17.05.2001

Bundestag - Drucksache 14/6098

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 3721   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,47107
BGBl. I 2001 S. 3721 (https://dejure.org/2001,47107)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben am 20.12.2001, Seite 3721
  • Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG)
  • vom 14.12.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 29.05.2001   BT   Rechtlichen Rahmen für elektronischen Geschäftsverkehr setzen
  • 08.10.2001   BT   Geplante Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie stößt auf Kritik
 
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Wird zitiert von ... (35)

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Die Regelung des deutschen Gesetzgebers in § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG deckt sich insofern mit Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr - EGG -, BT-Drucks. 14/6098, S. 23).
  • OLG München, 11.09.2003 - 29 U 2681/03

    Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung in einem Internet-Portal - Verstoß

    Mit § 6 TDG wurde Art. 5 der genannten Richtlinie (Allgemeine Informationspflichten) umgesetzt (vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 21).

    Die Informationen nach § 6 TDG, § 10 Abs. 2 MDStV müssen an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein (vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 21; vgl. auch Art. 5 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, wonach der Diensteanbieter die betreffenden Informationen den Nutzern des Dienstes "leicht, unmittelbar und ständig verfügbar" machen muss).

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 227/05

    Namensklau im Internet

    Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt grundsätzlich beim Kläger (vgl. zu § 5 Abs. 2 TDG 1997 BGH, Urt. v. 23.9.2003 - VI ZR 335/02, GRUR 2004, 74, 75; OLG Düsseldorf WRP 2004, 631, 637 mit Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 23, wonach § 11 TDG 2001 insoweit keine Änderung bringen sollte; Staudinger in Leible/Sosnitza, Versteigerungen im Internet, Rdn. 463 f. m.w.N.; a.A. Spindler in Spindler/Schmitz/Geis, TDG, 2004, § 9 Rdn. 54; Heckmann in jurisPK-Internetrecht, Kap. 1.8 Rdn. 28).
  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

    Diese Vorschriften beziehen sich ebenso wie die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (vgl. deren Art. 21 Abs. 2), die sie umgesetzt haben, nicht auf die Haftung für das Setzen von Hyperlinks (vgl. Leupold/Rücker in Wiebe/Leupold, Recht der elektronischen Datenbanken, Stand 2003, Teil IV Rdn. 216 f.; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., S. 640; vgl. weiter - zur Neufassung des Teledienstegesetzes - die Stellungnahme des Bundesrates zu Art. 1 Nr. 4 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr und die Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6098 S. 34, 37; Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Technologie, BT-Drucks. 14/7345 S. 17 f.; Dustmann in Praxishandbuch Geistiges Eigentum im Internet, 2003, S. 206 f.; Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe, Hyperlinks, 2002, Rdn. 135 ff., 146; Spindler, NJW 2002, 921, 924; Müglich, CR 2002, 583, 590 f.; Stender-Vorwachs, TKMR 2003, 11, 15; Koch, CR 2004, 213, 215 f.).
  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03

    Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes

    Nach § 5 Abs. 1 und 3 TDG in der hier maßgeblichen Fassung (jetzt: § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 TDG in der Fassung des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr vom 14. Dezember 2001, BGBl. I S. 3721) trifft die Verantwortlichkeit für den Inhalt der angebotenen Dienste grundsätzlich nur den Diensteanbieter, nicht aber daneben auch den den Zugang zur Nutzung vermittelnden Netzbetreiber.
  • KG, 25.08.2014 - 4 Ws 71/14

    Hosting-Provider macht sich für unerkannte, strafbare Inhalte seiner Kunden auf

    Die Geltung der verantwortungsbeschränkenden Norm auch im Strafrecht ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. BTDrucks. 14/6098 S. 23; BTDrucks. 16/3078 S. 15) und wird deshalb in Rechtsprechung und Literatur mit Recht ohne Weiteres angenommen (vgl. nur OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. August 2013 - 2 Ws 104/12 - [juris]; OLG Stuttgart MMR 2006, 387; LG Frankfurt am Main CR 2012, 478; LG Stuttgart NStZ-RR 2002, 241; AG München NStZ 1998, 518; Mitsch, Medienstrafrecht, S. 209 f.; Malek, Strafsachen im Internet, S. 40 f.; Fischer, StGB 61. Aufl., § 184 Rn. 31; Eisele in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 184 Rn. 70 ff., 84 ff.; Wolters in SK-StGB, § 184 Rn. 16; Eschelbach in Matt/Renzikowski, StGB, § 184 Rn. 81; Ziethen/Ziemann in AnwK-StGB, § 184 Rn. 23; Hörnle in MüKo-StGB 2. Aufl., § 184 Rn. 52; Altenhain in MüKo-StGB, Erl.

    Das Landgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm und des ausdrücklich formulierten Willens des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks. 14/6098 S. 25; BTDrucks. 16/3078 S. 15) nur bei positiver Kenntnis des Täters von den konkreten strafrechtlich relevanten Inhalten entfällt (vgl. OLG Frankfurt am Main; LG Frankfurt am Main; LG Stuttgart; AG München, jeweils aaO; ständige zivilrechtliche Rspr., vgl. etwa BGH MMR 2012, 815; OLG München NJW 2002, 2398; Altenhain aaO, § 10 TMG Rn. 7 mit zahlr. weit. Nachw.; Mitsch aaO; Malek aaO S. 41.; Eisele aaO Rn. 85; Wolters aaO; Eschelbach aaO; Hörnle aaO; Hilgendorf aaO; Lackner/Kühl aaO. Rn. 7a; Fitzner aaO S. 113; Nordemann/Conrad aaO S. 954; Sieber/Höfinger aaO Rn. 83; Jandt aaO; Paal in Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, § 10 TMG Rn. 24; Heckmann, Internetrecht 4. Aufl., S. 1257 [mit dem zutreffenden Hinweis auf die aus der Gesetzeslage folgende Konsequenz, dass der gewissenhafte Dienstanbieter, der die Nutzerinhalte sorgfältig prüft, absurderweise Gefahr läuft, die Haftungsprivilegierung durch Erlangung von Kenntnis zu verlieren]).

  • OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11

    Access-Provider nicht zu Netzsperren verpflichtet

    Zu beachten ist dabei insbesondere, dass Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG, der durch § 8 TMG umgesetzt worden ist (BT-Drs. 14/6098, S. 24; Jandt, in: Roßnagel, Recht der Telemediendienste, 2013, § 8 TMG Rn. 6; Wild, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 97 UrhG Rn. 80), ausdrücklich die Möglichkeit unberührt lässt, dass ein Gericht nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten auch von einem reinen Zugangsvermittler verlangen kann, Rechtsverletzungen abzustellen oder zu verhindern, wie es auch im Erwägungsgrund Nr. 48 der Richtlinie 2000/31/EG zum Ausdruck gebracht worden ist.
  • OLG München, 12.02.2004 - 29 U 4564/03

    Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen Transparenzgebot im Zusammenhang mit

    Mit § 6 TDG wurde Art. 5 der genannten Richtlinie (Allgemeine Informationspflichten) umgesetzt (vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 21).

    Die Informationen nach § 6 TDG müssen an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein (vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 21; vgl. Art. 5 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, wonach der Diensteanbieter die betreffenden Informationen den Nutzern des Dienstes "leicht, unmittelbar und ständig verfügbar" machen muss).

  • LG Düsseldorf, 29.10.2002 - 4a O 464/01

    Gefälschte Markenartikel bei Onlineauktionshäusern

    In den Erwägungsgründen zum TDG wird die Wirkungsweise der §§ 9 bis 11 TDG "untechnisch mit der eines Filters" verglichen (BT-Drs. 14/6098, Seite 23), wobei es dahinstehen kann, ob es sich rechtssystematisch um einen "Vorfilter" oder einen "Nachfilter" handelt.

    Im Gegenteil spricht das mit der Bestimmung verfolgte Ziel, die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters im Hinblick darauf zu beschränken, dass sich seine Tätigkeit auf den technischen Vorgang der Speicherung von Informationen (BT-Drs. 14/6098, Seite 25), für einen auch verschuldensunabhängige Ansprüche umfassenden Geltungsbereich.

    Auch gehören nach dem neuen TDG zu den eigenen Informationen auch Informationen Dritter, die sich der Diensteanbieter zu Eigen gemacht hat (BT-Drs. 14/6098, Seite 23).

    Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit der Erwägung des Gesetzgebers, dass sich die Tätigkeit des Diensteanbieters auf den technischen Vorgang der Speicherung von Informationen beschränkt und deshalb ebenso wie im Fall des § 10 TDG dem bloßen Vermittlungsvorgang zuzurechnen ist, was es rechtfertigt, dessen Verantwortlichkeit zu beschränken (BT-Drs. 14/6098, Seite 25).

    Technisch Unmögliches darf das Recht ebenso wenig verlangen wie Unzumutbares, wobei die Zumutbarkeitsgrenze in jedem Einzelfall zu bestimmen ist und von der Wertigkeit des Rechtsgutes ausgeht (BT-Drs. 14/6098, Seite 23).

    Daraus folgt, dass die Diensteanbieter grundsätzlich allein die innerstaatlichen Vorschriften des Mitgliedstaates zu beachten haben, in dem sie niedergelassen sind (BT-Drs. 14/6098, Seite 16).

  • LG Hamburg, 07.07.2004 - 308 O 264/04

    Auskunftsansprüche gegenüber Internet-Providern wegen Urheberrechtsverletzungen

    Die Privilegierungsvorschriften der §§ 9-11 TDG können allerdings quasi als Filter eine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters von vornherein ausschließen (vgl. zu dieser Systematik BT-Drucks. 14/6098 v. 17.05.2001, S. 23), befreien aber grundsätzlich nicht von der verschuldensunabhängigen Störerhaftung des Verletzers.

    Das folgt aus § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG, der die Reichweite der Privilegierungen begrenzt und Ansprüche auf "Entfernung oder Sperrung der Nutzung" ausnimmt (vgl. auch BT-Drucks. 14/6098, S. 23 r. Sp.).

    Dieses verdrängt aber das BDSG nicht vollständig: "Die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten - insbesondere das BDSG - finden Anwendung, soweit das TDDSG nichts anderes bestimmt." (BT-Drucks. 14/6098 v. 17.05.2001, S. 14 l. Sp.).

    Die Gesetzesmaterialien verweisen für § 5 S. 2 TDDSG auf die Begründung zur gleichlautenden Vorschrift in § 6 Abs. 5 S. 5 TDDSG (BT-Drucks. 14/6098 v. 17.05.2001, S. 29).

    Die weitergehende Verarbeitung und Nutzung ist nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 zulässig." Und in der einleitenden Begründung zum systematischen Verhältnis zwischen BDSG und TDDSG heißt es (BT-Drucks. 14/6098 v. 17.05.2001, S. 14 l. Sp.): " Spezialregelungen des TDDSG sind die besonderen Grundsätze, Pflichten und Erlaubnistatbestände für Anbieter von Telediensten.

  • OLG München, 21.09.2006 - 29 U 2119/06

    Zur Haftung des Betreibers einer Online-Handelsplattform für

  • OLG Bamberg, 12.05.2005 - 1 U 143/04

    Unterlassungsanspruch gegen Spam-Versand

  • OLG Hamm, 17.03.2004 - 20 U 222/03

    Impressum muss Telefonnummer enthalten

  • VG Berlin, 21.05.2019 - 27 K 93.16

    Maßnahmen gegen einen Betreiber einer Facebook- Seite wegen jugendgefährdendem

  • OLG Oldenburg, 12.05.2006 - 1 W 29/06

    Impressum muss Telefonnummer enthalten

  • LG Berlin, 10.11.2005 - 27 O 616/05

    Überwachungs- und Sperrpflicht eines Host-Providers

  • VG Würzburg, 23.02.2017 - W 3 K 16.1292

    Feststellung von jugendgefährdenden Inhalten

  • LG Hamburg, 12.11.2008 - 308 O 548/08

    Keine Pflicht zur DNS-Sperre bei Filesharing

  • OLG Hamburg, 11.06.2008 - 5 U 95/07

    Irreführende Werbung: Anbieten eines "unabhängigen" Vergleichs privater

  • KG, 25.09.2006 - 10 U 262/05

    Datenschutz: Auskunftsanspruch gegen Internetprovider über Bestandsdaten

  • AG Bielefeld, 18.02.2005 - 42 C 767/04

    Haftung des Suchmaschinenbetreibers

  • LG Bielefeld, 08.11.2005 - 20 S 49/05

    Haftung einer Bildersuchmaschine

  • LG Stuttgart, 11.03.2003 - 20 O 12/03

    Fernabsatzvertrag: Umfang der Pflicht zur Information über die

  • VG Düsseldorf, 20.03.2012 - 27 K 6228/10

    Jugendschutzrechtliche Haftung eines Domaininhabers

  • OLG Hamburg, 06.12.2006 - 5 U 9/06

    Lotteriewesen: Anwendung des Lotteriestaatsvertrages auf einen in Österreich

  • LG Leipzig, 25.03.2015 - 5 O 848/13

    Örtlich unzuständige Aufsichtsbehörde in der Anbieterkennzeichnung

  • VG Köln, 07.02.2003 - 6 L 2495/02

    Sperrungsverfügung gegen rechtswidrige Internet-Inhalte

  • VG Köln, 03.03.2005 - 6 K 7151/02

    Verpflichtung zur Sperrung rechtsradikaler Internet-Seiten ist rechtmäßig

  • VG Köln, 11.08.2006 - 6 L 736/06

    Internetwerbung für private Sportwetten weiter zulässig

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2002 - 12 PA 462/02

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung

  • VG Köln, 03.03.2005 - 6 K 7603/02

    Sperrverfügungen gegen Access-Provider zulässig

  • LG München I, 11.12.2003 - 7 O 13310/03

    Playboy Link

  • LG Erfurt, 10.04.2008 - 2 HKO 44/08

    Unwesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch abgekürzte Vornamen

  • VG Köln, 14.08.2006 - 6 L 957/06

    Ersetzung einer Individualverfügung durch eine Allgemeinverfügung; Einordnung

  • LG Siegen, 02.03.2006 - 7 O 74/05

    Mitbewerber, Wettbewerbsverhältnis, Umfang, eBay, Unterlassungserklärung,

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