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27.11.1989

Bundestag - Drucksache 11/5829

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustiz(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1990 S. 1853   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,20731
BGBl. I 1990 S. 1853 (https://dejure.org/1990,20731)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 05.09.1990, Seite 1853
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGGÄndG)
  • vom 30.08.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OLG Jena, 03.01.2012 - 1 Ws 566/11

    Strafvollstreckung: Anwendbares Recht bei Reststrafenaussetzung einer nach den …

    Abgesehen davon, dass § 454 StPO lange vor Einfügung des § 85 Abs. 6 JGG durch das erste Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetztes vom 30.8.1990 (BGBl. I, S. 1853 ff.) formuliert wurde und sich deshalb ein auf die Anwendung von § 57 StGB auf die Jugendstrafe gerichteter Wille jedenfalls des ursprünglichen Gesetzgebers daraus nicht herleiten lässt (…Böhm a. a. O.), handelt es sich dabei ersichtlich nicht um eine Rechtsfolgenverweisung.

    So hat der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 85 Abs. 6 JGG durch das erste Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetztes vom 30.8.1990 (BGBl. I, S. 1853 ff.) auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/5829) keinen Hinweis darauf gegeben, dass er in Fällen der vorliegenden Art eine Anwendung dieser Norm statt des für Jugendstrafen geltenden § 88 JGG wünscht.

  • BGH, 04.09.2002 - 2 ARs 218/02

    Zuständigkeit für die nachträgliche Entscheidung über das Absehen von der …

    Für letzteres spricht auch der Umstand, daß in der Begründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGG ÄndG vom 30. August 1990 BGBl. I 1990, 1853 ff.), durch welches § 87 Abs. 3 JGG neugefaßt wurde, sorgfältig zwischen Zuständigkeit des Richters des ersten Rechtszuges einerseits und der des Vollstreckungsleiters andererseits unterschieden wird.
  • OLG Stuttgart, 22.10.2018 - 4 Ws 252/18

    Einstweilige Unterbringung eines jugendlichen Angeschuldigten in einer …

    Sowohl durch das 1. JGGÄndG (BGBl. I 1990, S. 1853) als auch durch das Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I, S. 1327), mit welchem die entsprechende Anwendung der §§ 121, 122 StPO für die einstweilige Unterbringung gemäß § 126a StPO eingeführt wurde, wurden die §§ 121, 122 StPO nicht in den Verweisungskatalog des § 71 Abs. 2 Satz 2 JGG aufgenommen, so dass von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers gegen deren Anwendung ausgegangen werden kann.
  • OLG Düsseldorf, 03.07.1992 - 1 Ws 582/92
    Dafür spricht schließlich auch die Begründung des Bundesregierung für ihren "Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGG ÄndG)" in Bundestagsdrucksache 11/5829 1 f. Die Begründung zu dem später Gesetz gewordenen § 85 JGG (vgl. 1. JGGÄndG vom 30.8.1990 - BGBl. I, Seite 1853 f.) lautet, soweit sie § 85 Abs. 6 JGG betrifft, wie folgt (vgl. Bundestagsdrucksache 11/5829, Seite 35):.

    Die Begründung für die Einfügung des später Gesetz gewordenen § 89 a Abs. 3 JGG hat folgenden Wortlaut (Bundestagsdrucksache 11/5829, Seite 37):.

  • KG, 11.09.2012 - 4 Ws 77/12

    Keine Pflicht zur Anhörung nach Vollendung des 24. Lebensjahres

    Mit der Einführung des § 58 Abs. 1 Satz 3 JGG durch das 1. JGGÄndG vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853) wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass das Gericht dem Verurteilten die Gelegenheit zur mündlichen Äußerung gibt, weil Jugendliche (und Heranwachsende) häufig von einer schriftlichen Erklärung absehen, da sie sich schriftlich nicht ausreichend artikulieren können (…vgl. BT-Drs. 11/5829, S. 27: "soll dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung gegeben werden") oder dies aus Gleichgültigkeit oder Trotz nicht tun (…vgl. Brunner/Dölling, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2012 - 1 Ws 62/12

    Maßgebliches Recht für die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung bei …

    Dass dem Gesetzgeber für die Fälle nach erfolgter Vollstreckungsabgabe ungeachtet der ansonsten umfassenden Verweisung auf das für Erwachsene geltende Vollstreckungsrecht in materiellrechtlicher Hinsicht eine Fortgeltung des § 88 JGG vorschwebte, ist den Gesetzesmaterialien (Bundestagsdrucksache 11/5829 vom 27. November 1989) nicht zu entnehmen (…zur Indizwirkung dieses Umstandes eingehend Heinrich, a.a.O., S. 185).
  • OLG Brandenburg, 12.03.2003 - 1 Ws 29/03

    Weitere Beschwerde gegen die einstweilige Unterbringung nach dem …

    Durch die Neufassung von § 71 Abs. 2 Satz 2 JGG auf Grund des ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I, 1853 ff.) ist die sinngemäße Anwendung des diesem Grundprinzip einfachgesetzlichen Ausdruck verleihenden § 120 StPO zwar ausdrücklich festgelegt worden (vgl. insoweit BT-Drucks. 11/5829, Seite 29).
  • BGH, 17.12.1993 - 2 ARs 426/93

    Jugendgericht: Zuständigkeit für Vollstreckungsentscheidungen

    Seit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (vom 30. August 1990 - BGBl. I, 1853 ff) ist der Jugendrichter für die Vollstreckung originär zuständig, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der der Verurteilte untergebracht ist (vgl. § 85 Abs. 2, 4 JGG , Senatsbeschluß vom 8. März 1991 - 2 ARs 62/91).
  • BGH, 30.04.1991 - 5 StR 154/91

    Aussetzung einer Bewährungsstrafe zwischen einem und zwei Jahren zur Bewährung

    Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 JGG ist durch das 1. JGG ÄndG vom 30. August 1990 (BGBl I S. 1853) geändert worden.
  • BGH, 08.03.1991 - 2 ARs 62/91

    Vollstreckung der Unterbringung als orginäre Zuständigkeit des Jugendrichters

    Gemäß § 85 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 JGG n.F. (vgl. Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes - 1. JGGÄndG - vom 30. August 1990 BGBl. I, 1853 f., 1856/1857) ist seit 1. Dezember 1990 hinsichtlich der Vollstreckung der Unterbringung eine orginäre Zuständigkeit des Jugendrichters des Amtsgerichts gegeben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der die Maßnahme vollzogen wird.
  • OLG Bremen, 14.02.1992 - Ws 6/92

    Voraussetzungen für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe; Möglichkeit …

  • OLG München, 27.01.2022 - 2 Ws 16/22

    Besonderes Haftprüfungsverfahren gilt nicht für die Zeit der einstweiligen …

  • OVG Niedersachsen, 11.09.1992 - 4 M 3953/92
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