Gesetzgebung
BGBl. I 2015 S. 33 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 29.01.2015, Seite 33
- Neufassung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
- vom 27.01.2015
Gesetzestext
In Nachschlagewerken
- Wikipedia
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Wird zitiert von ... (22)
- BSG, 29.06.2017 - B 10 EG 5/16 R
Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - …
Die Grundvoraussetzungen des Elterngelds richten sich aufgrund der Geburt der Tochter der Klägerin vor dem 1.1.2015 gemäß § 27 Abs. 1 S 1 BEEG (idF der Bek vom 27.1.2015, BGBl I 33) noch nach der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des § 1 Abs. 1 BEEG (vom 5.12.2006, BGBl I 2748) . - BSG, 01.12.2016 - B 14 AS 28/15 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Elterngeld - …
An diesem Regelungskonzept hat der Gesetzgeber über die zahlreichen Änderungen des Elterngeldrechts hinweg bis heute festgehalten (§ 2 Abs. 4, § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG idF der Bekanntmachung vom 27.1.2015, BGBl I 33) .Diese Differenzierung zwischen den existenzsichernden Leistungssystemen kommt indes nur zum Tragen, soweit Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG aufgrund von § 1 Abs. 7 BEEG (idF der Bekanntmachung vom 27.1.2015, BGBl I 33) Zugang zum Anspruch auf Elterngeld haben.
- LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 1557/16
Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - …
§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG stellt in der hier gemäß der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 3 BEEG ausdrücklich anwendbaren ab 01.01.2015 geltenden Fassung (Gesetz vom 27.01.2015, BGBl I 33) darauf ab, dass Einnahmen nicht berücksichtigt werden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind.Die im vorliegenden Fall gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 BEEG maßgebliche Fassung (vom 27.01.2015, BGBl I 33) lautet: "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind." Der Gesetzgeber wollte damit erneut klarstellen, dass die Einordnung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen als sonstige Bezüge allein nach lohnsteuerlichen Vorgaben (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG, LStR) erfolgen soll, damit die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen entsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung als aussagekräftige Grundlage der elterngeldrechtlichen Einkommensermittlung zu nutzen sind (BT-Drs 18/2583 S 24).
- BSG, 27.06.2019 - B 10 EG 2/18 R
Elterngeld - Einkommensermittlung - laufender Arbeitslohn - Gehaltsnachzahlung …
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 2c Abs. 1 S 2 BEEG (in der vom 18.9.2012 bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 <BGBl I 1878> und in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG vom 18.12.2014 <BGBl I 2325 > bzw idF der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG vom 27.1.2015 <BGBl I 33>) . - BSG, 28.03.2019 - B 10 EG 8/17 R
Bemessung des Elterngelds bei mehrfachem Steuerklassenwechsel: Die relativ am …
Ihr Anspruch richtet sich nach den Vorschriften des BEEG in der ab 1.1.2015 gültigen Fassung vom 27.1.2015 (BGBl I 33) . - BSG, 28.03.2019 - B 10 EG 6/18 R
Elterngeld - Einkommensermittlung - alleinerziehender Vater - selbstständige …
Der Anspruch des Klägers auf Basiselterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat des A (30.11.2015 bis 29.11.2016) richtet sich nach den Vorschriften des BEEG in der ab 1.1.2015 gültigen Fassung vom 27.1.2015 (BGBl I 33) .Der Kläger hat keinen Anspruch auf Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des A (30.11.2016 bis 29.1.2017) in Gestalt von Partnermonaten gemäß § 4 Abs. 6 S 1 BEEG in der ab 1.1.2015 gültigen Fassung vom 27.1.2015 (BGBl I 33) .
Die von der Beklagten für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 22.1.2018 endgültig bewilligte Leistung für die vier Partnerschaftsbonusmonate in Höhe von 150 Euro monatlich (= die Hälfte des monatlichen Basiselterngelds für die ersten 12 Lebensmonate des A) entspricht der gesetzlichen Regelung (§ 4 Abs. 6 S 2 iVm § 4 Abs. 4 S 3 und § 4 Abs. 3 S 2 und 3 Nr. 1 BEEG in der ab 1.1.2015 gültigen Fassung vom 27.1.2015, BGBl I 33) und beruht auch insoweit auf der zutreffenden Anwendung des Kalenderjahres 2014 als Bemessungszeitraum.
- LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 2516/16
Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - …
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach § 2 BEEG (hier in der Fassung vom 27.01.2015, BGBl I 33).Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs. 1 BEEG idF vom 27.01.2015, BGBl I 33) mit den Einschränkungen des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG.
Das von der Klägerin hier allein erzielte Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ist nach § 2c Abs. 1 BEEG (idF vom 27.01.2015, BGBl I 33) der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach §§ 2e und 2f BEEG.
Die im vorliegenden Fall gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 BEEG maßgebliche Fassung (vom 27.01.2015, BGBl I 33) lautet: "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind." Der Gesetzgeber wollte damit erneut klarstellen, dass die Einordnung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen als sonstige Bezüge allein nach lohnsteuerlichen Vorgaben (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG, LStR) erfolgen soll, damit die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen entsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung als aussagekräftige Grundlage der elterngeldrechtlichen Einkommensermittlung zu nutzen sind (BT-Drs 18/2583 S 24).
- LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 2589/16
Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - …
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach § 2 BEEG (hier in der Fassung vom 27.01.2015, BGBl I 33).Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs. 1 BEEG idF vom 27.01.2015, BGBl I 33) mit den Einschränkungen des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG.
Das von der Klägerin daneben erzielte Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ist nach § 2c Abs. 1 BEEG (idF vom 27.01.2015, BGBl I 33) der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach §§ 2e und 2f BEEG.
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Fassung (vom 27.01.2015, BGBl I 33) lautet: "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind." Der Gesetzgeber wollte damit erneut klarstellen, dass die Einordnung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen als sonstige Bezüge allein nach lohnsteuerlichen Vorgaben (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG, LStR) erfolgen soll, damit die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen entsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung als aussagekräftige Grundlage der elterngeldrechtlichen Einkommensermittlung zu nutzen sind (BT-Drs 18/2583 S 24).
- LSG Baden-Württemberg, 20.10.2017 - L 11 EG 2911/17
Elterngeld - Einkommensermittlung - laufender Arbeitslohn - sonstige Bezüge - …
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach § 2 BEEG (hier in der Fassung vom 27.01.2015, BGBl I 33).Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs. 1 BEEG idF vom 27.01.2015, BGBl I 33) mit den Einschränkungen des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG.
Das von der Klägerin hier allein erzielte Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ist nach § 2c Abs. 1 BEEG (idF vom 27.01.2015, BGBl I 33) der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach §§ 2e und 2f BEEG.
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Fassung (vom 27.01.2015, BGBl I 33) lautet: "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind." Der Gesetzgeber wollte damit erneut klarstellen, dass die Einordnung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen als sonstige Bezüge allein nach lohnsteuerlichen Vorgaben (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG, LStR) erfolgen soll, damit die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen entsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung als aussagekräftige Grundlage der elterngeldrechtlichen Einkommensermittlung zu nutzen sind (BT-Drs 18/2583 S 24).
- BSG, 27.06.2019 - B 10 EG 3/18 R
Anspruch auf Elterngeld
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 2c Abs. 1 S 2 BEEG (in der vom 18.9.2012 bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 <BGBl I 1878> und in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG vom 18.12.2014 <BGBl I 2325> bzw idF der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG vom 27.1.2015 <BGBl I 33>) . - BVerwG, 21.05.2015 - 1 WB 20.14
Elternzeit; Beendigung Elternzeit; vorzeitige Beendigung; rückwirkende …
- LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 1495/16
Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - …
- LSG Hamburg, 18.04.2018 - L 2 EG 10/17
Elterngeld
- BGH, 20.05.2020 - XII ZB 537/19
Zur Frage ob das bayrische Familiengeld (BayFamGG) unter Berücksichtigung eines …
- LSG Baden-Württemberg, 15.10.2019 - L 11 EG 4204/18
Kein Anspruch auf Elterngeld bei einer Wohnsitzverlegung in das Ausland trotz …
- BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 1.16
Vorzeitige Beendigung einer bewilligten Elternzeit
- LSG Baden-Württemberg, 22.03.2022 - L 11 EG 2121/21
Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Tätigkeit - Beamtin - …
- BSG, 05.02.2018 - B 10 EG 21/17 B
Berücksichtigung von Mischeinkünften bei der Elterngeldbemessung
- BGH, 20.05.2020 - XII ZB 538/19
Zur Frage ob und ggfls. in welcher Höhe das bayrische Familiengeld als Einkommens …
- LSG Baden-Württemberg, 05.12.2017 - L 11 EG 1883/17
Elterngeld - Mischeinkommen aus selbstständiger und unselbstständiger …
- SG München, 20.10.2015 - S 44 EG 20/15
Gehaltsnachzahlung als Bemessungseinkommen für Elterngeld
- LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 1931/16
Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - …