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Gesetzgebung
   BGBl. I 2024 Nr. 54   

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https://dejure.org/2024,3014
BGBl. I 2024 Nr. 54 (https://dejure.org/2024,3014)
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  • BGBl. I 2024 Nr. 54
  • Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz)
  • vom 21.02.2024

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Meldungen

Literatur

  • kripoz.de

    Kollateralschäden nicht ausgeschlossen - Das "Rückführungsverbesserungsgesetz", der "Schleusertatbestand" und die zivile Seenotrettung

 
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Wird zitiert von ... (340)

  • BVerfG, 15.04.2026 - 1 BvL 5/21

    Asylbewerbergrundleistungen - Grundleistungen nach dem …

    Rn. 38 ii) (1) Zum 21. August 2019 erfolgte durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1294) eine Ausdehnung des in § 2 Abs. 1 AsylbLG geregelten Zeitraums auf 18 Monate (zur seit dem 27. Februar 2024 geltenden Dauer von 36 Monaten siehe das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 <BGBl I Nr. 54>).
  • BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 15.23

    Interessenabwägung bei einer generalpräventiven Ausweisung trotz bestehenden …

    Einreise- und Aufenthaltsverbote, die vor Inkrafttreten des mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) ausgeübten Opt-outs ergangen sind, unterfallen der Richtlinie 2008/115/EG.

    Rn. 31 Einreise- und Aufenthaltsverbote, die - wie das hier in Rede stehende - vor Inkrafttreten des mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) ausgeübten Opt-outs ergangen sind, unterfallen der Rückführungsrichtlinie.

  • VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860

    Unzulässiger Asylantrag von anerkannt Schutzberechtigten (Italien)

    Entsprechend dient die Änderung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG durch Art. 2 Nr. 9 Buchst. b des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl I Nr. 54)) auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, so dass bei dessen Auslegung die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Rückführungsrichtlinie zu beachten ist.

    vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl I Nr. 54), für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats als rechtmäßig.

    vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl I Nr. 54), bestehen nicht.

    Rn. 53 1. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl I Nr. 54) hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union reagiert, wonach die bisherigen Regelungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung teilweise nicht den Anforderungen der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) genügten (vgl. EuGH, B.v. 15.2.2023 - C-484/22 - juris Rn. 23 ff.).

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