07.12.2001

Bundestag - Drucksache 14/7758

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium des Innern (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 3970   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,41107
BGBl. I 2002 S. 3970 (https://dejure.org/2002,41107)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben am 16.10.2002, Seite 3970
  • Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
  • vom 11.10.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 14.12.2001   BT   Neues "transparentes Waffenrecht" soll Missbrauch stärker einschränken
  • 14.02.2002   BT   Im Bundeshaus notiert:
  • 07.03.2002   BT   Belange der Sportschützen und Jäger im Waffenrecht berücksichtigen
  • 19.03.2002   BT   Sachverständige äußern sich zur geplanten Neuregelung des Waffenrechts
  • 21.03.2002   BT   Anhörung zur Waffengesetzgebung warf neue Fragen auf
 
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Wird zitiert von ... (338)

  • BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD

    Mit materiellem Bundesrecht vereinbar ist auch der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a des Waffengesetzes in der hier noch anwendbaren Fassung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) - WaffG a.F. -, werde in den Fällen der Unterstützung einer politischen Partei nicht durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. als speziellerer Norm verdrängt (2.).

    Für die Einschlägigkeit des Unzuverlässigkeitstatbestandes nach Nr. 3 soll eine Mitgliedschaft nach der Gesetzesbegründung zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung sein (BT-Drs. 14/7758 S. 55).

    Dies wird durch die vom Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 55) bestätigt.

  • BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 30.11

    Waffen; Munition; Erwerbsverbot; Besitzverbot; erlaubnispflichtige Waffen;

    Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 41 Abs. 2 WaffG in Ansehung eines Vorfalls gefasst, bei dem ein rechtmäßiger Waffenbesitzer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellte (BTDrucks 14/7758 S. 77).

    Dies hätte auch nicht im Einklang mit der allgemeinen Stoßrichtung der Novellierung gestanden, wonach die Umgestaltung der Vorschrift auf eine "Erweiterung der Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 des Waffengesetzes" (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 76) gezielt hat.

    Denn § 40 WaffG a.F. sollte lediglich umgestaltet sowie die Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 WaffG a.F. erweitert und der Rechtsprechung angepasst, keinesfalls gelockert werden (BTDrucks 14/7758 S. 76).

    Der Begriff "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand (BTDrucks 14/7758 S. 76).

    Zum einen sind objektbezogene Gefahren schon Gegenstand der Regelungen des Beschussgesetzes (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 48 f.).

    Denn damit sollen, entsprechend dem Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 WaffG) hochrangige Rechtsgüter vor einem nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition geschützt werden (BTDrucks 14/7758 S. 51), womit wiederum auf Gefahren abgestellt wird, die durch auf Waffen bezogenes Verhalten von Waffenbesitzern entstehen.

    Die Nr. 1 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterscheidet sich daher nur insoweit von der Nr. 2 als sie auf die Verhütung von Gefahren zum Schutz von Rechtsgütern durch nicht ordnungsgemäßes Verhalten von Waffenbesitzern ausgerichtet ist, während die Nr. 2 nicht in erster Linie auf solche Gefahren abstellt, sondern auf die tatsachengestützte fehlende Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen im Hinblick auf die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen (Eignung bzw. Zuverlässigkeit) für den Umgang mit Waffen, vgl. BTDrucks 14/7758 S. 76).

  • VGH Hessen, 12.10.2017 - 4 A 626/17

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Parteizugehörigkeit (NPD)

    Auch die Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. spricht für eine Selbstständigkeit dieses Tatbestands neben dem des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. Nach der amtlichen Begründung soll jedwede - individuelle oder kollektive - verfassungsfeindliche Betätigung in der Regel zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen, wobei im Unterschied zur Nr. 2 der Begriff des "Verfolgens" verfassungsfeindlicher Bestrebungen auch in der kollektiven Fallvariante "als Mitglied" immer an eine aktive individuelle Betätigung anknüpfen soll (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 55).
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