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   LG Ravensburg, 24.08.2021 - 2 O 238/20   

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LG Ravensburg, 24.08.2021 - 2 O 238/20 (https://dejure.org/2021,36676)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 24.08.2021 - 2 O 238/20 (https://dejure.org/2021,36676)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 24. August 2021 - 2 O 238/20 (https://dejure.org/2021,36676)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 312b Abs 1 BGB, § 312b Abs 2 S 2 BGB, § 312c Abs 1 BGB, § 312g Abs 1 BGB, § 312g Abs 2 Nr 9 BGB
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherrechte-Richtlinie, der Verbraucherkreditrichtlinie und der Finanzdienstleistungs-Fernabsatzrichtlinie: Behandlung von Leasingverträgen über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung; Anbahnung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Widerrufsrecht bei über Autohaus (als Vermittler) abgeschlossenem Leasingvertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf beim Kilometerleasingvertrag - Vorlage

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.02.2021 - VIII ZR 36/20

    Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen

    Auszug aus LG Ravensburg, 24.08.2021 - 2 O 238/20
    Außerdem hält die Beklagte das Vorlageersuchen durch das Urteil des BGH vom 24.02.2021 (Az. VIII ZR 36/20, ECLI:DE:BGH:2021:240221UVIIIZR36.20.0, juris)insgesamt für erledigt, da die Vorlagefragen infolgedessen nicht mehr relevant seien.

    Zwischenzeitlich hat allerdings der BGH mit Urteil vom 24.02.2021 - VIII ZR 36/20 ECLI:DE:BGH:2021:240221UVIIIZR36.20.0, juris Rn. 43-66) entschieden, dass § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nicht analog auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anzuwenden ist und demnach kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers nach §§ 495, 355 BGB bei solchen Leasingverträgen besteht.

    Bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung bestehe eine solche Verpflichtung nicht, so dass der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht eröffnet sei (BGH, Urteil vom 24.02.2021 - VIII ZR 36/20 - ECLI:DE:BGH:2021:240221UVIIIZR36.20.0, juris Rn. 22).

  • EuGH, 19.10.2017 - C-303/16

    Solar Electric Martinique - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste

    Auszug aus LG Ravensburg, 24.08.2021 - 2 O 238/20
    Denn auch bei überschießender Umsetzung einer Richtlinie besteht ein klares Interesse der Union an der einheitlichen Auslegung (EuGH, Urteil vom 19.10.2017 - C-303/16, Solar Electric Martinique; EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19, JC - Kreissparkasse Saarlouis).
  • BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16

    Widerruflichkeit eines Rechtsanwaltsvertrags als Fernabsatzgeschäft; Vorliegen

    Auszug aus LG Ravensburg, 24.08.2021 - 2 O 238/20
    Der Verbraucher soll davor geschützt werden, dass er die nötigen Informationen über die Ware oder Dienstleistung und die Person seines Vertragspartners infolge verringerter Rückfragemöglichkeiten bei der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationstechniken nicht in ausreichendem Umfang erhält (Erwägungsgrund Ziff. 11RL 1997/7/EG und Erwägungsgrund Ziff. 21RL 2002/65/EG).Das Fernabsatzrecht will den Verbraucher insbesondere vor den spezifischen Gefahren von Verträgen schützen, bei denen der Verbraucher regelmäßig die Leistung sowie die Person seines Vertragspartners vor Vertragsschluss nicht in natura zu sehen bekommt (BGH, Urteil vom 23.11.2017 - IX ZR 204/16 -, ECLI:DE:BGH:017:231117UIXZR204.16.0, juris Rn. 13).
  • OLG München, 18.06.2020 - 32 U 7119/19

    Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung unterliegt nicht dem Anwendungsbereich

    Auszug aus LG Ravensburg, 24.08.2021 - 2 O 238/20
    Nach dem rechtskräftigen Urteil des OLG München vom 18.06.2020 (Az. 32 U 7119/19, ECLI:DE:OLGMUEN:2020:0618.32U7119.19.0A, BeckRS 2020,13248 Rn. 39) umfasst die Kraftfahrzeugvermietung nur die kurzfristige Automiete, nicht aber Leasingverträge mit Kilometerabrechnung.
  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

    Auszug aus LG Ravensburg, 24.08.2021 - 2 O 238/20
    Beispielhaft dafür stehen die zahlreichen bundesweit von Autohäusern erteilten Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen, bei denen der täglich vom Verbraucher für den Fall des Widerrufs geschuldete Zinsbetrag unrichtig mit 0, 00 ? angegeben worden ist (sogenannte 0, 00 ? - Belehrung, vgl. Urteil des BGH vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 - ECLI: DE:BGH:2020:310320BXIZR198.19.0, juris Rn. 9).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF

    Auszug aus LG Ravensburg, 24.08.2021 - 2 O 238/20
    Auch die auf Art. 3 Abs. 2 der Vorgängerrichtlinie RL 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) und die Entscheidung des EuGH vom 10.03.2005 (- C 336/03 - easyCar (UK) Ltd gegen Office of Fair Trading) gestützte Auffassung (Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355 [364]), dass jegliches Zurverfügungstellen eines Beförderungsmittels auch von der Nachfolgerichtlinie RL 2011/83/EU erfasst sein soll, kann vor diesem Hintergrund nicht überzeugen.
  • OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 24 U 15/12

    Rechtsstellung des Leasingnehmers bei einem Kfz-Leasingvertrag mit

    Auszug aus LG Ravensburg, 24.08.2021 - 2 O 238/20
    Im nationalen Recht wird deshalb die Einordnung als Finanzierungshilfe analog § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB befürwortet (OLG Düsseldorf NJW-RR 2013, 1069; MüKo-BGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, § 512 Rn. 12, § 506 Rn. 31; MüKo-BGB/Koch, 8. Aufl. 2019, Anh. zu § 515, Finanzierungsleasing, Rn. 67).
  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus LG Ravensburg, 24.08.2021 - 2 O 238/20
    Auch werden in den Widerrufsinformationen häufig verbundene Verträge, insbesondere Restschuldversicherungsverträge aufgeführt, die tatsächlich nicht abgeschlossen wurden (vgl. Urteil des BGH vom 27.10.2021 - 2 O 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, juris Rn. 17 - 19).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

    Auszug aus LG Ravensburg, 24.08.2021 - 2 O 238/20
    Denn auch bei überschießender Umsetzung einer Richtlinie besteht ein klares Interesse der Union an der einheitlichen Auslegung (EuGH, Urteil vom 19.10.2017 - C-303/16, Solar Electric Martinique; EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19, JC - Kreissparkasse Saarlouis).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-485/17

    Verbraucherzentrale Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus LG Ravensburg, 24.08.2021 - 2 O 238/20
    Der Maßstab für das Vorliegen eines Überraschungsmoments ist dabei, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen (EuGH, Urteil vom 07.08.2017 - C-485/17 - Verbraucherzentrale Berlin e.V. gegen Unimatic Vertriebs GmbH, Rn. 34, 46).
  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 160/17

    Vorliegen eines Vertragsschlusses "unter ausschließlicher Verwendung von

  • BGH, 10.05.2022 - VIII ZR 149/21

    Zahlungsrechtsstreit nach Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags:

    Das Landgericht Ravensburg hat durch Beschluss vom 24. August 2021 (2 O 238/20, juris; ebenso mit Beschluss vom 28. September 2021, 2 O 378/20 und 2 O 390/20, juris) dem Gerichtshof unter anderem folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:.

    Die hiergegen unter Berufung auf die Ausführungen des Landgerichts Ravensburg in dessen Vorlagebeschluss vom 24. August 2021 (2 O 238/20, juris Rn. 33 ff.) vorgebrachten Einwände führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung des Vorliegens eines "acte clair".

    bb) Die Ausführungen des Landgerichts Ravensburg im Vorlagebeschluss vom 24. August 2021 (2 O 238/20, juris Rn. 33 ff. und 47 ff.), welche die Nichtzulassungsbeschwerde zur Begründung der nach ihrer Ansicht bestehenden Vorlagepflicht gemäß Art. 267 AEUV wörtlich übernimmt, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

  • OLG Frankfurt, 22.09.2021 - 17 U 42/20

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union: Ausschluss und Befristung

    (23) Das Landgericht Ravensburg hat mit ergänzendem Vorlagebeschluss vom 24. August 2021 - 2 O 238/20, ECLI:DE:LGRAVEN:2021:0824.2O238.20.00, Rn. 53, 75 ff., juris) die hier aufgeworfene Frage bereits dem Gerichtshof vorgelegt.

    (38) Das Landgericht Ravensburg hat auch diese Vorlagefrage bereits mit ergänzendem Vorlagebeschluss vom 24. August 2021 - 2 O 238/20 -, ECLI:DE:LGRAVEN:2021:0824.2O238.20.00, Rn. 51 ff., juris) dem Gerichtshof vorgelegt.

  • BGH, 09.01.2024 - VIII ZR 101/22
    Denn die in diesem Verfahren von dem Landgericht Ravensburg mit Beschluss vom 24. August 2021 (2 O 238/20, juris; ebenso mit Beschluss vom 28. September 2021 - 2 O 378/20 und 2 O 390/20, juris) vorgelegten Fragen, ob ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung einen Vertrag über Finanzdienstleistungen nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271, S. 16; im Folgenden: Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie) darstellt (vgl. insofern auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. September 2021 - 17 U 42/20, juris; anhängig beim Gerichtshof unter C-594/21) beziehungsweise ob es sich bei Leasingverträgen, in welchen ein persönlicher Kontakt nicht zum Leasinggeber, jedoch zu einem Verhandlungsgehilfen ohne Abschlussvollmacht bestand, um Fernabsatzverträge im Sinne von Art. 2 Buchst. a der vorgenannten Richtlinie und Art. 2 Nr. 7 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304, S. 64; im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie) handelt, sind im vorliegenden Fall - ungeachtet dessen, dass der Gerichtshof diese Fragen mittlerweile im verneinenden Sinne beantwortet hat (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 149, 170 f.) - nicht entscheidungserheblich.

    Soweit die Revision auf den insofern nicht nachgelassenen und erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsatz des Beklagten vom 19. März 2022 verwiesen hat, wonach es sich im vorliegenden Fall um den gleichen Sachverhalt wie in dem Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 24. August 2021 (2 O 238/20) handele, nämlich, dass die Verkäuferin in K.       den Vertrag angebahnt und die Vertragserklärung selbst von der Leasinggeberin in S.     abgegeben worden sei, hat das Berufungsgericht diesen neuen Sachvortrag zu Recht unberücksichtigt gelassen (§ 525 Satz 1, § 296a Satz 1 ZPO).

  • BGH, 08.03.2022 - VIII ZR 149/21

    Bestehen eines Widerrufsrechts infolge der Erbringung einer Finanzdienstleistung

    Der Senat beabsichtigt, über die Zulassung der Revision erst nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Verfahren C-617/21 (vgl. Vorlagebeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 24. August 2021 - 2 O 238/20, juris) und C-117/22 (vgl. Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 u.a., WM 2022, 420) zu entscheiden und bis dahin das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen.

    a) Das Landgericht Ravensburg hat durch Beschluss vom 24. August 2021 (2 O 238/20, juris; ebenso mit Beschluss vom 28. September 2021, 2 O 378/20 und 2 O 390/20, juris) dem Gerichtshof unter anderem folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:.

    Die hiergegen unter Berufung auf die Ausführungen des Landgerichts Ravensburg in dessen Vorlagebeschluss vom 24. August 2021 (2 O 238/20, juris Rn. 33 ff.) vorgebrachten Einwände führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung des Vorliegens eines "acte clair".

    bb) Die Ausführungen des Landgerichts Ravensburg im Vorlagebeschluss vom 24. August 2021 (2 O 238/20, juris Rn. 33 ff. und 47 ff.), welche die Nichtzulassungsbeschwerde zur Begründung der nach ihrer Ansicht bestehenden Vorlagepflicht gemäß Art. 267 AEUV wörtlich übernimmt, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

  • BGH, 30.08.2022 - VIII ZR 305/21

    Aussetzen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wegen Vorgreiflichkeit des beim

    Der Senat beabsichtigt, über die Zulassung der Revision erst nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-617/21 (vgl. Vorlagebeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 24. August 2021 - 2 O 238/20, juris) zu entscheiden und bis dahin das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen.

    aa) Das Landgericht Ravensburg hat durch Beschluss vom 24. August 2021 (2 O 238/20, juris; ebenso mit Beschluss vom 28. September 2021 - 2 O 378/20 und 2 O 390/20, juris) dem Gerichtshof unter anderem folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:.

  • BGH, 17.01.2023 - VIII ZR 212/21

    Zustandekommen eines Fernabsatzvertrags bei persönlichem Kontakt nur mit einer

    Anders als die Beklagte in ihrer Stellungnahme zum vorgenannten Hinweisbeschluss meint, ist die dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) vorgelegte Frage, ob ein Fernabsatzvertrag im Sinne von Art. 2 Buchst. a RL 2002/65/EG (Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie) - und Art. 2 Nr. 7 RL 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie) - auch dann vorliegt, wenn bei den Vertragsverhandlungen persönlicher Kontakt nur mit einer Person bestand, die für den Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern anbahnt, aber selbst keine Vertretungsmacht zum Abschluss der betreffenden Verträge hat (vgl. Vorlagebeschlüsse des Landgerichts Ravensburg vom 24. August 2021 - 2 O 238/20, juris; vom 28. September 2021 - 2 O 378/20 u.a., juris), auch im vorliegenden Verfahren - wie im Hinweisbeschluss ausgeführt - entscheidungserheblich.

    a) Das Landgericht Ravensburg hat im Rahmen der Vorlagefragen dem Gerichtshof seine Ansicht unterbreitet, wonach der Schutz des Verbrauchers vor unüberlegten Geschäftsabschlüssen in einer unvorbereiteten Situation es gebiete, den Kreis der Personen, die im Namen und Auftrag des Unternehmers handeln (§ 312c Abs. 1 BGB), auf zum Vertragsabschluss befugte Personen (Stellvertreter oder mittelbare Vertreter) zu beschränken (LG Ravensburg, Beschluss vom 24. August 2021 - 2 O 238/20, juris Rn. 95).

  • OLG Hamm, 28.10.2021 - 18 U 60/21

    Widerruf eines Leasingvertrages; Voraussetzungen eines Fernabsatzgeschäfts;

    Hilfsweise beantragt er, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH (gemäß Vorlagebeschluss des LG Ravensburg vom 24.08.2021, 2 O 238/20) auszusetzen.
  • LG Ravensburg, 28.09.2021 - 2 O 378/20

    Vorlage an den EuGH: Anwendbarkeit der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie,

    Die vom LG Ravensburg dem Gerichtshof mit Vorlageersuchen vom 24.08.2021 (Az. 2 O 238/20) vorgelegten Fragen II. 5. bis II. 8 stimmen mit den Vorlagefragen II. 1. - II. 4. im vorliegenden Ersuchen weitgehend überein, so dass eine Verbindung der Verfahren in Betracht kommt.
  • OLG Frankfurt, 26.10.2021 - 17 U 80/21

    Vermittelte Kilometerleasingverträge unterliegen keinem Widerrufsrecht

    Das Verfahren sei wegen des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Ravensburg vom 24. August 2021 - 2 O 238/20 - (Bl. 358 ff. d. A.) auszusetzen.

    Der Senat sieht in Übereinstimmung mit der Bewertung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 -, Rn. 22, juris: "acte clair") keine Veranlassung, etwa wegen des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Ravensburg vom 24. August 2021 - 2 O 238/20 - (juris) die Verhandlung in dem vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO wegen des (nicht gegebenen) Widerrufsrechts bei einem Kilometerleasingvertrag auszusetzen.

  • BGH, 14.06.2022 - VIII ZR 409/21

    Einordnung von Leasingverträgen über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung in

    Dabei verpflichtet auch der Umstand, dass ein "niedrigeres einzelstaatliches Gericht" (hier LG Ravensburg, Beschlüsse vom 24. August 2021 - 2 O 238/20, juris Rn. 49 [beim Gerichtshof anhängig unter dem Aktenzeichen C-617/21]; vom 28. September 2021 - 2 O 378/20 und 2 O 390/20, juris Rn. 108 ff.) die vorstehend genannten Fragen dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV vorgelegt hat, den Senat nicht zur Anrufung des Gerichtshofs (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, juris Rn. 59 f., 63 - van Dijk; Senatsurteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 51; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 16).
  • BGH, 22.11.2022 - VIII ZR 212/21
  • BGH, 22.11.2022 - VIII ZR 259/21

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier:

  • BGH, 05.07.2022 - VIII ZR 229/21

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BGH, 22.11.2022 - VIII ZR 227/21

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Analoge

  • BGH, 21.06.2022 - XI ZR 386/21

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines außerhalb von Geschäftsräumen

  • AG München, 28.11.2022 - 231 C 2453/22

    EuGH Vorlage zum Widerruf von Kilometer-Leasingverträgen

  • BGH, 17.05.2022 - XI ZR 532/21

    Zurückweisung der Revision aufgrund fehlendem Revisionsgrund

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