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10.05.1996

Bundestag - Drucksache 13/4610

Gesetzentwurf, Urheber:FraktionderCDU/CSU,FraktionderFDP

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1996 S. 1461   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,29564
BGBl. I 1996 S. 1461 (https://dejure.org/1996,29564)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 27.09.1996, Seite 1461
  • Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG)
  • vom 25.09.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (336)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem …

    In einem zweiten Schritt erhöhte der Gesetzgeber durch das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) mit Wirkung zum 7. Mai 1996, dem Tag des Kabinettsbeschlusses über den Gesetzentwurf, den Abschlag von 30 % auf 40 %.
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Fremdrentengesetz

    Die durch § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) erfolgte Absenkung der auf dem Fremdrentengesetz beruhenden Entgeltpunkte um 40 vom Hundert ist auch dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Rentenanwartschaft der Berechtigten, die auf rentenrechtlichen Zeiten sowohl in den Herkunftsgebieten als auch in der Bundesrepublik Deutschland beruht, als Gesamtrechtsposition insgesamt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt würde.

    ob § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der Fassung des Art. 3 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) in Verbindung mit Art. 6 § 4 c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 WFG mit dem Grundgesetz vereinbar ist,.

    Es ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip unvereinbar, dass § 22 Absatz 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der Fassung des Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1461) auf Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt, ohne eine Übergangsregelung für die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge zur Anwendung kommt.

    Rn. 12 3. Die Rückführung der Leistungen nach dem Fremdrentengesetz wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) fortgesetzt.

    Rn. 33 ob § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) in der Fassung des Art. 3 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz ) vom 25. September 1996 (BGBl. I 1996, S. 1461), in Kraft getreten am 7. Mai 1996, in Verbindung mit Art. 6 § 4 c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 WFG, in Kraft getreten am 7. Mai 1996, mit Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist, soweit dadurch die erworbene Rangstelle von Anwartschaftsrechtsinhabern durch Vervielfältigung der für FRG-Zeiten ermittelten Entgeltpunkte mit dem Faktor 0, 6 gemindert worden ist.

    Rn. 52 ob § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) in der Fassung des Art. 3 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz ) vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461), in Kraft getreten am 7. Mai 1996, in Verbindung mit Art. 6 § 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 WFG, in Kraft getreten am 7. Mai 1996, mit Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist, obwohl er die vor dem 7. Mai 1996 erworbenen Rangstellen von Anwartschaftsrechtsinhabern um 40 vom Hundert der Summe der Entgeltpunkte (EP) gekürzt hat, soweit diese sich auf Grund der nach dem Fremdrentengesetz gleichgestellten Beitrags- und Beschäftigungszeiten aus den hierfür zuerkannten, als versichert geltenden Arbeitsverdiensten ergeben haben.

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von …

    Rn. 14 Das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) hob ab dem 1. Januar 1997 für alle seit dem 1. Januar 1937 geborenen Versicherten stufenweise die Altersgrenze nach Geburtsmonat gestaffelt auf die Vollendung des 65. Lebensjahres an (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit der neuen Anlage 19 SGB VI in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes).

    Mit dem Ruhestandsförderungsgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1078) wurden dann die angehobenen Altersgrenzen bereits auf die Geburtsjahrgänge ab 1937 vorgezogen und mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) die Anhebung der Altersgrenzen weiter beschleunigt.

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