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Gesetzgebung
   BGBl. I 1991 S. 1606   

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https://dejure.org/1991,20956
BGBl. I 1991 S. 1606 (https://dejure.org/1991,20956)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 31.07.1991, Seite 1606
  • Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG)
  • vom 25.07.1991

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz

 
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Wird zitiert von ... (700)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem …

    In einem ersten Schritt führte der Gesetzgeber 1991 einen Abschlag in Höhe von 30 % auf die nach dem Fremdrentengesetz ermittelten Entgeltpunkte ein (§ 22 Abs. 3 FRG in der vom 1. August 1991 bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 FRG in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes - RÜG - vom 25. Juli 1991, BGBl I S. 1606).
  • BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 16/09 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - …

    Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft trat (Art. 42 Abs. 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung <Rentenüberleitungsgesetz - RÜG> vom 25.7.1991, BGBl I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs. 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der Anl 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch <SGB IV>) erworben worden sind (Satz 1).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677).

    des § 7 Abs. 1 Satz 1 (in Verbindung mit Anlage 6) des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG-ÄndG) vom 18. Dezember 1991 (BGBl I S. 2207).

    § 7 Absatz 1 Satz 1 (in Verbindung mit Anlage 6) des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzbl I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG-ÄndG) vom 18. Dezember 1991 (Bundesgesetzbl I S. 2207) ist mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 14 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird.

    § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzbl I S. 1606, 1677) ist mit Artikel 14 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

    Rn. 29 Mit dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606) unternahm der Gesetzgeber weitere Schritte zur Vereinheitlichung des Rentenrechts.

    Das als Art. 3 RÜG verkündete und am 1. August 1991 in Kraft getretene Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) bestimmte hierzu - in Verbindung mit den Vorschriften des SGB VI - das Nähere (zu den Grundsätzen der Überführung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteile vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 19 f., sowie - 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 -, Umdruck S. 11 f.).

    Rn. 69 ob § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz , verkündet als Art. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 <BGBl I S 1606>, in Kraft getreten am 1. August 1991, geändert durch Gesetz zur Änderung des RÜG vom 18. Dezember 1991 <BGBl I S 2207> und Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung vom 24. Juni 1993 <BGBl I S 1038>), insoweit mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Regelung 1 und Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, als der Höchstbetrag der Versichertenrenten des Sonderversorgungssystems des ehemaligen Ministeriums der Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit auf 802, 00 DM begrenzt worden ist.

    Rn. 81 ob § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz , verkündet als Art. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 <BGBl I S 1606>, in Kraft getreten am 1. August 1991, geändert durch Gesetz zur Änderung des RÜG vom 18. Dezember 1991 <BGBl I S 2207> und durch Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung vom 24. Juni 1993 <BGBl I S 1038>), insoweit mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist, als das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) maßgebende Arbeitsentgelt höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zum AAÜG, also ausschließlich bis zu sieben Zehnteln des Durchschnittsentgelts Ost für die Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt wird.

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