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   ArbG Berlin, 28.09.2021 - 36 Ca 15296/20   

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https://dejure.org/2021,43056
ArbG Berlin, 28.09.2021 - 36 Ca 15296/20 (https://dejure.org/2021,43056)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2021 - 36 Ca 15296/20 (https://dejure.org/2021,43056)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 28. September 2021 - 36 Ca 15296/20 (https://dejure.org/2021,43056)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JurPC

    Schriftformerfordernis und elektronische Signatur

  • rewis.io

    Unwirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei Verwendung einer nicht hinreichend qualifizierten elektronsichen Signatur; keine Erfüllung des Schriftformerfordernisses.

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Genügt eine elektronische Signatur dem Schriftformerfordernis gem. § 14 Abs. 4 TzBfG?

  • Betriebs-Berater

    Wirksamkeit Befristung Arbeitsverhältnis - Schriftform - elektronische Signatur - fortgeschrittene elektronische Signatur - Zertifizierung

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Wirksamkeit einer Befristung - Schriftformerfordernis gem. § 14 Abs. 4 TzBfG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitsvertragliche Befristung in elektronischer Form unwirksam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Unwirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund elektronischer Signatur

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Befristungsabrede in elektronischer Form

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses in elektronischer Form nur wirksam wenn Signatur Art. 30 der EU-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste entspricht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nur in elektronischer Form unterschriebene befristete Arbeitsvertrag

  • lto.de (Kurzinformation)

    Befristung des Arbeitsvertrags: Elektronische Signatur reicht nicht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unwirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund elektronischer Signatur ...

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Arbeitsvertrag gilt unbefristet!

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Streit um Befristung eines Arbeitsvertrags - Elektronische Signatur ist nur wirksam, wenn die Bundesnetzagentur das genutzte System zertifiziert hat

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Pech gehabt: Arbeitsvertrag unbefristet bei bloßer elektronischer Signatur

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Befristung nur mit Unterschrift wirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Befristungen und die einzuhaltende Schriftform

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Das Risiko einer elektronischen Unterschrift im Arbeitsvertrag

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Elektronische Unterschrift verletzt bei befristetem Arbeitsvertrag die Schriftform

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einfache elektronische Signatur nicht ausreichend für Befristungsabrede

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Befristung von Arbeitsverhältnissen - Elektronische Signatur reicht nicht aus

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund elektronischer Signatur

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsvertragliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund elektronischer Befristung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Befristete Arbeitsverträge in rein elektronischer Form ohne Signatur unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Befristung des Arbeitsvertrages in elektronischer Form unwirksam?

Papierfundstellen

  • MMR 2022, 168
  • DB 2021, 2843
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 07.10.2015 - 7 AZR 40/14

    Befristung - Vertragsverlängerung - Schriftform - Fortsetzung der Tätigkeit nach

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.09.2021 - 36 Ca 15296/20
    Zwischen den Parteien wurde ein Arbeitsvertrag mit dem Inhalt des Vertrages unter dem 29. September 2020 jedenfalls durch die Erbringung der wechselseitigen Leistungspflichten nach § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend: BGB) geschlossen, denn der Abschluss eines Arbeitsvertrags bedarf nicht der Schriftform (vgl. BAG, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 -, zitiert nach juris).

    (1) Zwar kann ein Arbeitnehmer in Fällen, in denen der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schriftformerfordernisses abhängen soll, ein ihm vorliegendes, nach § 126 BGB schriftliches Vertragsangebot des Arbeitgebers nicht durch die Arbeitsaufnahme konkludent, sondern nur durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde annehmen (vgl. BAG, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 -, zitiert nach juris).

  • BAG, 11.02.2015 - 7 AZR 17/13

    Befristung - Fortführung des Vertrags nach Rentenbeginn

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.09.2021 - 36 Ca 15296/20
    Da für die rechtliche Einordnung, ob es sich um einen auf die alsbaldige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Aufhebungsvertrag oder um eine auf die befristete Durchführung eines Dauerarbeitsverhältnisses gerichtete Vereinbarung handelt, auf den Regelungsgehalt der getroffenen Vereinbarung abzustellen ist (vgl. auch BAG, Urteil vom 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - mit weiteren Nachweisen (nachfolgend: m.w.N.), zitiert nach juris), dürfte nicht jede vereinbarte Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zwingend einen Aufhebungsvertrag im Sinne des § 623 BGB darstellen.
  • BAG, 24.08.2011 - 7 AZR 228/10

    Befristungsdauer in der Postdoc-Phase

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.09.2021 - 36 Ca 15296/20
    Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die in dem letzten Vertrag vereinbarte Befristung der Befristungskontrolle unterliegen soll, weil die Parteien durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage stellten, die für ihre Rechtsbeziehungen künftig allein maßgeblich sein soll, damit würde zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (vgl. Bundesarbeitsgericht (nachfolgend: BAG), Urteil vom 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - mit weiteren Nachweisen (nachfolgend: m.w.N.), zitiert nach juris).
  • BAG, 15.02.2017 - 7 AZR 223/15

    Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftform - Befristungsvereinbarung "im

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.09.2021 - 36 Ca 15296/20
    (a) Aufgrund von § 126 BGB ist eine Schriftform dann gewahrt (vgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 -, zitiert nach juris), wenn die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wurde (§ 126 Abs. 1 BGB), bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien grundsätzlich auf derselben Urkunde erfolgen (§ 126 Abs. 2 BGB).
  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 797/14

    Befristung - Auslegung der Befristungsabrede - Schriftform

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.09.2021 - 36 Ca 15296/20
    (2) Somit bleibt es dabei, dass - auch wenn die Parteien lediglich ein befristetes Arbeitsverhältnis begründen wollten - bei Fehlen der Schriftform die Befristungsabrede wegen Formmangels unwirksam und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis die Folge ist (vgl. BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 -, zitiert nach juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.04.2008 - 23 Sa 2356/07
    Auszug aus ArbG Berlin, 28.09.2021 - 36 Ca 15296/20
    Hinsichtlich des Klageantrages zu 2) beruht die Entscheidung darauf, dass eine Klage der vorliegenden Art bereits vor Ablauf der Zeit, für die das Arbeitsverhältnis eingegangen ist, als zulässig und innerhalb der Frist gem. § 17 Satz 1 TzBfG rechtzeitig erhoben zu bewerten ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. April 2008 - 23 Sa 2356/07 -, zitiert nach juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 24.02.2014 - 1 Sa 8/13

    Anwendbarkeit des WissZeitVG auf einen akademischen Mitarbeiter

    Auszug aus ArbG Berlin, 28.09.2021 - 36 Ca 15296/20
    Insofern bestehen hinsichtlich beider Anträge keine Zulässigkeitsbedenken (vgl. auch Landesarbeitsgericht (nachfolgend: LAG) Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2014 - 1 Sa 8/13 -, zitiert nach juris).
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