30 Ca 5994/15
    b) Dem folgend hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 17.06.2013 (- 1 Sa 2/13 -, ZTR 2013, 691) angenommen, dass auf Seiten des betroffenen Arbeitnehmers ein außergewöhnlicher Umstand vorliege, wenn die zuletzt vereinbarte Arbeitszeiterhöhung nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs [BAG 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - und - 7 AZR 783/10 - im Anschluss an EuGH 26.01.2012 - C-586/10 (Kücük)] rechtsunwirksam ist.

    aa) Mit Urteilen vom 18.07.2012 (- 7 AZR 443/09 - und - 7 AZR 783/10 -) hat das Bundesarbeitsgericht im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 26.01.2012 - C-586/10 (Kücük) entschieden, die nationalen Gerichte seien aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreife (im Einzelnen LAG Baden-Württemberg 17.06.2013 - 1 Sa 2/13 - Rn. 52, zitiert nach juris).

  • BAG, 24.05.2006 - 7 AZR 640/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 26.10.2016 - 30 Ca 5994/15
    Da der Arbeitgeber frei entscheiden kann, ob er den zeitweiligen Ausfall eines Arbeitnehmers überhaupt durch Einstellung einer Ersatzkraft überbrückt, muss er die Vertretung auch nicht für die gesamte voraussichtliche Dauer der Verhinderung durch Einstellung einer Vertretungskraft regeln, sondern kann auch einen kürzeren Zeitraum wählen und danach über das Ob und Wie einer weiteren Vertretung erneut entscheiden (st. Rspr., vgl. BAG 24.05.2006 - 7 AZR 640/05 - Rn. 22 mwN).

    Schließlich ist darzulegen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben (BAG 24.05.2006 - 7 AZR 640/05 - Rn. 17).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 26.10.2016 - 30 Ca 5994/15
    Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 (- GS 1/84 -) über den Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers entsprechend gelten, wenn um die Wirksamkeit einer Befristung oder auflösenden Bedingung des Arbeitsverhältnisses gestritten wird und der klagende Arbeitnehmer obsiegt (so bereits BAG 13.06.1985 - 2 AZR 410/84 -).

    Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch wurde vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (27.02.1985 - GS 1/84 -) wie der allgemeine Beschäftigungsanspruch aus den § 611, § 613 BGB iVm. § 242 BGB hergeleitet.

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 783/10

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 26.10.2016 - 30 Ca 5994/15
    b) Dem folgend hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 17.06.2013 (- 1 Sa 2/13 -, ZTR 2013, 691) angenommen, dass auf Seiten des betroffenen Arbeitnehmers ein außergewöhnlicher Umstand vorliege, wenn die zuletzt vereinbarte Arbeitszeiterhöhung nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs [BAG 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - und - 7 AZR 783/10 - im Anschluss an EuGH 26.01.2012 - C-586/10 (Kücük)] rechtsunwirksam ist.

    aa) Mit Urteilen vom 18.07.2012 (- 7 AZR 443/09 - und - 7 AZR 783/10 -) hat das Bundesarbeitsgericht im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 26.01.2012 - C-586/10 (Kücük) entschieden, die nationalen Gerichte seien aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreife (im Einzelnen LAG Baden-Württemberg 17.06.2013 - 1 Sa 2/13 - Rn. 52, zitiert nach juris).

  • BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84

    Weiterbeschäftigung bei Streit über Befristung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 26.10.2016 - 30 Ca 5994/15
    Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 (- GS 1/84 -) über den Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers entsprechend gelten, wenn um die Wirksamkeit einer Befristung oder auflösenden Bedingung des Arbeitsverhältnisses gestritten wird und der klagende Arbeitnehmer obsiegt (so bereits BAG 13.06.1985 - 2 AZR 410/84 -).
  • LAG Köln, 09.05.2012 - 3 Sa 1179/11

    Inhaltskontrolle bei befristeter Erhöhung der Arbeitszeit

  • BAG, 02.09.2009 - 7 AZR 233/08

    Befristete Arbeitszeiterhöhung - Rundfunkredakteur

  • BAG, 07.10.2015 - 7 AZR 945/13

    Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - 1. (Solo-) Fagottistin -

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