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   BGH, 05.08.2021 - 2 StR 307/20   

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https://dejure.org/2021,44926
BGH, 05.08.2021 - 2 StR 307/20 (https://dejure.org/2021,44926)
BGH, Entscheidung vom 05.08.2021 - 2 StR 307/20 (https://dejure.org/2021,44926)
BGH, Entscheidung vom 05. August 2021 - 2 StR 307/20 (https://dejure.org/2021,44926)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • HRR Strafrecht

    § 326 Abs. 1 StGB; § 53 StGB; § 78 Abs. 3 StGB; § 78c StGB
    Unerlaubter Umgang mit Abfällen (wesentliche Abweichung von einem zugelassenen Verfahren: abstraktes Gefährdungsdelikt, gefährliche Wirkung des Abfalls weiter vorhanden, Verstoß gegen Vorgaben zur Beseitigung des Gefahrenpotentials; krebserzeugend: Definition, Nachweis ...

  • HRR Strafrecht

    § 77 GVG; § 54 GVG; § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO
    Entbindung vom Schöffenamt an einzelnen Sitzungstagen (beschränkte Revisibilität: Willkür; Verhinderung: strenge Auslegung, ausnahmsweise Rechtfertigung durch berufliche Gründe; Unzumutbarkeit: Ermessen, Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, formale Anforderungen; ...

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Über die Verurteilung im Zusammenhang mit dem unerlaubten Umgang mit "Künstlichen Mineralfaser Abfällen" muss neu verhandelt werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 66, 219
  • NJW 2021, 3735
  • NStZ 2022, 232
  • NStZ 2022, 313
  • StV 2022, 802
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 04.02.2015 - 2 StR 76/14

    Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistung (Voraussetzungen: Recht auf den

    Auszug aus BGH, 05.08.2021 - 2 StR 307/20
    Während der auf anberaumte Sitzungstage fallende und mit Ortsabwesenheit einhergehende Erholungsurlaub eines Schöffen ein Umstand ist, der in der Regel zur Unzumutbarkeit der Dienstleistung führt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 108/18, NStZ 2018, 616), rechtfertigen berufliche Gründe nur ausnahmsweise die Verhinderung eines Schöffen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 4. Februar 2015 ? 2 StR 76/14, NStZ 2015, 350, 351 mwN).

    b) Über die Anerkennung der Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Urteile vom 4. Februar 2015 - 2 StR 76/14, NStZ 2015, 350, 351 und 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, NStZ 2017, 491, 492; BGH Beschluss vom 21. Juni 1978 - 3 StR 81/78, BGHSt 28, 61, 66).

    Dabei hat er stets zu beachten, dass die hohe Bedeutung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht nur strenge materiellrechtliche Maßstäbe bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 GVG fordert, sondern auch entsprechende formale Anforderungen an die Überzeugungsbildung des zur Entscheidung berufenen Richters stellt (vgl. Senat, Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 76/14, NStZ 2015, 350, 352).

    Dies wird der Bedeutung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht gerecht (vgl. Senat, Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 76/14, NStZ 2015, 350, 352).

  • BGH, 14.12.2016 - 2 StR 342/15

    Absolute Revisionsgründe (vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Recht auf den

    Auszug aus BGH, 05.08.2021 - 2 StR 307/20
    b) Über die Anerkennung der Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Urteile vom 4. Februar 2015 - 2 StR 76/14, NStZ 2015, 350, 351 und 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, NStZ 2017, 491, 492; BGH Beschluss vom 21. Juni 1978 - 3 StR 81/78, BGHSt 28, 61, 66).

    Nur durch deren ausreichende Dokumentation ist dem Rechtsmittelgericht in Fällen, in denen die Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung nicht auf der Hand liegt, eine Überprüfung der Ermessensentscheidung am Maßstab der Willkür möglich (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, NStZ 2017, 491, 492).

    Die nachträglich, erst im Zusammenhang mit dem Ablehnungsgesuch aktenkundig gemachten Erwägungen des Vorsitzenden dazu, dass eine Aufhebung des bereits anberaumten Fortsetzungstermins vom 5. Juni 2018 "nicht geboten" gewesen sei, vermögen schon mit Blick auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe die Entbindungsentscheidung nicht zu rechtfertigen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2016 ? 2 StR 342/15, NStZ 2017, 491, 492).

  • BGH, 08.12.1976 - 3 StR 363/76
    Auszug aus BGH, 05.08.2021 - 2 StR 307/20
    a) Der Begriff der Verhinderung (§ 54 Abs. 1 Satz 2 GVG) ist streng auszulegen; Bedeutung und Gewicht des Schöffenamtes verlangen, dass der Schöffe in zumutbaren Grenzen berufliche und private Interessen zurückstellt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76, NJW 1977, 443 mwN).

    Vielmehr hat der Vorsitzende unter Beachtung des ihm auch nach § 54 Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 3 Satz 3 GVG eingeräumten Ermessens zu entscheiden, ob namentlich bei einer beruflichen Verhinderung eines Schöffen dieser durch Terminsverschiebung oder durch eine Unterbrechung der Verhandlung (§ 229 StPO) Rechnung getragen werden kann, insbesondere, wenn es sich - wie hier - um eine verhältnismäßig kurze Ortsabwesenheit handelt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76, NJW 1977, 443).

  • BGH, 05.08.2015 - 5 StR 276/15

    Entbindung des Schöffen von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen wegen

    Auszug aus BGH, 05.08.2021 - 2 StR 307/20
    Sie ist daher vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (Senat, Urteil vom 3. März 1982 - 2 StR 32/82, BGHSt 31, 3, 5; BGH, Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, BGHSt 59, 75; Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714).

    Dies gilt jedenfalls bei einer - wie hier - Verhinderung aus beruflichen Gründen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15).

  • BGH, 03.03.1982 - 2 StR 32/82

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit - Zulässigkeit einer Besetzungsrüge -

    Auszug aus BGH, 05.08.2021 - 2 StR 307/20
    Sie ist daher vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (Senat, Urteil vom 3. März 1982 - 2 StR 32/82, BGHSt 31, 3, 5; BGH, Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, BGHSt 59, 75; Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714).

    Willkür in diesem Sinne liegt freilich nicht erst bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern bereits dann vor, wenn die mit der Entbindung der Schöffin verbundene Bestimmung des gesetzlichen Richters grob fehlerhaft ist (Senat, Urteil vom 3. März 1982 - 2 StR 32/82, BGHSt 31, 3, 5) und sich so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr gerechtfertigt werden kann (BVerfGE 23, 288, 320; Senat, Urteil vom 27. Oktober 1972 - 2 StR 105/70, BGHSt 25, 66, 71).

  • BGH, 22.11.2013 - 3 StR 162/13

    Betrug (Irrtum; sachgedankliches Mitbewusstsein; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 05.08.2021 - 2 StR 307/20
    Sie ist daher vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (Senat, Urteil vom 3. März 1982 - 2 StR 32/82, BGHSt 31, 3, 5; BGH, Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, BGHSt 59, 75; Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714).
  • BGH, 08.05.2018 - 5 StR 108/18

    Versuchsbeginn beim schweren Bandendiebstahl (unmittelbares Ansetzen durch

    Auszug aus BGH, 05.08.2021 - 2 StR 307/20
    Während der auf anberaumte Sitzungstage fallende und mit Ortsabwesenheit einhergehende Erholungsurlaub eines Schöffen ein Umstand ist, der in der Regel zur Unzumutbarkeit der Dienstleistung führt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 108/18, NStZ 2018, 616), rechtfertigen berufliche Gründe nur ausnahmsweise die Verhinderung eines Schöffen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 4. Februar 2015 ? 2 StR 76/14, NStZ 2015, 350, 351 mwN).
  • BGH, 13.05.1980 - 1 StR 169/80

    Gesetzlicher Richter: Heranziehung eines Hilfsschöffen bei Terminskollision des

    Auszug aus BGH, 05.08.2021 - 2 StR 307/20
    Aus dem Umstand, dass ein Vorsitzender, dem die Terminierung der Hauptverhandlung obliegt, nicht verpflichtet ist, mit sämtlichen Prozessbeteiligten vor der Terminierung Fühlung aufzunehmen, um etwaige Verhinderungsgründe zu ermitteln und zu berücksichtigen, insbesondere auch nicht mit Schöffen, weil das GVG deren möglicher Verhinderung durch die Bereitstellung von Hilfsschöffen Rechnung trägt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1980 - 1 StR 169/80, Rn. 5), folgt nicht, dass eine zeitweise Verhinderung eines Schöffen zwangsläufig die Notwendigkeit nach sich zieht, diesen von der Dienstleistung zu entbinden.
  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

    Auszug aus BGH, 05.08.2021 - 2 StR 307/20
    Willkür in diesem Sinne liegt freilich nicht erst bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern bereits dann vor, wenn die mit der Entbindung der Schöffin verbundene Bestimmung des gesetzlichen Richters grob fehlerhaft ist (Senat, Urteil vom 3. März 1982 - 2 StR 32/82, BGHSt 31, 3, 5) und sich so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr gerechtfertigt werden kann (BVerfGE 23, 288, 320; Senat, Urteil vom 27. Oktober 1972 - 2 StR 105/70, BGHSt 25, 66, 71).
  • BGH, 21.06.1978 - 3 StR 81/78

    Strafbarkeit wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 05.08.2021 - 2 StR 307/20
    b) Über die Anerkennung der Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Urteile vom 4. Februar 2015 - 2 StR 76/14, NStZ 2015, 350, 351 und 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, NStZ 2017, 491, 492; BGH Beschluss vom 21. Juni 1978 - 3 StR 81/78, BGHSt 28, 61, 66).
  • BGH, 27.10.1972 - 2 StR 105/70

    Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts und der

  • LG Bonn, 13.12.2022 - 62 KLs 2/20

    Cum-Ex-Prozess: Hanno Berger muss 8 Jahre ins Gefängnis

    Uneigentliches Organisationsdelikt Nach den Grundsätzen zum uneigentlichen Organisationsdelikt ist eine von einem Tatbeteiligten geschaffene organisatorische und planerische Grundlage für eine Vielzahl von Taten für diesen Tatbeteiligten nur als eine Tat zu bewerten, wenn er an den Einzeltaten nicht mehr unmittelbar beteiligt ist (BGH, Urteile vom 24.10.2018 - 5 StR 477/17, juris Rn. 24; vom 17.12.2019 - 1 StR 364/18, juris Rn. 12; Beschluss vom 05.08.2021 - 2 StR 307/20, juris Rn. 27).
  • OLG Karlsruhe, 18.01.2023 - 2 Rv 34 Ss 589/22

    Beginn der Strafantragsfrist bei Beleidigungen in sozialen Netzwerken

    Über die Anerkennung der Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei zur Wahrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist (BGH, Beschluss v. 05.08.2021 - 2 StR 307/20; juris; Urteil v. 04.02.2015 - 2 StR 76/14, NStZ 2015, 350).

    Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Revisionsgerichte die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) jedenfalls dann lediglich einer Willkürkontrolle - und keiner umfassenden Richtigkeitskontrolle - unterziehen, wenn die Entbindung eines Schöffen zur Überprüfung steht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2021 - 2 BvR 2076/21 -, juris; BGH, 05.08.2021, a.a.O.).

    Bei der antragsgemäßen Entbindung aufgrund eines von dem Schöffen angezeigten Erholungsurlaubs liegt Willkür in aller Regel fern (vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.2015 - 5 StR 276/15 - KG, Beschluss vom 27.04.2020 - 4 Ws 29/20 -, jeweils juris), denn während berufliche Gründe nur ausnahmsweise die Verhinderung eines Schöffen rechtfertigen können, ist der auf bereits anberaumte Sitzungstage fallende und mit Ortsabwesenheit einhergehende Erholungsurlaub eines Schöffen ein Umstand, der regelmäßig zur Unzumutbarkeit der Dienstleistung i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 2 GVG führt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.08.2021, a.a.O.).

  • LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20

    Drittes Strafurteil zu Cum-Ex: Angeklagter muss wegen Steuerhinterziehung in Haft

    Nach den Grundsätzen zum uneigentlichen Organisationsdelikt ist die von einem Tatbeteiligten geschaffene organisatorische und planerische Grundlage für eine Vielzahl von Taten für diesen Tatbeteiligten nur als eine Tat zu bewerten, wenn er an den Einzeltaten nicht mehr unmittelbar beteiligt ist (BGH, Urteile vom 24.10.2018 - 5 StR 477/17, juris Rn. 24; vom 17.12.2019 - 1 StR 364/18, juris Rn. 12; Beschluss vom 05.08.2021 - 2 StR 307/20, juris Rn. 27).
  • BVerfG, 16.12.2021 - 2 BvR 2076/21

    Entbindung eines Schöffen von der Dienstpflicht wegen Verhinderung (Recht auf den

    aa) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Revisionsgerichte die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) jedenfalls dann einer Willkürkontrolle - und keiner umfassenden Richtigkeitskontrolle - unterziehen, wenn die Entbindung eines Schöffen zur Überprüfung steht (vgl. BGH, Urteil des 5. Strafsenats vom 2. Juni 1981 - 5 StR 175/81 -, BGHSt 30, 149 ; Urteil des 2. Strafsenats vom 3. März 1982 - 2 StR 32/82 -, BGHSt 31, 3 ; Urteil des 2. Strafsenats vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88 -, BGHSt 35, 366 ; Urteil des 5. Strafsenats vom 23. Januar 2002 - 5 StR 130/01 -, BGHSt 47, 220 ; Urteil des 3. Strafsenats vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13 -, BGHSt 59, 75 ; Beschluss des 2. Strafsenats vom 5. August 2021 - 2 StR 307/20 -, juris, Rn. 8).
  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 299/19

    Besetzungsrüge (Entbindung eines Schöffen wegen eingetretener Hinderungsgründe:

    Sie ist daher vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (vgl. Senat, Urteil vom 3. März 1982 - 2 StR 32/82, BGHSt 31, 3, 5; BGH, Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, BGHSt 59, 75, 79; Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714; Beschluss vom 5. August 2021 - 2 StR 307/20).

    Dabei sind - zumindest in gedrängter Form - diejenigen Umstände zu dokumentieren, welche die Annahme der Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung tragen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, NStZ 2017, 491, 492; Beschluss vom 5. August 2021 - 2 StR 307/20).

    Nur bei einer ausreichenden Dokumentation der tragenden Erwägungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Entbindung ist dem Rechtsmittelgericht in Fällen, in denen die Unzumutbarkeit der Mitwirkung eines Schöffen nicht auf der Hand liegt, eine Überprüfung der Ermessensentscheidung des Vorsitzenden am Maßstab der objektiven Willkür möglich (vgl. Senat, aaO, NStZ 2017, 491, 492; Beschluss vom 5. August 2021 - 2 StR 307/20).

  • BGH, 28.06.2023 - 3 StR 424/22

    Verurteilung von drei Angeklagten wegen Mitgliedschaft in der "Goyim Partei"

    bb) Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend ausgeführt hat, tragen die getroffenen Feststellungen jedoch die Annahme einer Organisationsherrschaft in Bezug auf die Taten des jeweils anderen (zum uneigentlichen Organisationsdelikt s. etwa BGH, Beschluss vom 5. August 2021 - 2 StR 307/20, NJW 2021, 3735 Rn. 27).
  • BGH, 06.09.2023 - 1 StR 57/23

    Revision gegen die Strafzumessung bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens und

    Dies gilt auch dann, wenn sich das Mitwirken des Gehilfen im Errichten, Aufrechterhalten und allgemeinen Ablauf eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs erschöpft (vgl. zum sogenannten uneigentlichen Organisationsdelikt BGH, Beschlüsse vom 5. August 2021 - 2 StR 307/20 Rn. 27; vom 26. Februar 2019 - 2 StR 358/17 Rn. 5 und vom 3. März 2016 - 4 StR 134/15 Rn. 12; je mwN): Wenn der Gehilfe sich unmittelbar an einer bestimmten Haupttat beteiligt, führt dies zur Tatmehrheit.
  • BGH, 13.09.2022 - 5 StR 57/22

    Unerlaubtes Herstellen verschreibungspflichtiger Arzneimittel

    Weil sich die zahlreichen Tatbeiträge des Angeklagten insgesamt auf die Einrichtung und das Aufrechterhalten eines Geschäftsbetriebs bezogen, ohne dass sein Handeln einzelnen Taten abgrenzbar zugeordnet werden kann, sind sämtliche Einzelhandlungen nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts zu einer Tat im Rechtssinne zusammenzufassen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2021 - 2 StR 307/20 Rn. 27 mwN).
  • LG Bonn, 16.05.2023 - 29 KLs 5/22
    Die Tatbeiträge des Angeklagten stellen sich nach den Grundsätzen zum uneigentlichen Organisationsdelikt konkurrenzrechtlich als eine einheitliche Tat dar (BGH, Urteile vom 24.10.2018 - 5 StR 477/17, juris Rn. 24; vom 17.12.2019 - 1 StR 364/18, juris Rn. 12; Beschluss vom 05.08.2021 - 2 StR 307/20, juris Rn. 27).
  • OLG Stuttgart, 30.11.2022 - 1 Rv 15 Ss 647/22

    Einordnung eines abgemeldeten Fahrzeugs mit Korrosionen als Abfall bei Bedrohung

    Dies folgt aus der Rechtsnatur des § 326 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. erneut BGH, Beschl., v. 5. Juni 2021 - 2 StR 307/20, BeckRS 2021, 33665, Rn. 16; LG Stuttgart, NStZ 2006, 291; BayObLG NVwZ-RR 1995, 513; OLG Celle NStZ 1996, 191; OLG Celle, Urteil v. 15. Oktober 2009-32 Ss 113/09, BeckRS 2009, 27656; Sack, NStZ 1998, 198,199; Sack, NZV2005,179; Schönke/Schröder/ Heine/Schittenhelm, a.a.O., Rn. 8; einer Umgestaltung in ein konkretes Gefährdungsdelikt grundsätzlich entgegentretend Franzheim/Pfohl, Umweltstrafrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 276ff., 333; a.A. ohne nähere Begründung OLG Naumburg NStZ-RR 2017, 13 f.; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 9; mit Einschränkung bei Ausschlachten OLG Braunschweig NStZ-RR 2001, 42; Thomas Fischer, a.a.O., Rn. 19a; unklar ob sich der Autor der Auffassung des OLG Naumburg anschließt oder nur auf diese hinweist MüKoStGB/Alf, 3. Aufl. 2019, StGB § 326 Rn. 73).
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