Gesetzgebung
| BGBl. I 1974 S. 1297 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 21.06.1974, Seite 1297
- Fünftes Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG)
- vom 18.06.1974
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (11)
- BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74
Schwangerschaftsabbruch I
6. Das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) ist der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, das werdende Leben zu schützen, nicht in dem gebotenen Umfang gerecht geworden.Rn. 2 1. Das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) hat die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs neu geregelt.
- BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
Bayerisches Schwangerenhilfegesetz
Rn. 3 a) Das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (BGBl I S. 1297) regelte in § 218 a StGB die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs dahin, daß der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch nicht strafbar war, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen verstrichen waren (Fristenregelung). - BGH, 02.11.2007 - 2 StR 336/07
Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch; korrigierter …
Rn. 18 Zwar enthält der Wortlaut des § 218 StGB in seinen Neufassungen durch die VO vom 9. März 1943 (RGBl. I, 140) und dann durch das 5. StrRG vom 18. Juni 1974 (BGBl. I, 1297) die beiden genannten Tatbestandsmodalitäten nicht mehr ausdrücklich.
- BVerwG, 13.12.1991 - 7 C 26.90
Ausschreibung - Chefarzt - Schwangerschaftsabbrüche
Der in der Stellenausschreibung enthaltene Hinweis, daß die Bereitschaft der Bewerber zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorausgesetzt werde, verstieß weder gegen Art. 2 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) - 5. StrRG - noch gegen Art. 33 Abs. 2 GG. - BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1
Schwangerschaftsabbruch I
6. Das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) ist der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, das werdende Leben zu schützen, nicht in dem gebotenen Umfang gerecht geworden.Rn. 2 1. Das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) hat die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs neu geregelt.
- BSG, 13.02.1975 - 3 RK 68/73
Anspruch auf Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel ; Leistungen …
Daß in einem solchen Fall, in dem verschiedene Rechtsgüter miteinander "kollidieren" und gegeneinander abzuwägen sind, der Abbruch einer Schwangerschaft straffrei bleibt, sofern die Gefahr für Leib oder Leben der Mutter nicht auf andere Weise abgewendet werden kann ("übergesetzlicher Notstand"), ist seit langem anerkannt und nunmehr durch § 218b Nr. 1 des Strafgesetzbuches in der - durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1974 unberührt gebliebenen - Fassung vom 18. Juni 1974 (BGBl. I 1297, 1309) vom Gesetzgeber ausdrücklich bestätigt worden. - BAG, 05.04.1989 - 5 AZR 495/87
Lohnfortzahlung - Indikationsregelung - Schwangerschaftsabbruch
§ 218 a StGB in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) sah vor, den Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleiben zu lassen (sogenannte Fristenregelung).Das Bundesverfassungsgericht hat durch die genannte Entscheidung § 218 a StGB in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) für verfassungswidrig erklärt.
- BVerfG, 21.06.1974 - 1 BvQ 4/74
Einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten der Neuregelung des …
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 20. Juni 1974 den Antrag gestellt, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG das Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5. StrRG ) vom 18. Juni 1974, das heute (am 21. Juni 1974) im Bundesgesetzblatt I Seite 1297 verkündet worden ist und gemäß Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes in seinen wesentlichen Bestimmungen am Tage nach seiner Verkündung in Kraft tritt, bis zur Entscheidung über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG , § 76 BVerfGG ) aufzuschieben. - VGH Bayern, 17.01.2012 - 3 BV 08.1947
Grundsatz der beamtenrechtlichen Versorgung aus dem letzten Amt
Das Bundesverfassungsgericht sah die Notwendigkeit als gegeben, § 218 a StGB in der Fassung des 5. StrG vom 18. Juni 1974 (BGBl I S. 1297), soweit eine reine Fristenlösung unabhängig von der konkreten Begründung des Schwangerschaftsabbruchs straffrei bleiben sollte, wegen eines grundlegenden Widerspruchs zur Wertordnung des Grundgesetzes ab sofort für unwirksam, also für nichtig zu erklären. - VGH Baden-Württemberg, 10.06.1991 - 9 S 1462/90
Anerkennung als Berater gemäß StGB § 218b Abs 1 Nr 1, StGB § 218b Abs 2 Nr 2b
Sie lösten die Richtlinien vom 1.3.1977 (GABl. S. 338) ab, die erstmals nach der aufgrund der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.2.1975 (BVerfGE 39, 1 ff.) notwendig gewordenen Änderung des StGB i.d.F. des 5. Gesetzes zur Reform des Strafrechts -- 5. StRG -- vom 18.6.1974 (BGBl. I S. 1297) durch das 15. StRÄndG vom 18.5.1976 (BGBl. I S. 1213) die Anerkennung von Beratern nach § 218b StGB n.F. regelten. - BVerfG - 1 BvF 6/74 (anhängig)
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