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Das Teledienstegesetz ist zum 1.3.2007 außer Kraft getreten. Siehe nun Telemediengesetz.

Teledienstegesetz

   Abschnitt 3 - Verantwortlichkeit (§§ 8 - 11)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/TDG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ TDG (https://dejure.org/gesetze/TDG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ TDG
__paste_bez__ __paste_norm__ Teledienstegesetz (https://dejure.org/gesetze/TDG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Teledienstegesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 11
Speicherung von Informationen

1Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Fassung aufgrund des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG) vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3721), in Kraft getreten am 21.12.2001 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
21.12.2001Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG)14.12.2001BGBl. I S. 3721

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Rechtsprechung zu § 11 TDG

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Querverweise

Auf § 11 TDG verweisen folgende Vorschriften:

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