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   LAG Hamm, 29.06.2018 - 10 Sa 1811/17   

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LAG Hamm, 29.06.2018 - 10 Sa 1811/17 (https://dejure.org/2018,30503)
LAG Hamm, Entscheidung vom 29.06.2018 - 10 Sa 1811/17 (https://dejure.org/2018,30503)
LAG Hamm, Entscheidung vom 29. Juni 2018 - 10 Sa 1811/17 (https://dejure.org/2018,30503)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Fortzahlung von Entgelt für die Zeit einer Arbeitnehmerweiterbildung. Anforderungen an den Antrag eines Arbeitnehmers gem. § 5 Abs. 1 AwbG NRW

  • IWW

    BetrVG § 37.6, § 97 SGB IX, § 5 Abs. 4 AWb... G NRW, § 9 AWbG NRW, § 10 AWbG NRW, § 5 Abs. 4 Satz 3, § 7 Satz 1 AWbG NRW, § 5 Abs. 3, Abs. 4 AWbG NRW, § 5 Abs. 1 Satz 2 AWbG NRW, § 5 Abs. 2 Satz 1 AWbG, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AWbG NRW, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 37 Abs. 6 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BetrVG, §§ 5 Abs. 5, 9 Abs. 1 AWbG NRW, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG, § 519 ZPO, §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 5 Abs. 1 AWbG NRW, § 5 Abs. 1 Satz 1 AWbG NRW, § 5 Abs. 2 AWbG NRW, § 1 AWbG, § 9 AWbG, § 5 Abs. 1 Satz 2 AWbG, § 5 Abs. 2 Satz 1 AWbG NRW, § 5 Abs. 5, § 9 Abs. 1 AWbG NRW, § 5 Abs. 3 Satz 1 AWbG NRW, § 5 Abs. 3 AWbG NRW, § 5 Abs. 1 AWbG, § 5 AWbG NRW, § 5 Abs. 1 S. 1 AWbG NRW, § 126 Abs. 1 BGB, § 5 Abs. 1 S. 1 AWbG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 AWbG NRW, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AWbG NRW, § 37 Abs. 6 S. 1, Abs. 3 S. 1 BetrVG, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 7 AWbG NRW

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Form eines Antrags auf Freistellung zur Teilnahme einer Maßnahme der Arbeiternehmerweiterbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AwbG NRW § 5
    Fortzahlung von Entgelt für die Zeit einer Arbeitnehmerweiterbildung; Anforderungen an den Antrag eines Arbeitnehmers gem. § 5 Abs. 1 AwbG NRW

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Form eines Antrags auf Freistellung zur Teilnahme einer Maßnahme der Arbeiternehmerweiterbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 917/98

    Vereinbarung über die Entgeltfortzahlung während einer Bildungsveranstaltung

    Auszug aus LAG Hamm, 29.06.2018 - 10 Sa 1811/17
    (1) Das BAG hat mit Urteil vom 09.11.1999 (9 AZR 917/98) entschieden, dass die Einhaltung der gesetzlichen Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 AWbG NRW Voraussetzung für den Anspruch auf Freistellung ist.

    Diese Rechtsfolge ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt, sie ergibt sich aber aus dem systematischen Zusammenhang der Norm mit dem Ablehnungsrecht des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 2 AWbG NRW und dem Zweck dieser Verfahrensvorschriften (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.1999, 9 AZR 917/98, AP Nr. 4 zu § 5 BiUrlG NRW; BAG, Urteil vom 24.08.1993, 9 AZR 240/90, AP Nr. 9 zu § 1 BiUrlG NRW).

    Hat der Arbeitnehmer seine Freistellung verspätet verlangt, ist der Arbeitgeber daher auch dann nicht verpflichtet, die sonst geschuldete Freistellungerklärung abzugeben, wenn die Bildungsveranstaltung den Anforderungen des § 1 AWbG entspricht und nach Maßgabe von § 9 AWbG durchgeführt wird (vgl. BAG vom 09.11.1999, 9 AZR 917/98, a.a.O.).

  • ArbG Herford, 29.11.2017 - 1 Ca 1177/16

    Die Ankündigungsfrist des § 5 Abs. 1 S. 1 AWbG NRW wird erst durch das Einreichen

    Auszug aus LAG Hamm, 29.06.2018 - 10 Sa 1811/17
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 29.11.2017, Aktenzeichen: 1 Ca 1177/16 wird zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 29.11.2017, Aktenzeichen: 1 Ca 1177/16, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 692, 80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • LAG Hamm, 26.01.2005 - 18 Sa 1584/04

    Arbeitnehmerweiterbildung, Form, Frist und Inhalt des Antrags auf Freistellung

    Auszug aus LAG Hamm, 29.06.2018 - 10 Sa 1811/17
    Wenn schon ein Arbeitnehmer, der verspätet seinen vollständigen Antrag einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen vorlegt, seinen Entgeltfortzahlungsanspruch verliert, muss dies erst recht für einen Arbeitnehmer gelten, der vor Beginn der Bildungsveranstaltung gar keinen vollständigen Antrag einschließlich der Anlagen bei dem Arbeitgeber einreicht (vgl. LAG Hamm vom 26.01.2005, 18 Sa 1584/04, zitiert nach juris).
  • BAG, 16.08.1990 - 8 AZR 654/88

    Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus LAG Hamm, 29.06.2018 - 10 Sa 1811/17
    Sind an der Bildungsveranstaltung zwei Einrichtungen beteiligt, so kommt es für die Frage, welche Einrichtung die Veranstaltung durchführt, auf die tatsächlichen Umstände an (vgl. BAG vom 16.08.1990, 8 AZR 654/88, BAGE 65, 352).
  • BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 240/90

    AWbG NW - politische Weiterbildung

    Auszug aus LAG Hamm, 29.06.2018 - 10 Sa 1811/17
    Diese Rechtsfolge ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt, sie ergibt sich aber aus dem systematischen Zusammenhang der Norm mit dem Ablehnungsrecht des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 2 AWbG NRW und dem Zweck dieser Verfahrensvorschriften (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.1999, 9 AZR 917/98, AP Nr. 4 zu § 5 BiUrlG NRW; BAG, Urteil vom 24.08.1993, 9 AZR 240/90, AP Nr. 9 zu § 1 BiUrlG NRW).
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