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   BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 448/20   

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BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 448/20 (https://dejure.org/2021,23486)
BAG, Entscheidung vom 27.07.2021 - 9 AZR 448/20 (https://dejure.org/2021,23486)
BAG, Entscheidung vom 27. Juli 2021 - 9 AZR 448/20 (https://dejure.org/2021,23486)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von als Rufbereitschaft angeordneten Bereitschaftszeiten - Weisungsrecht des Arbeitgebers - Globalantrag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von als Rufbereitschaft angeordneten Bereitschaftszeiten - Weisungsrecht des Arbeitgebers - Globalantrag

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von als Rufbereitschaft angeordneten Bereitschaftszeiten - Weisungsrecht des Arbeitgebers - Globalantrag

  • Wolters Kluwer

    Mehrarbeit i.S.d. § 207 SGB IX; Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Befreiung vom Bereitschaftsdienst bei Leistungseinschränkung; Rufbereitschaft als Arbeitszeit bei spürbarem Eingriff in die persönliche Zeitgestaltung des Arbeitnehmers

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von als Rufbereitschaft angeordneten Bereitschaftszeiten - Weisungsrecht des Arbeitgebers - Globalantrag

  • Betriebs-Berater

    Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von als Rufbereitschaft angeordneter Bereitschaftszeit - Weisungsrecht des Arbeitgebers - Globalantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitszeit; Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft; behinderungsgerechte Beschäftigung - Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von als Rufbereitschaft angeordneten Bereitschaftszeiten; Weisungsrecht des Arbeitgebers; Globalantrag

  • rechtsportal.de

    Arbeitszeit; Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft; behinderungsgerechte Beschäftigung - Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von als Rufbereitschaft angeordneten Bereitschaftszeiten; Weisungsrecht des Arbeitgebers; Globalantrag

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von als Rufbereitschaft angeordneten Bereitschaftszeiten - Weisungsrecht des Arbeitgebers - Globalantrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von Rufbereitschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rufbereitschaft - und der Freistellungsanspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von als Rufbereitschaft ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 206
  • NZA 2021, 1702
  • DB 2021, 2837
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 03.12.2002 - 9 AZR 462/01

    Befreiung von Mehrarbeit nach § 124 SGB IX; Begriff der Mehrarbeit; Anspruch auf

    Auszug aus BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 448/20
    Dies hat zur Folge, dass der schwerbehinderte bzw. einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Arbeitnehmer, der - wie der Kläger - ein entsprechendes Verlangen geäußert hat, die Leistung von Mehrarbeit nicht schuldet und vom Arbeitgeber ihn zu Mehrarbeit herangezogen werden darf (vgl. BAG 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - zu A II 1 c der Gründe, BAGE 104, 73) .

    b) Mehrarbeit ist jede über gesetzliche regelmäßige Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit (BAG 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - Rn. 20; grundlegend 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - zu A II 1 b aa der Gründe, BAGE 104, 73) .

    Diese beläuft sich auf werktäglich acht Stunden (vgl. BAG 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - zu A II 2 b der Gründe, aaO) .

    c) Die individuell vereinbarte oder tarifliche regelmäßige Wochen- oder Monatsarbeitszeit bleibt bei der Bestimmung der Mehrarbeit iSv. § 207 SGB IX ebenso außer Betracht wie die Möglichkeit, die Arbeitszeit nach § 3 Satz 2 ArbZG auf bis zu zehn Stunden täglich zu verlängern (vgl. zu § 124 SGB IX aF BAG 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - Rn. 21; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - zu A II 1 b aa (2) und (3) der Gründe, BAGE 104, 73) .

    Nur so wird gewährleistet, dass dem schwerbehinderten Menschen ausreichend Zeit für die Teilhabe an der Gesellschaft bleibt, insbesondere für die notwendigen täglich zu verrichtenden Angelegenheiten wie Einkaufen, Behördengänge etc. Ein Bezug auf vom Werktag unabhängige tarifliche oder sonst im Arbeitsverhältnis geltende Arbeitszeitregelungen würde dem nicht gerecht (vgl. zu § 124 SGB IX aF BAG 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - Rn. 21 mwN; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - zu A II 1 b aa der Gründe, BAGE 104, 73; zu § 46 SchwbG aF und § 3 AZO aF BAG 8. November 1989 - 5 AZR 642/88 - zu II der Gründe, BAGE 63, 221) .

    Für die Abweisung des global gefassten Hauptantrags kommt es damit nicht darauf an, ob es sich bei den konkret angeordneten Bereitschaftszeiten um Arbeitszeit iSd. Arbeitszeitgesetzes handelt (vgl. BAG 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 104, 73) .

    Die Vorschrift begründet einen einklagbaren Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers oder eines diesem Gleichgestellten, nicht (mehr) zu Rufbereitschaftsdiensten eingeteilt zu werden, wenn er diese wegen seiner Behinderung nicht ausüben kann (vgl. zur Nachtarbeit BAG 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 104, 73) .

  • EuGH, 09.03.2021 - C-344/19

    Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem

    Auszug aus BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 448/20
    Die Bereitschaftszeit eines Arbeitnehmers ist deshalb arbeitszeitrechtlich entweder als Arbeitszeit oder als Ruhezeit einzustufen, da die RL 2003/88/EG keine Zwischenkategorie vorsieht (EuGH 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 29 mwN) .

    Erreichen dagegen die dem Arbeitnehmer während einer bestimmten Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen nicht diesen Intensitätsgrad und erlauben sie es ihm, über seine Zeit zu verfügen und sich ohne größere Einschränkungen seinen eigenen Interessen zu widmen, stellen nur die Zeiten tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung Arbeitszeit dar (vgl. EuGH 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 36 ff. mwN) .

    Dementsprechend stellt eine große Entfernung zwischen dem vom Arbeitnehmer frei gewählten Ort und dem Ort, der für ihn während seiner Bereitschaftszeit innerhalb einer bestimmten Frist erreichbar sein muss, für sich genommen kein relevantes Kriterium für die Einstufung dieser gesamten Zeitspanne als Arbeitszeit dar (vgl. EuGH 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 39 ff.) .

    Demgegenüber ist Bereitschaftszeit, in der die Arbeit in nur wenigen Minuten aufzunehmen ist, grundsätzlich in vollem Umfang als Arbeitszeit anzusehen, da der Arbeitnehmer in diesem Fall in der Praxis weitgehend davon abgehalten wird, irgendeine auch nur kurzzeitige Freizeitaktivität zu planen (vgl. EuGH 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 45 ff.) .

    Dies gilt umso mehr, wenn die Einsätze von nicht unerheblicher Dauer sind (vgl. EuGH 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 51 f.) .

    Wird der Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeiten im Durchschnitt nur selten in Anspruch genommen, liegt gleichwohl Arbeitszeit in arbeitszeitrechtlichem Sinne vor, wenn die dem Arbeitnehmer für die Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit auferlegte Frist hinreichende Auswirkungen hat, um seine Möglichkeit zur freien Gestaltung der Zeit, in der während der Bereitschaftszeiten seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, objektiv gesehen ganz erheblich einschränken (vgl. EuGH 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 54) .

  • BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00

    Rufbereitschaft - Zeitvorgabe zur Arbeitsaufnahme

    Auszug aus BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 448/20
    Der Arbeitnehmer hat, ohne am Arbeitsplatz anwesend sein zu müssen, ständig für den Arbeitgeber erreichbar zu sein, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können (BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe) .

    Er kann sich während der Rufbereitschaft um persönliche und familiäre Angelegenheiten, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen, sich mit Freunden zu treffen etc. (BAG 25. März 2021 - 6 AZR 264/20 - Rn. 13; 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - aaO) .

    Das Bundesarbeitsgericht hat auch Reaktionszeiten von zehn Minuten (BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - zu II 2 der Gründe) und 20 Minuten (BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe) zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme für zu kurz befunden.

    Ein Zeitraum von ca. 25 bis 30 Minuten stehe einer Rufbereitschaft hingegen nicht entgegen (BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe) .

  • BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 176/06

    Schwerbehinderter Arbeitnehmer - Freistellung von Mehrarbeit

    Auszug aus BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 448/20
    b) Mehrarbeit ist jede über gesetzliche regelmäßige Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit (BAG 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - Rn. 20; grundlegend 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - zu A II 1 b aa der Gründe, BAGE 104, 73) .

    c) Die individuell vereinbarte oder tarifliche regelmäßige Wochen- oder Monatsarbeitszeit bleibt bei der Bestimmung der Mehrarbeit iSv. § 207 SGB IX ebenso außer Betracht wie die Möglichkeit, die Arbeitszeit nach § 3 Satz 2 ArbZG auf bis zu zehn Stunden täglich zu verlängern (vgl. zu § 124 SGB IX aF BAG 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - Rn. 21; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - zu A II 1 b aa (2) und (3) der Gründe, BAGE 104, 73) .

    Nur so wird gewährleistet, dass dem schwerbehinderten Menschen ausreichend Zeit für die Teilhabe an der Gesellschaft bleibt, insbesondere für die notwendigen täglich zu verrichtenden Angelegenheiten wie Einkaufen, Behördengänge etc. Ein Bezug auf vom Werktag unabhängige tarifliche oder sonst im Arbeitsverhältnis geltende Arbeitszeitregelungen würde dem nicht gerecht (vgl. zu § 124 SGB IX aF BAG 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - Rn. 21 mwN; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - zu A II 1 b aa der Gründe, BAGE 104, 73; zu § 46 SchwbG aF und § 3 AZO aF BAG 8. November 1989 - 5 AZR 642/88 - zu II der Gründe, BAGE 63, 221) .

  • BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20

    Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als

    Auszug aus BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 448/20
    Er kann sich während der Rufbereitschaft um persönliche und familiäre Angelegenheiten, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen, sich mit Freunden zu treffen etc. (BAG 25. März 2021 - 6 AZR 264/20 - Rn. 13; 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - aaO) .

    Die Eingrenzung der freien Wahl des Aufenthaltsorts und damit einhergehend der Möglichkeiten zur Gestaltung der Zeit der Rufbereitschaft ist vielmehr ein Wesensmerkmal dieses Dienstes (BAG 25. März 2021 - 6 AZR 264/20 - Rn. 14) .

  • BAG, 15.07.2020 - 10 AZR 507/18

    Einseitige Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit - vergangenheitsbezogene

    Auszug aus BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 448/20
    Die Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr. vgl. BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 507/18 - Rn. 37 mwN) .

    Die Feststellung, dass die Ausübung des Direktionsrechts wirksam oder unwirksam ist, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 507/18 - Rn. 38) .

  • BAG, 08.11.1989 - 5 AZR 642/88

    Mehrarbeit für Schwerbehinderte

    Auszug aus BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 448/20
    Nur so wird gewährleistet, dass dem schwerbehinderten Menschen ausreichend Zeit für die Teilhabe an der Gesellschaft bleibt, insbesondere für die notwendigen täglich zu verrichtenden Angelegenheiten wie Einkaufen, Behördengänge etc. Ein Bezug auf vom Werktag unabhängige tarifliche oder sonst im Arbeitsverhältnis geltende Arbeitszeitregelungen würde dem nicht gerecht (vgl. zu § 124 SGB IX aF BAG 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - Rn. 21 mwN; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - zu A II 1 b aa der Gründe, BAGE 104, 73; zu § 46 SchwbG aF und § 3 AZO aF BAG 8. November 1989 - 5 AZR 642/88 - zu II der Gründe, BAGE 63, 221) .
  • BAG, 29.08.2018 - 7 AZR 206/17

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - pauschale Zulage - Begünstigung

    Auszug aus BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 448/20
    bb) Mit seiner Rüge, das Landesarbeitsgericht habe eine ihm obliegende Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO verletzt, dringt der Kläger bereits deshalb nicht durch, weil er nicht vorgetragen hat, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht ihm hätte erteilen müssen und was er auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte (vgl. zu den Anforderungen an eine Rüge der Verletzung von Hinweispflichten BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 46 mwN; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 32, BAGE 130, 119) .
  • BAG, 20.11.2018 - 9 AZR 327/18

    Tägliche Höchstarbeitszeit für Rettungssanitäter - Begriff der Zuwendung iSv. § 7

    Auszug aus BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 448/20
    Sie müssen bei der Berechnung des zulässigen Umfangs der Arbeitszeit in vollem Umfang und nicht nur im Umfang des tatsächlichen Arbeitseinsatzes berücksichtigt werden (BAG 20. November 2018 - 9 AZR 327/18 - Rn. 15 mwN) .
  • BAG, 11.07.2006 - 9 AZR 519/05

    Dienstreise - Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 448/20
    Demgegenüber stellen Zeiten der Rufbereitschaft als solche (anders die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft) keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes dar (BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 - Rn. 42, BAGE 119, 41) .
  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 19.12.1991 - 6 AZR 592/89

    Arbeitsbereitschaft durch genaue Zeitvorgabe.

  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 438/19

    Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von Mehrarbeit -

  • BAG, 18.02.2021 - 6 AZR 702/19

    Stufenzuordnung - Tabellenwechsel

  • BAG, 16.10.2013 - 10 AZR 9/13

    Oberarzt - Bereitschaftsdienst

  • BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 303/18

    Doppeltreuhand - Insolvenz - Rentenanpassungsbedarf

  • BAG, 29.09.2020 - 1 ABR 21/19

    Betriebsverfassungsrecht - Versetzung

  • BAG, 20.01.2021 - 7 AZR 193/20

    Befristung - Hochschule - Anrechnung auf die Höchstdauer - angemessene

  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 192/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Schadensersatz

  • BAG, 23.03.2021 - 1 ABR 31/19

    Mitbestimmung - Beseitigungsanspruch des Betriebsrats

  • BAG, 23.07.2019 - 9 AZR 372/18

    Tarifliche Altersfreizeit - Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter

  • BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 42/17

    Unterlassungsansprüche - unzulässige Rechtsausübung

  • BAG, 08.12.2021 - 10 AZR 641/19

    Ersatzruhetage für Feiertagsarbeit

    Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf den Umfang einer Leistungspflicht oder - wie hier - auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage; st. Rspr., zB BAG 27. Juli 2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 17 mwN) .

    Folgerichtig muss der Ersatzruhetag auch dann gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer am Feiertag nur für einen kurzen Zeitraum beschäftigt wurde (Anzinger/Koberski ArbZG 5. Aufl. § 11 Rn. 26; Baeck/Deutsch/Winzer ArbZG 4. Aufl. § 11 Rn. 18; BeckOK ArbR/Kock Stand 1. Dezember 2021 ArbZG § 11 Rn. 7; J. Ulber in Buschmann/J. Ulber Arbeitszeitrecht § 11 ArbZG Rn. 22; Herbert in Hahn/Pfeiffer/J. Schubert Arbeitszeitrecht 2. Aufl. § 11 ArbZG Rn. 11; Neumann/Biebl ArbZG 16. Aufl. § 11 Rn. 9; Schliemann ArbZG 4. Aufl. § 11 Rn. 16; HK-ArbR/Growe 4. Aufl. § 11 ArbZG Rn. 8; Zerbe in Tschöpe Arbeitsrecht 12. Aufl. Teil 6 A Rn. 93; NK-GA/Wichert § 11 ArbZG Rn. 11; zur sog. Rufbereitschaft vgl. BAG 27. Juli 2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 45 ff.) .

  • BAG, 23.08.2023 - 5 AZR 349/22

    Direktionsrecht des Arbeitgebers - Annahmeverzugsvergütung - Schadensersatz wegen

    In unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitszeitgesetzes hat sich das Bundesarbeitsgericht dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BAG 27. Juli 2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 47) .

    Dementsprechend stellt beispielsweise eine große Entfernung zwischen dem vom Arbeitnehmer frei gewählten Ort und dem Ort, an dem er den innerhalb der maßgeblichen Zeitspanne konkretisierten Dienst leisten muss, für sich genommen kein relevantes Kriterium für die Einstufung dieser gesamten Zeitspanne als Arbeitszeit dar (vgl. BAG 27. Juli 2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 48 im Anschluss an EuGH 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 39 ff.) .

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 261/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

    Sie ist auch in ihren inaktiven Teilen arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit und keine Ruhezeit (vgl. EuGH 9. September 2021 - C-107/19 - [Dopravní podnik hl. m. Prahy] Rn. 28 f.; 15. Juli 2021 - C-742/19 - [Ministrstvo za obrambo] Rn. 93 ff.; 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn.  28 ff.; 9. März 2021 - C-580/19 - [Stadt Offenbach am Main] Rn. 29 ff.; grundlegend EuGH 9. September 2003 - C-151/02 - [Jaeger] Rn. 48 ff.; 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [Simap] Rn. 48 ff.; BAG 27. Juli 2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 45; 24. Juni 2021 - 5 AZR 505/20 - Rn. 35) .
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2022 - 2 Sa 2/21

    Schwerbehinderung - Wochenenddienst - unzulässige Mehrarbeit -

    Dazu obliegt es ihm vorzutragen, inwieweit sein Leistungsvermögen durch die Auswirkungen der Art und Schwere seiner Behinderung so eingeschränkt ist, dass er die ihm übertragene Sonderform der Arbeit nicht mehr leisten kann (BAG, Urteil vom 27.07.2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 30, juris).

    Nur so wird gewährleistet, dass dem schwerbehinderten Menschen ausreichend Zeit für die Teilhabe an der Gesellschaft bleibt, insbesondere für die notwendigen täglich zu verrichtenden Angelegenheiten, wie Einkaufen, Behördengänge etc. Ein Bezug auf vom Werktag unabhängige tariflich oder sonst im Arbeitsverhältnis geltende Arbeitszeitregelungen würde dem nicht gerecht (BAG, Urteil vom 27.07.2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 23 ff., juris).

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 256/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

    Sie ist auch in ihren inaktiven Teilen arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit und keine Ruhezeit (vgl. EuGH 9. September 2021 - C-107/19 - [Dopravní podnik hl. m. Prahy] Rn. 28 f.; 15. Juli 2021 - C-742/19 - [Ministrstvo za obrambo] Rn. 93 ff.; 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 28 ff.; 9. März 2021 - C-580/19 - [Stadt Offenbach am Main] Rn. 29 ff.; grundlegend EuGH 9. September 2003 - C-151/02 - [Jaeger] Rn. 48 ff.; 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [Simap] Rn. 48 ff.; BAG 27. Juli 2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 45; 24. Juni 2021 - 5 AZR 505/20 - Rn. 35) .
  • BAG, 16.03.2023 - 6 AZR 130/22

    TV-Ärzte/VKA - "Aufstellung" des Dienstplans - Zuschlag

    Das Direktionsrecht des Arbeitgebers dient der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts ua. in zeitlicher Hinsicht (vgl. BAG 30. November 2022 - 5 AZR 336/21 - Rn. 18; 27. Juli 2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 21; ErfK/Preis 23. Aufl. GewO § 106 Rn. 31) .
  • LAG Niedersachsen, 20.12.2023 - 4 Sa 913/22

    Bestenauslese; Globalantrag; sachgrundlose Befristung; Vorbeschäftigung;

    Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist (vgl. BAG 27. Juli 2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 20; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 36/09 - Rn. 35 mwN).
  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 257/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

    Sie ist auch in ihren inaktiven Teilen arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit und keine Ruhezeit (vgl. EuGH 9. September 2021 - C-107/19 - [Dopravní podnik hl. m. Prahy] Rn. 28 f.; 15. Juli 2021 - C-742/19 - [Ministrstvo za obrambo] Rn. 93 ff.; 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn.  28 ff.; 9. März 2021 - C-580/19 - [Stadt Offenbach am Main] Rn. 29 ff.; grundlegend EuGH 9. September 2003 - C-151/02 - [Jaeger] Rn. 48 ff.; 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [Simap] Rn. 48 ff.; BAG 27. Juli 2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 45; 24. Juni 2021 - 5 AZR 505/20 - Rn. 35) .
  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 277/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

    Sie ist auch in ihren inaktiven Teilen arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit und keine Ruhezeit (vgl. EuGH 9. September 2021 - C-107/19 - [Dopravní podnik hl. m. Prahy] Rn. 28 f.; 15. Juli 2021 - C-742/19 - [Ministrstvo za obrambo] Rn. 93 ff.; 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 28 ff.; 9. März 2021 - C-580/19 - [Stadt Offenbach am Main] Rn. 29 ff.; grundlegend EuGH 9. September 2003 - C-151/02 - [Jaeger] Rn. 48 ff.; 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [Simap] Rn. 48 ff.; BAG 27. Juli 2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 45; 24. Juni 2021 - 5 AZR 505/20 - Rn. 35) .
  • ArbG Hamburg, 27.01.2022 - 4 Ca 356/20

    Umgang mit betrieblichen elektronischen Dateien - Herausgabe-, Löschungs-,

    Unabhängig davon ist der Leistungsantrag auf der dritten Stufe der Stufenklage ein unbegründeter Globalantrag, weil er auch Fälle erfasst, die von möglichen Anspruchsgrundlagen nicht erfasst sind (vgl. zum Globalantrag BAG 27.07.2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 20 mwN).
  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 258/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 23/20

    Beteiligung der Hauptschwerbehindertenvertretung - Globalantrag

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.06.2023 - 12 TaBV 638/22

    Anreisezeit bei Rufbereitschaft - gerichtliche Prüfung - Rechtskraft -

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 259/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 TaBVGa 2/22

    Einsichtnahme in Wahlakten zur Betriebsratswahl - Einstweilige Verfügung

  • ArbG Frankfurt/Main, 20.04.2022 - 9 Ca 6120/21
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