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Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 1042   

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https://dejure.org/2015,51422
BGBl. I 2015 S. 1042 (https://dejure.org/2015,51422)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 03.07.2015, Seite 1042
  • Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
  • vom 29.06.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 07.04.2015   BT   Umsetzung der EU-Erbrechtsverordnung
  • 12.05.2015   BT   Gesetz zum internationalen Erbrecht (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 22.05.2015   BT   Internationales Erbrecht geändert (in: Bundestagsbeschlüsse am 21. und 22. Mai)
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • EuGH, 21.06.2018 - C-20/17

    Oberle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Dieser bestimmt in der Fassung des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015 (BGBl. 2015 I S. 1042), in Kraft seit 17. August 2015:.
  • EuGH, 12.10.2017 - C-218/16

    Kubicka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …

    Diese Auslegung sei der Begründung des deutschen Gesetzes, mit dem das innerstaatliche Recht gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 geändert worden sei, (Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz vom 29. Juni 2015, BGBl. I, S. 1042) zu entnehmen.
  • KG, 10.01.2017 - 6 W 125/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zum Erbscheinsverfahren: Ausschließliche …

    Dieser lautet in der Fassung des zum 17. August 2015 in Kraft getretenen Gesetzes "zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften" vom 29.06.2015 (kurz: IntErbRVG, BGBl. I 2015, S. 1042 ff.) wie folgt:.
  • BFH, 05.12.2018 - II R 9/15

    Vermögen einer unselbständigen Stiftung liechtensteinischen Rechts als …

    Rn. 17 a) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen (das Erbstatut) unterliegt nach Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) i.d.F. vor Inkrafttreten des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (IntErbRVGuaÄndG) vom 29. Juni 2015 (BGBl I 2015, 1042) dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.
  • OVG Niedersachsen, 03.01.2017 - 5 ME 157/16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Bewerbungsverfahrensanspruch; …

    Rn. 93 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (31. Oktober 2016) geltenden Fassung vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042), beträgt also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen.
  • EuGH, 23.01.2025 - C-187/23

    Albausy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff 'Gericht' - …

    Rn. 15 § 35 Abs. 1 des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015 (BGBl. 2015 I S. 1042) sieht vor:.
  • OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16

    Amt im konkret funktionellen Sinne; Anforderungsprofil; Anlassbeurteilung; …

    Rn. 84 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (18. Oktober 2016) geltenden Fassung vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042), beträgt also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen.
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 3 Wx 34/15

    Wirksamkeit der Ergänzung eines Ehegattentestaments um eine Pflichtteilssanktion …

    Rn. 18 Die am 17. Dezember 2014 beim Amtsgericht in Langenfeld eingegangene und formgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den ihr und ihren Verfahrensbevollmächtigten am 11. Dezember 2014 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 7. Dezember 2014 ist gemäß § 2361 BGB, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 352 Abs. 1 Satz 1 FamFG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015 (BGBl. I, S. 1042) am 17. August 2015 (vgl. Art. 22 des Gesetzes) gültigen Fassung statthaft und nach Maßgabe der §§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG a.F. auch im Übrigen zulässig.
  • OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 80/17

    Beförderung bei der Telekom; Beförderungsrunde 2016; Beurteilungsfehler mangels …

    Rn. 49 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (2. Mai 2017) geltenden Fassung vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042), beträgt also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen.
  • OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LB 156/16

    Abwahl; Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Beamtenverhältnis auf Zeit; …

    Rn. 103 Die Streitwertfestsetzung für den zweiten Rechtszug folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung der zweiten Instanz (14. Oktober 2015) geltenden Fassung vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042), bemisst sich also nach der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen.
  • BFH, 11.12.2024 - II R 50/22

    Erbschaftsteuer bei Rentenzahlungen aus dem Vermögen einer liechtensteinischen …

  • OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 5 ME 28/18

    Beförderungsrichtlinien; Beurteilungsrichtlinien; Regelbeurteilung; …

  • OLG Hamm, 25.09.2015 - 15 W 285/15

    Notargebühren bei Löschung einer an mehreren Wohnungseigentumsrechten …

  • OLG Frankfurt, 11.04.2016 - 20 W 312/15

    Analoge Anwendung von Nr. 14141 KV GNotKG

  • OVG Niedersachsen, 06.08.2019 - 5 ME 116/19

    Bewerbungsverfahrensanspruch

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2018 - 5 ME 104/18

    Ausschärfende Betrachtung; Ausschärfung; kommissarische Dienstpostenübertragung

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2016 - 5 ME 103/16

    Fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung; gesundheitliche Eignung; psychiatrisches …

  • OVG Niedersachsen, 13.12.2016 - 5 ME 150/16

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Hilfsperson; Kanzleikraft; …

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LC 191/16

    Besondere Ordnung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Funktionsamt; Funktionsstelle; …

  • OVG Niedersachsen, 24.08.2016 - 5 LA 46/16

    Beamtenverhältnis auf Probe; Einstellung; Höchstaltersregelung; …

  • OVG Niedersachsen, 31.07.2019 - 5 ME 127/19

    Altersgrenze; Ruhestand; Hinausschieben

  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2017 - 11 KO 3702/16

    Keine schematische Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG bei nur begrenzter …

  • OLG Hamburg, 30.05.2022 - 2 W 100/21

    Nachweis eines unauffindbaren notariellen Testaments durch notarielle …

  • FG München, 15.01.2025 - 4 K 158/22

    Erbschaftsteuerliche Zurechnung und Nachlasszugehörigkeit von Stiftungsvermögen …

  • FG München, 15.01.2025 - 4 KJ 158/22
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