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Das Teledienstegesetz ist zum 1.3.2007 außer Kraft getreten. Siehe nun Telemediengesetz.

Teledienstegesetz

   Abschnitt 3 - Verantwortlichkeit (§§ 8 - 11)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/TDG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ TDG (https://dejure.org/gesetze/TDG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ TDG
__paste_bez__ __paste_norm__ Teledienstegesetz (https://dejure.org/gesetze/TDG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Teledienstegesetz
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§ 9
Durchleitung von Informationen

(1) 1Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG) vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3721), in Kraft getreten am 21.12.2001 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
21.12.2001Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG)14.12.2001BGBl. I S. 3721

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Rechtsprechung zu § 9 TDG

72 Entscheidungen zu § 9 TDG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 72 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 9 TDG verweisen folgende Vorschriften:

    Teledienstegesetz (TDG) 
      Verantwortlichkeit
        § 8 (Allgemeine Grundsätze)
        § 10 (Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen)
Was ist das?

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