Rechtsprechung
| OLG Schleswig, 02.07.2021 - 17 U 15/21 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 29 BDSG vom 14.08.2009, § 6 Abs 1 S 1 Buchst f EUV 2016679, § 17 Abs 1 Buchst d EUV 2016679, § 3 Abs 2 InsoBekV, § 823 Abs 1 BGB
Datenschutzrecht: Löschungsanspruch bei Speicherung einer Restschuldbefreiung in einer privatrechtlichen Wirtschaftsauskunftei über die Löschungsfrist für das Insolvenzbekanntmachungsportal hinaus - IWW
Art. 6 DS-GVO
Insolvenz
- RA Kotz
Eintragung Restschuldbefreiung in Datenbanken von Auskunfteien über Löschungsfrist hinaus
- zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur Schufa-Eintragung einer erteilten Restschuldbefreiung über die Löschungsfrist des § 3 Abs. 2 InsBekV hinaus
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten aus einer Datenbank Unrechtmäßige Datenverarbeitung Verarbeitung der Information über eine Restschuldbefreiung Fehlende Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (22)
- schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)
Die Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im "Insolvenzbekanntmachungsportal" veröffentlicht sein dürfen
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im "Insolvenzbekanntmachungsportal" veröffentlicht sein dürfen
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Verstoß gegen DSGVO wenn Schufa Daten eines Insolvenzschuldners länger verwertet als sie im Insolvenzbekanntmachungsportal veröffentlicht werden dürfen
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nur begrenzt verwerten
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Insolvenz - und der Schufa-Eintrag
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Restschuldbefreiung - und die Auskunfteien
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Die Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im "Insolvenzbekanntmachungsportal" veröffentlicht sein dürfen
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Schufa muss die Daten eines Insolvenzschuldners löschen - Die Auskunftei darf Daten nicht länger veröffentlichen als das amtliche Internetportal
- soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)
Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten, als sie im "Insolvenzbekanntmachungsportal” veröffentlicht sein dürfen
- va-ra.com (Kurzinformation)
Löschfristen der SCHUFA gekippt
- anwalt.de (Kurzinformation)
Neustart nach Insolvenz möglich: Schufa muss Eintrag zur Restschuldbefreiung nach 6 Monaten löschen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Schufa muss Daten sechs Monate nach Restschuldbefreiung löschen
- anwalt.de (Kurzinformation)
SCHUFA darf Insolvenzdaten, z.B. zur Restschuldbefreiung, nur 6 Monate speichern!
- anwalt.de (Kurzinformation)
SCHUFA muss Eintrag über Restschuldbefreiung schon nach 6 Monaten löschen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Schufa Holding AG muss Restschuldbefreiung nach sechs Monaten löschen.
- anwalt.de (Kurzinformation)
Schufa - Eintrag muß früher gelöscht werden als bisher !
- anwalt.de (Kurzinformation)
"Saubere" Schufa 6 Monate nach der Erteilung der Restschuldbefreiung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
SCHUFA darf Insolvenzdaten nicht länger speichern als sie im Insolvenzbekanntmachungsportal veröffentlicht wurden
- anwalt.de (Kurzinformation)
Schufa reduziert Speicherdauer bei Restschuldbefreiung freiwillig
- anwalt.de (Kurzinformation)
Schufa muss Eintrag über Restschuldbefreiung nach 6 Monaten löschen
- juraforum.de (Kurzinformation)
Daten zu Insolvenzverfahren müssen von Schufa nach sechs Monaten gelöscht werden
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im "Insolvenzbekanntmachungsportal" veröffentlicht sein dürfen - Löschungsanspruch gegen die Schufa Holding AG
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- ZIP 2021, 1507
- NZI 2021, 794
Wird zitiert von ... (43) Zitiert selbst (8)
- LG Frankfurt/Main, 20.12.2018 - 5 O 151/18
Auskunftei muss Eintrag "Erteilung der Restschuldbefreiung" bei Wohnungssuche …
Auszug aus OLG Schleswig, 02.07.2021 - 17 U 15/21
Rn. 45 Unstreitig wurde der Beklagten nicht die Ausübung öffentlicher Gewalt übertragen (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. Dezember 2018 - 2/5 O 151/18 - NZI 2019, 342).Und noch nach Ablösung der erwähnten Regelungen des BDSG durch die DSGVO zog das Landgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 20. Dezember 2018 - 2/5 O 151/18 -, NZI 2019, 342) zur Ermöglichung eines Löschungsanspruchs gemäß Art. 17 Abs. 1 lit c) DSGVO den Ausnahme-Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO heran, obwohl die vom dortigen Kläger angeführten Schwierigkeiten im Geschäftsverkehr überwiegend der typischen Betroffenheit auch vergleichbarer Schuldner entsprochen haben dürften (so Heyer, NZI 2019, 345 in seiner Urteilsanmerkung).
Rn. 68 Die Verhaltensregeln sind daher allenfalls eine Selbstverpflichtung des Verbandes und ggf. seiner Mitglieder sowie der genehmigenden Aufsichtsbehörde (vgl. Heyer, Anmerkung zu LG Frankfurt a.M NZI 2019, 342).
- OLG Hamm, 21.01.2019 - 8 U 59/18
Rückforderung gewinnunabhängig geleisteter Ausschüttungen von den Kommanditisten …
Auszug aus OLG Schleswig, 02.07.2021 - 17 U 15/21
Und noch nach Ablösung der erwähnten Regelungen des BDSG durch die DSGVO zog das Landgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 20. Dezember 2018 - 2/5 O 151/18 -, NZI 2019, 342) zur Ermöglichung eines Löschungsanspruchs gemäß Art. 17 Abs. 1 lit c) DSGVO den Ausnahme-Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO heran, obwohl die vom dortigen Kläger angeführten Schwierigkeiten im Geschäftsverkehr überwiegend der typischen Betroffenheit auch vergleichbarer Schuldner entsprochen haben dürften (so Heyer, NZI 2019, 345 in seiner Urteilsanmerkung).Zudem ist nach der DSGVO die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bereits Rechtmäßigkeitsmaßstab für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung, nicht erst für die Löschungsansprüche (so mit Recht Heyer, NZI 2019, 345, 346).
- LG Heilbronn, 11.04.2019 - 13 O 140/18
Löschungsanspruch über die Erteilung der Restschuldbefreiung in …
Auszug aus OLG Schleswig, 02.07.2021 - 17 U 15/21
Zwar ist der Beklagten noch insoweit zuzustimmen, dass der Schutz vor der Vergabe von Darlehen an Zahlungsunfähige oder -unwillige durchaus ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit darstellen kann (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 159/82 -, NJW 1984, 436;… LG Frankfurt a.M. a.a.O; LG Aschaffenburg, Urteil vom 7. Oktober 2020 - 15 O 46/20 - ZD 2021, 214; LG Heilbronn, Urteil vom 11. April 2019 - 13 O 140/18 .ZD 2020, 256)).
- OLG Karlsruhe, 01.03.2016 - 12 U 32/16
Anspruch des Insolvenzschuldners auf Löschung der Speicherung der Erteilung der …
Auszug aus OLG Schleswig, 02.07.2021 - 17 U 15/21
Auch sei die zumeist entgeltliche Auskunftserteilung durch Auskunfteien weniger eingriffsintensiv als die Auskunftserlangung aus dem allgemein zugänglichen Insolvenzbekanntmachungsportal, so dass unterschiedliche Fristen gerechtfertigt seien (OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. März 2016 - 12 U 32/16 -, NZI 2016, 375). - BGH, 07.07.1983 - III ZR 159/82
Anspruch auf Widerruf einer unzulässigen Datenübermittlung an die Schufa - …
Auszug aus OLG Schleswig, 02.07.2021 - 17 U 15/21
Zwar ist der Beklagten noch insoweit zuzustimmen, dass der Schutz vor der Vergabe von Darlehen an Zahlungsunfähige oder -unwillige durchaus ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit darstellen kann (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 159/82 -, NJW 1984, 436; LG Frankfurt a.M. a.a.O; LG Aschaffenburg, Urteil vom 7. Oktober 2020 - 15 O 46/20 - ZD 2021, 214; LG Heilbronn, Urteil vom 11. April 2019 - 13 O 140/18 . - OLG Frankfurt, 14.12.2015 - 1 U 128/15
Speicherung eines Eintrags über die Erteilung von Restschuldbefreiung
Auszug aus OLG Schleswig, 02.07.2021 - 17 U 15/21
Rn. 59 Der Senat verkennt nicht, dass zur Zeit der Geltung der §§ 28, 29, 35 BDSG a.F. eine weitere Speicherung der aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal als allgemein zugänglicher Quelle entnommenen Informationen überwiegend für zulässig gehalten wurde (so etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2015 - 1 U 128/15 -, NZI 2016, 188 f.; KG, Urteil vom 7. Februar 2013 - 10 U 118/12 -, ZD 2013, 189). - LG Aschaffenburg, 07.10.2020 - 15 O 46/20
Restschuldbefreiung, Vertragspartner, Personenbezogene Daten, Berechtigtes …
Auszug aus OLG Schleswig, 02.07.2021 - 17 U 15/21
Zwar ist der Beklagten noch insoweit zuzustimmen, dass der Schutz vor der Vergabe von Darlehen an Zahlungsunfähige oder -unwillige durchaus ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit darstellen kann (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 159/82 -, NJW 1984, 436; LG Frankfurt a.M. a.a.O; LG Aschaffenburg, Urteil vom 7. Oktober 2020 - 15 O 46/20 - ZD 2021, 214; LG Heilbronn, Urteil vom 11. April 2019 - 13 O 140/18 . - KG, 07.02.2013 - 10 U 118/12
Zulässigkeit der Erhebung und Speicherung der Tatsache der Restschuldbefreiung …
Auszug aus OLG Schleswig, 02.07.2021 - 17 U 15/21
Rn. 59 Der Senat verkennt nicht, dass zur Zeit der Geltung der §§ 28, 29, 35 BDSG a.F. eine weitere Speicherung der aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal als allgemein zugänglicher Quelle entnommenen Informationen überwiegend für zulässig gehalten wurde (so etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2015 - 1 U 128/15 -, NZI 2016, 188 f.; KG, Urteil vom 7. Februar 2013 - 10 U 118/12 -, ZD 2013, 189).
- OLG Köln, 10.04.2025 - 15 U 249/24
Wirtschaftsauskunfteien (wie Schufa) müssen Einträge über Zahlungsstörungen bei …
Insbesondere musste sie damit rechnen, dass die für öffentliche Register geltenden Speicherfristen als auch für sie maßgeblich angesehen werden, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits lange vor Klageerhebung im November 2023 vertreten worden war (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21, ZD 2021, 584). - OLG Schleswig, 03.06.2022 - 17 U 5/22
Schufa - Eintragung eines aufgehobenen Insolvenzverfahrens (Planinsolvenz) in …
Der Senat hält in Fortführung seiner im Senatsurteil vom 2. Juli 2021 ( 17 U 15/21 ) begründeten Auffassung daran fest, dass die Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung von Daten über ein Insolvenzverfahren aus dem unter www.insolvenzbekanntmachungen.de geführten Insolvenzregister allein anhand des sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO ergebenden Maßstabes zu beantworten ist.Rn. 36 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist darauf hin, dass kein Obergericht der Rechtsprechung des Senats nach dem Senatsurteil vom 2. Juli 2021 (Aktenzeichen 17 U 15/21 , bei Juris) gefolgt sei.
Rn. 37 Entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - geäußerten Rechtsauffassung erfolge die Datenverarbeitung durch die Beklagte rechtmäßig.
Rn. 46 Der Senat hält nach Überprüfung und entgegen der Auffassung des Landgerichts an seiner Rechtsprechung aus dem Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - fest und sieht den Unterlassungsanspruch des Klägers als begründet an.
Da der Kläger vorliegend in die Verarbeitung des streitgegenständlichen Datums gegenüber der Beklagten nicht eingewilligt hat und eine Wahrnehmung der Aufgaben der Beklagten im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nicht ernsthaft in Betracht kommt (vgl. bereits Senat, Urteil vom 2. Juni 2021 - 17 U 15/21 -, bei Juris Rn. 44 ff.), kann sich eine rechtmäßige Verarbeitung durch die Beklagte allein auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO stützen.
Rn. 51 Der Senat hatte im Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - die Auffassung vertreten, die Beklagte verfolge mit der Datenverarbeitung zwar grundsätzlich ein wirtschaftliches Interesse, welches von der Rechtsordnung nicht missbilligt werde.
Rn. 52 Diese Auffassung traf in Rechtsprechung und Literatur zum Teil auf Zustimmung (so etwa VG Wiesbaden, Beschluss vom 31. August 2021, 6 K 226/21.WI - bei Beck Online; Weichert, ZD 2021, 554; Anmerkung Gutowski, NZI 2021, 794 ; Anmerkung Brzoza, jurisPR-InsR 16/2021, Anm. 2; Heyer, Anm. NZI 2021, 847, 848), zum Teil wurde sie kritisiert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022, 15 U 153/21 - bei Juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 23. November 2021, 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540; KG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2022, 27 U 51/21 - bei Juris; Thüsing/Flink/Rombey, NZI 2021, 951).
Dies ergibt sich - insoweit ist dem OLG Köln (…a.a.O., Rn. 40 ff.) beizupflichten - nicht bereits daraus, dass die Vorschrift direkt oder analog auf eine Datenverarbeitung der Beklagten anwendbar wäre, was der Senat im Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - auch nicht angenommen hat.
Ein Teil der am Senatsurteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - geäußerten Kritik in Rechtsprechung und Literatur lässt eben eine solche sorgfältige und umfassende Abwägung vermissen.
Rn. 60 Dieses eigene Interesse der Beklagten hatte der Senat in seinem Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - schon deshalb nicht mehr als berechtigt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO angesehen, weil damit ein Wertungswiderspruch zu § 3 InsoBekV entstand.
Letztlich kommt es jedoch nicht darauf an, ob schon aufgrund dieses Wertungswiderspruchs die Berechtigung des von der Beklagten verfolgten Interesses entfällt, wie der Senat im Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - ausgeführt hat.
Rn. 65 Soweit im Senatsurteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - die Feststellung getroffen wurde, dass zur Abwägung der berechtigten Interessen Dritter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ein konkreter Dritter bereits bekannt sein müsse, um eine Abwägung im Einzelfall zu treffen (insoweit zustimmend: Anmerkung Brzoza zu Senatsurteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 -, jurisPR-InsR 16/2021 Anm. 2), gilt diese Einschätzung grundsätzlich fort, wobei der Senat einschränkend feststellt, dass auch eine typisierende Abwägung widerstreitender Interessen Dritter grundsätzlich möglich ist.
So verhielt es sich auch im Fall des Klägers aus dem Verfahren vor dem Senat zum Aktenzeichen 17 U 15/21 , in welchem die Beklagte mitteilte, sie habe zu dem dortigen Kläger gar keine Auskünfte über das streitgegenständliche Datum gegenüber Dritten erteilt.
Die Rechtssache ist nach wie vor von grundsätzlicher Bedeutung, da das Revisionsverfahren zu dem Senatsurteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - vor dem BGH (Aktenzeichen VI ZR 225/21) noch nicht abgeschlossen ist.
- OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23
Schadensersatz für Datenleck bei Facebook
Es ist in der Literatur allerdings anerkannt, dass es sich um ein berechtigtes Interesse handeln muss, so dass solche Interessen an einer Verarbeitung ausscheiden, welche der Rechtsordnung im weitesten Sinne zuwiderlaufen (OLG Schleswig BeckRS 2021, 16986 Rn. 35, das Revisionsverfahren ist ausgesetzt, vergleiche dazu BGH BeckRS 2023, 7082).Rn. 561 3. Weiter wird vertreten, dass neben dem aus Art. 17 DSGVO konstruierten Unterlassungsanspruch dem weiteren Eintritt eines Schadens durch Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen aus §§ 823, 1004 BGB begegnet werden kann (so OLG Schleswig BeckRS 2021, 16986 Rn. 52).
Rn. 592 b. Da es sich bei Art. 82 DSGVO um einen eigenständigen deliktischen Schadenersatzanspruch handelt (…Quaas in BeckOK Datenschutzrecht, Stand 01.05.2023, Vorbemerkung zu Art. 82, Art. 82 Rn. 1, 8, 10;… Bergt in Kühling/Buchner, DSGVO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 12 m.w.N. in Fn. 7), nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des im Rahmen von Art. 82 Abs. 1 DSGVO geschuldeten Schadensersatzes in der Aufgabe des jeweiligen Mitgliedsstaats liegt, wobei der Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (…EuGH GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 54), können mit dem OLG Schleswig (BeckRS 2021, 16986 Rn. 53 [allerdings ohne ausdrückliche inhaltliche Begründung]) die Rechtsverfolgungskosten als Teil des nach Art. 82 DSGVO zu ersetzenden Schadens angesehen werden.
- VG Wiesbaden, 31.08.2021 - 6 K 226/21
Vorlage zum Europäischen Gerichtshof bezüglich der Eintragung einer …
Denn eine Aufgabe im öffentlichen Interesse oder Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. e) DS-GVO) übt die Beigeladene als wirtschaftlich tätiges Unternehmen nicht aus (dazu OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4.6.2021, Az. 17 U 15/21, II. 1. b), S. 8).Dies steht aber der gesetzgeberischen Wertung des § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsBekV) entgegen, welche von einer Speicherdauer (nur) im Insolvenzregister von sechs Monaten ausgeht (in diesem Sinne auch OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4.6.2021, Az. 17 U 15/21, II. 1. c) aa), S.11 f.).
Insoweit folgt die Kammer dem OLG Schleswig-Holstein, welches die Auffassung vertritt, dass die Prüf- und Löschfristen unter Ziffer II.2.b) der Verhaltensregeln bezüglich der Restschuldbefreiung im Widerspruch zu den Regelungen in § 9 InsO, § 3 InsoBekVO stehen (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4.6.2021, Az. 17 U 15/21, II. 1. c) cc).
- VG Wiesbaden, 27.09.2021 - 6 K 549/21
Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten
Auch nicht darauf, dass die Kammer erhebliche Bedenken hat, ob die Verhaltensregeln mit Art. 40 DS-GVO vereinbar sind (siehe dazu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02. Juli 2021 - 17 U 15/21 -, nach juris, Rn. 65 ff.). - KG, 15.02.2022 - 27 U 51/21
Datenschutzrecht: Anspruch auf Löschung der über sechsmonatigen Speicherung einer …
Die Sechsmonatsfrist des § 3 InsoBekV ist nicht anzuwenden (entgegen OLG Schleswig, Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21, NZI 2021, 794; Anschluss OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 23. November 2021 - 13 U 63/21, GRURPrax 2022, 16).Die Vorinstanz habe rechtsfehlerhaft Ansprüche aus Art. 17 Abs. 1 lit. a) und d) DS-GVO verneint, was sich auch aus der Entscheidung des OLG Schleswig (Urteil vom 02.07.2021 - 17 U 15/21, ZIP 2021, 1507-1511 nach juris) ergebe.
Im Hinblick auf die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 02.07.2021 - 17 U 15/21, ZIP 2021, 1507-1511 nach juris), die die Beklagte zur Löschung des Merkmals der Restschuldbefreiung in einem gleichgelagerten Fall verurteilt habe, sei unter dem Gesichtspunkt der Divergenz die Revision zuzulassen.
Der Senat schließt sich insofern den Entscheidungen des OLG Oldenburg (Urteil vom 23.11.2021 - 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540, nach beck-online; a.A. Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 02.07.2021 - 17 U 15/21, ZIP 2021, 1507-1511 nach juris; vgl. bereits Hinweis vom 07.12.2021) und des OLG Köln, (Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208 nach beck-online) an.
Als berechtigtes Interesse kommt dabei jedes rechtliche, tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse in Betracht (OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021, Az. 17 U 15/21, S.10 m.w.N.).
Zur Begründung führt das Gericht aus, die Prüfung eines berechtigten Interesses Dritter sei nicht möglich, solange nicht feststehe, ob und gegebenenfalls wer konkrete vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen zum Kläger eingehe (OLG Schleswig, Urteil v. 02.07.2021, Az. 17 U 15/21, S. 14/15).
Die Verarbeitung der Informationen hat mithin einen wirtschaftlichen Wert für die Beklagte (vergl. OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021, Az. 17 U 15/21, Seite 11).
Unabhängig von den Ausführungen der Beklagten zu einem erhöhten Ausfallrisiko nach einer erteilten Restschuldbefreiung mit Schriftsatz vom 25.10.2021 besteht daher ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der fraglichen Daten, um den Kunden der Beklagten eine zuverlässige Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit potentieller Kreditnehmer zu ermöglichen (so auch OLG Schleswig, Urt. v. 02.07.2021, Az. 17 U 15/21, S. 11).
Unabhängig von den Ausführungen der Beklagten zu einem potentiell statistisch erhöhten (erneuten) Ausfallrisiko gerade in den ersten Jahren nach einer erteilten Restschuldbefreiung besteht schon deswegen ein "berechtigtes Interesse" an der Verarbeitung der fraglichen Daten, um den Kunden der Beklagten so eine Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit potentieller Kreditnehmer nach marktüblichen Standards zu ermöglichen (…so im Ergebnis auch OLG Oldenburg, a.a.O., GRUR-RS 2021, 35540; OLG Schleswig, a.a.O., NZI 2021, 794).".
Rn. 67 "Die Regelungen im "code of conduct" bieten allerdings - was im Wortlaut der Regelungen zum Ausdruck kommt - selbst keine materielle Rechtsgrundlage (zutreffend OLG Schleswig 28 29 30 31 32 a.a.O., NZI 2021, 794; siehe auch LDI NRW ZD-Aktuell 2019, 06606;… BeckOK DatenschutzR/Jungkind, Ed. 38, Art. 40 DSGVO Rn. 6;… Bergt/Pesch, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 40 Rn. 8 f.), zeichnen die Abwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auch nicht verbindlich vor und ersetzen schließlich nicht die Interessenabwägung durch die Gerichte.
Rn. 68 (c) Entgegen dem Standpunkt des Oberlandesgerichts Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794 mit insofern zust. Anm. Gutowski; zustimmend auch Brzoza, jurisPR-InsR 16/2021 Anm. 2) und dem des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (…a.a.O., BeckRS 2021, 24583) ist bei der Interessenabwägung nicht maßgeblich (auch) auf die gesetzlichen Wertungen aus § 3 InsoBekV abzustellen, wonach Eintragungen über die Erteilung der Restschuldbefreiung in den öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen im Internet schon nach sechs Monaten zu löschen sind.
Rn. 74 Soweit das Oberlandesgericht Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794) demgegenüber ausgeführt hat, dass gerade mangels gesetzlicher Regelung (in Ausfüllung der gesetzlichen Öffnungsklauseln aus Art. 23 Abs. 1 lit. i und lit. j DSGVO usw.) die gesetzliche Grundwertung aus § 3 InsoBekV allein maßgeblich bleibe, trägt auch dies nicht, zumal die so herangezogene Frist dann sogar noch kürzer wäre als diejenige in dem bewusst verworfenen Entwurf (Jahresfrist).".
Rn. 81 Im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 02.07.2021 - 17 U 15/21 (ZIP 2021, 1507-1511 nach juris) war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO die Revision zuzulassen.
- OLG Köln, 27.01.2022 - 15 U 153/21
Anspruch auf Löschung von Eintragungen im sogenannten Schufa-Register und …
Rn. 34 b. Der Kläger hat unstreitig keine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) erteilt und die Beklagte nimmt auch keine Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt wahr (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO), zumal dafür eine jedenfalls erforderliche gesonderte Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 3 S. 1 lit. b DSGVO fehlt (so zu Recht auch etwa OLG Schleswig, Urt. v. 2.7.2021 - 17 U 15/21, NZI 2021, 794; VG Wiesbaden, Beschl. v. 31.8.2021 - 6 K 226/21.WI, BeckRS 2021, 24583; Schmid, BKR 2021, 718 f.;… Roßnagel, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2019 Art. 6 Abs. 1 Rn. 75).Rn. 36 aa. Im Zuge der gebotenen Abwägung kommt als "berechtigtes Interesse" - der Begriff ist anerkanntermaßen weit zu verstehen - im Grundsatz schon jedes rechtliche, tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse in Betracht (so auch OLG Schleswig, Urt. v. 2.7.2021- 17 U 15/21, NZI 2021, 794;… OLG Oldenburg, Urt. v. 23.11.2021 - 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540 m.w.N.).
Rn. 37 bb. Dabei kann und soll dahinstehen, ob die Beklagte sich tatsächlich (auch) auf ein eigenes Interesse an der Erreichung ihres Geschäftsziels berufen kann (so OLG Oldenburg, a.a.O., GRUR-RS 2021, 35540 und jedenfalls für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Restschuldbefreiung wohl auch OLG Schleswig, a.a.O., NZI 2021, 794).
Rn. 40 Ebenso wie das Oberlandesgericht Oldenburg (…a.a.O., GRUR-RS 2021, 35540) teilt der Senat ausdrücklich nicht die (engere) Lesart des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig, wonach solche Belange der Vertragspartner der Beklagten eine Datenverarbeitung zunächst nicht zu rechtfertigen vermögen, weil die Prüfung eines berechtigten Interesses "Dritter" so lange nicht (tragfähig) möglich sei, so lange noch nicht (namentlich) feststehe, ob und gegebenenfalls wer welche konkreten vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehungen zum Betroffenen eingehen wolle (OLG Schleswig a.a.O., NZI 2021, 794).
Unabhängig von den Ausführungen der Beklagten zu einem potentiell statistisch erhöhten (erneuten) Ausfallrisiko gerade in den ersten Jahren nach einer erteilten Restschuldbefreiung besteht schon deswegen ein "berechtigtes Interesse" an der Verarbeitung der fraglichen Daten, um den Kunden der Beklagten so eine Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit potentieller Kreditnehmer nach marktüblichen Standards zu ermöglichen (…so im Ergebnis auch OLG Oldenburg, a.a.O., GRUR-RS 2021, 35540; OLG Schleswig, a.a.O., NZI 2021, 794).
Rn. 44 (b) Die Regelungen im "J" bieten allerdings - was im Wortlaut der Regelungen zum Ausdruck kommt - selbst keine materielle Rechtsgrundlage (zutreffend OLG Schleswig a.a.O., NZI 2021, 794; siehe auch LDI NRW ZD-Aktuell 2019, 06606;… BeckOK DatenschutzR/Jungkind, Ed. 38, Art. 40 DSGVO Rn. 6;… Bergt/Pesch, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 40 Rn. 8 f.), zeichnen die Abwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auch nicht verbindlich vor und ersetzen schließlich nicht die Interessenabwägung durch die Gerichte.
Rn. 45 (c) Entgegen dem Standpunkt des Oberlandesgerichts Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794 mit insofern zust. Anm. Gutowski; zustimmend auch Brzoza, jurisPR-InsR 16/2021 Anm. 2) und dem des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (…a.a.O., BeckRS 2021, 24583) ist bei der Interessenabwägung nicht maßgeblich (auch) auf die gesetzlichen Wertungen aus § 3 InsoBekV abzustellen, wonach Eintragungen über die Erteilung der Restschuldbefreiung in den öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen im Internet schon nach sechs Monaten zu löschen sind.
Soweit das Oberlandesgericht Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794) demgegenüber ausgeführt hat, dass gerade mangels gesetzlicher Regelung (in Ausfüllung der gesetzlichen Öffnungsklauseln aus Art. 23 Abs. 1 lit. i und lit. j DSGVO usw.) die gesetzliche Grundwertung aus § 3 InsoBekV allein maßgeblich bleibe, trägt auch dies nicht, zumal die so herangezogene Frist dann sogar noch kürzer wäre als diejenige in dem bewusst verworfenen Entwurf (Jahresfrist).
Rn. 50 Das weitere Argument des Oberlandesgerichts Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794), die fehlende Fortschreibung von expliziten gesetzlichen Regelungen zu Auskunfteien wie in den früheren §§ 28, 29, 35 BDSG a.F. könne nicht unberücksichtigt bleiben und habe wohl auch einen Paradigmenwechsel mit sich gebracht, trägt ebenfalls nach Auffassung des Senats keine andere Sichtweise: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann abstrakt die Datenverarbeitung in Abwägung der widerstreitenden Interessen durchaus rechtfertigen - was auch das Oberlandesgericht Schleswig zumindest für die ersten sechs Monate nicht in Abrede stellt.
Rn. 68 6. Die Revision war zuzulassen, weil im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Oberlandesgericht Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794) eine abweichende obergerichtliche Entscheidung vorliegt, die nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
- KG, 15.02.2022 - 17 U 51/21 Die Vorinstanz habe rechtsfehlerhaft Ansprüche aus Art. 17 Abs. 1 lit. a) und d) DS-GVO verneint, was sich auch aus der Entscheidung des OLG Schleswig (Urteil vom 02.07.2021 - 17 U 15/21, ZIP 2021, 1507-1511 nach juris) ergebe.
Im Hinblick auf die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 02.07.2021 - 17 U 15/21, ZIP 2021, 1507-1511 nach juris), die die Beklagte zur Löschung des Merkmals der Restschuldbefreiung in einem gleichgelagerten Fall verurteilt habe, sei unter dem Gesichtspunkt der Divergenz die Revision zuzulassen.
Der Senat schließt sich insofern den Entscheidungen des OLG Oldenburg (Urteil vom 23.11.2021 - 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540, nach beck-online; a.A. Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 02.07.2021 - 17 U 15/21, ZIP 2021, 1507-1511 nach juris; vgl. bereits Hinweis vom 07.12.2021) und des OLG Köln, (Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208 nach beck-online) an.
Als berechtigtes Interesse kommt dabei jedes rechtliche, tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse in Betracht (OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021, Az. 17 U 15/21, S.10 m.w.N.).
Zur Begründung führt das Gericht aus, die Prüfung eines berechtigten Interesses Dritter sei nicht möglich, solange nicht feststehe, ob und gegebenenfalls wer konkrete vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen zum Kläger eingehe (OLG Schleswig, Urteil v. 02.07.2021, Az. 17 U 15/21, S. 14/15).
Die Verarbeitung der Informationen hat mithin einen wirtschaftlichen Wert für die Beklagte (vergl. OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021, Az. 17 U 15/21, Seite 11).
Unabhängig von den Ausführungen der Beklagten zu einem erhöhten Ausfallrisiko nach einer erteilten Restschuldbefreiung mit Schriftsatz vom 25.10.2021 besteht daher ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der fraglichen Daten, um den Kunden der Beklagten eine zuverlässige Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit potentieller Kreditnehmer zu ermöglichen (so auch OLG Schleswig, Urt. v. 02.07.2021, Az. 17 U 15/21, S. 11).
Unabhängig von den Ausführungen der Beklagten zu einem potentiell statistisch erhöhten (erneuten) Ausfallrisiko gerade in den ersten Jahren nach einer erteilten Restschuldbefreiung besteht schon deswegen ein "berechtigtes Interesse" an der Verarbeitung der fraglichen Daten, um den Kunden der Beklagten so eine Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit potentieller Kreditnehmer nach marktüblichen Standards zu ermöglichen (…so im Ergebnis auch OLG Oldenburg, a.a.O., GRUR-RS 2021, 35540; OLG Schleswig, a.a.O., NZI 2021, 794).".
"Die Regelungen im "code of conduct" bieten allerdings - was im Wortlaut der Regelungen zum Ausdruck kommt - selbst keine materielle Rechtsgrundlage (zutreffend OLG Schleswig 28 29 30 31 32 a.a.O., NZI 2021, 794; siehe auch LDI NRW ZD-Aktuell 2019, 06606;… BeckOK DatenschutzR/Jungkind, Ed. 38, Art. 40 DSGVO Rn. 6;… Bergt/Pesch, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 40 Rn. 8 f.), zeichnen die Abwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auch nicht verbindlich vor und ersetzen schließlich nicht die Interessenabwägung durch die Gerichte.
(c) Entgegen dem Standpunkt des Oberlandesgerichts Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794 mit insofern zust. Anm. Gutowski; zustimmend auch Brzoza, jurisPR-InsR 16/2021 Anm. 2) und dem des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (…a.a.O., BeckRS 2021, 24583) ist bei der Interessenabwägung nicht maßgeblich (auch) auf die gesetzlichen Wertungen aus § 3 InsoBekV abzustellen, wonach Eintragungen über die Erteilung der Restschuldbefreiung in den öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen im Internet schon nach sechs Monaten zu löschen sind.
Soweit das Oberlandesgericht Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794) demgegenüber ausgeführt hat, dass gerade mangels gesetzlicher Regelung (in Ausfüllung der gesetzlichen Öffnungsklauseln aus Art. 23 Abs. 1 lit. i und lit. j DSGVO usw.) die gesetzliche Grundwertung aus § 3 InsoBekV allein maßgeblich bleibe, trägt auch dies nicht, zumal die so herangezogene Frist dann sogar noch kürzer wäre als diejenige in dem bewusst verworfenen Entwurf (Jahresfrist).".
Im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 02.07.2021 - 17 U 15/21 (ZIP 2021, 1507-1511 nach juris) war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO die Revision zuzulassen.
- OLG Schleswig, 22.11.2024 - 17 U 2/24
Einmeldung rückständiger Forderungen bei Wirtschaftsauskunfteien kann gegen die …
Dementsprechend hat auch der Senat bereits in seiner "Schufa"-Entscheidung vom 2. Juli 2021 (- 17 U 15/21 -, juris, Rn. 70 ) angenommen, dass § 1004 BGB (analog) neben dem Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO anwendbar ist.Unter dem Begriff der berechtigten Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sind "die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person" (Erwägungsgrund 47 DSGVO), also sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Interessen zu verstehen (Senat, Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 -, juris, Rn. 51 ;… OVG Lüneburg, Beschluss v. 19. Januar 2021, - 11 LA 16/20 -, juris, Rn. 15 und 16 m.w.N.; OLG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 10. März 2021 - 5 U 182/20 -, juris, Rn. 34).
Der Ersatzanspruch folgt aus der rechtswidrigen Einmeldung der Forderung; erst dadurch ist die Einschaltung des klägerischen Prozessbevollmächtigten erforderlich geworden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 2. Juli 2021, 17 U 15/21 , juris, Rn. 71 ).
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