12.04.2017

Bundestag - Drucksache 18/11936

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 3618   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,41847
BGBl. I 2017 S. 3618 (https://dejure.org/2017,41847)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben am 08.11.2017, Seite 3618
  • Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
  • vom 30.10.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen

Meldungen

  • beck-blog

    Änderungen beim Berufsgeheimnisschutz

Literatur

  • kripoz.de

    Daten-Outsourcing und IT-Compliance bei Berufsgeheimnisträgern - Die Neuregelungen im Umfeld des § 203 StGB (Prof. Dr. Carsten Momsen und Wiss. Mit. Laura Iva Savic; KriPoZ 5/2017)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 20.04.2017   BT   Schutz vor Geheimnisverrat durch Dritte
  • 05.05.2017   BT   Anhörung zum Schutz von Geheimnissen bei Berufsgeheimnisträgern
  • 16.05.2017   BT   Geheimschutzregeln für IT-Dienstleister
  • 24.06.2017   BT   Neue Regeln für den Geheim­nis­schutz bei be­stimm­ten Berufs­gruppen
  • 22.09.2017   BR   Geheimnisschutz - Mehr Rechtssicherheit für Berufsgeheimnisträger
  • 09.11.2017   BR   Geheimnisschutz - Mehr Rechtssicherheit für Berufsgeheimnisträger
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 32/17

    Anfechtung einer missbilligenden Belehrung der Rechtsanwaltskammer; Beschränkung

    Hierbei ist für die Prüfung des Senats die Rechtslage zum Zeitpunkt der missbilligenden Belehrung maßgeblich, sodass es auf das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618) nicht ankommt.

    Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618) ist § 203 Abs. 3, 4 StGB neugefasst und über die berufsmäßig tätigen Gehilfen und die zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen erweitert worden auf die Gruppe der "sonstigen Personen", die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der Geheimnisträger "mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Person erforderlich ist".

    Durch § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618, 3619) sind den Berufsgeheimnisträgern die Personen gleich gestellt worden, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken (siehe dazu BR-Drucks. 163/17 Begründung S. 18 i.V.m. BT-Drucks. 18/9521 S. 87, 233).

    Ob an der verfassungsrechtlichen Bewertung des § 59a Abs. 3 BRAO auch unter der Geltung des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618) festgehalten werden kann, spielt für das Verfahren aus zeitlichen Gründen (s.o.) keine Rolle.

  • BGH, 22.07.2020 - AnwZ (Brfg) 3/20

    Rechtsstreit um das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Berufsausübung im Sinne

    a) Zu Recht und in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32/17, NJW 2018, 1095 Rn. 12) hat der Anwaltsgerichtshof bei der Prüfung einer Vorlagepflicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der missbilligenden Belehrung abgestellt, sodass es auf das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I, S. 3618) nicht ankommt.
  • OVG Saarland, 14.12.2017 - 2 A 662/17

    Videoüberwachung des Verkaufsraums einer Apotheke

    Maßgeblich ist daher das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.1.2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 31.10.2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist.
  • BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 8.20

    Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der

    Denn die Klägerin kann sich auf § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) - TKG -, für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 12 Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3618) als drittschützende Norm berufen.
  • BVerwG, 25.01.2018 - 1 C 7.17

    Ausländerbehörden sind für die Aufhebung eines vom Bundesamt angeordneten

    Maßgeblich ist hiernach das Aufenthaltsgesetz - AufenthG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter bei der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618).
  • AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/18

    Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit beschränkter Haftung von

    Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage vorgelegt, ob § 59e Abs. 2 Satz 1 und § 59f Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ( BRAO ) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8 veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618 ) geändert worden ist, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit sie der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit beschränkter Haftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern als Rechtsanwaltsgesellschaft entgegenstehen, wenn nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie die verantwortliche Führung der Gesellschaft und die Mehrheit der Geschäftsführer den Rechtsanwälten überlassen sind.
  • BGH, 08.05.2018 - II ZB 26/17

    Recht der verbleibenden Partner einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

    ändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2017 [BGBl I 2017, 3618] - Wirtschaftsprüferordnung; im Folgenden: WiPrO) den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt, d.h. maßgeblich mitbestimmt wird (siehe § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 WiPrO).
  • BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 3.19

    Entscheidungen über die Vergabe von Frequenzen für 5 G im Wege der Versteigerung

    In der Sache hat das Verwaltungsgericht gegen die Entscheidung I des Beschlusses, die auf § 55 Abs. 10 Satz 1 Alt. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in seiner hier maßgeblichen Fassung durch das Gesetz vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) gestützte Anordnung eines Vergabeverfahrens, zu Recht keine formell-rechtlichen Bedenken erhoben.
  • VG Trier, 01.03.2018 - 2 K 14025/17

    Keine Privatschulkosten für Schülerin mit Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und

    19 Der geltend gemachte Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 36a Abs. 3 in Verbindung mit § 35a Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert am 30. Oktober 2017, (BGBl. I S. 3618) - SGB VIII -.

    Staatliche Sozialleistungen - wie etwa die Eingliederungshilfe - setzen grundsätzlich immer einen rechtzeitigen Antrag voraus, was sich auch aus dem Umkehrschluss der Normen des § 28 Sozialgesetzbuch X in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I, S. 130), zuletzt geändert am 30. Oktober 2017 (BGBl. I, S. 3618), - SGB X - in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch I in der Fassung vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I, S. 3015), zuletzt geändert am 14. August 2017 (BGBl. I, S. 3214), - SGB I - ergibt.

  • BVerwG, 27.10.2022 - 5 C 4.21

    Kosten der Kindertagesförderung für ein Pflegekind

    Das angefochtene Urteil steht zwar mit Bundesrecht nicht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass sich der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Kosten der Kindertagesförderung für sein Mündel über die bereits gewährte Unterhaltspauschale hinaus aus § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) - SGB VIII -, für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) ergibt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 3 B 11.16

    Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers; Befristung des an die

  • AGH Niedersachsen, 11.11.2019 - AGH 39/16
  • BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17

    Adolf Eichmann; Akten mit Personenbezug; Amtsermittlungspflicht;

  • VG Würzburg, 07.12.2017 - W 3 K 15.1434

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen - Kosten für Schulbegleiter

  • VG Lüneburg, 16.07.2018 - 4 A 83/18

    Atypik; finanzielle Überforderung; Inhalt; Reichweite; Runderlass des

  • VG Würzburg, 12.12.2019 - W 3 K 18.311

    Keine Pflicht des Wohngeld-Antragstellers zur Duldung einer Inaugenscheinnahme

  • VG Oldenburg, 13.11.2017 - 3 A 4590/15

    Afghanistan; Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes;

  • VK Sachsen-Anhalt, 29.06.2018 - 1 VK LSA 44/17

    Vergabenachprüfungsverfahren: Ausschreibungsfreie interkommunale Zusammenarbeit

  • BSG, 14.12.2018 - B 13 R 305/18 B

    Vertretungszwang im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • VG Würzburg, 15.03.2018 - W 3 K 17.791

    Hilfe zur Erziehung

  • VG Würzburg, 08.02.2018 - W 3 K 16.1084

    Ambulante Autismustherapie

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