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08.04.2009

Bundestag - Drucksache 16/12596

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumfürArbeitundSoziales(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 1939   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,56952
BGBl. I 2009 S. 1939 (https://dejure.org/2009,56952)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 21.07.2009, Seite 1939
  • Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
  • vom 15.07.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 20.04.2009   BT   Gesetzliche Unfallversicherung für Teilnehmer von "weltwärts"
  • 16.06.2009   BT   Experten kritisieren Rentengarantie
  • 17.06.2009   BT   Streit um Rentengarantie und Kurzarbeit
 
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Wird zitiert von ... (76)

  • BSG, 24.09.2025 - B 2 U 14/23 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung - General- und Nachunternehmer …

    Rn. 12 Rechtsgrundlage für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrags im Baugewerbe ist hier § 150 Abs. 3 Satz 1 Alt 2 SGB VII (in der ab 1.10.2009 geltenden Fassung; Art. 5 Nr. 3 Buchst a, Art. 10 Abs. 8 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.7.2009, BGBl I 1939), der § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV für entsprechend anwendbar erklärt.

    Der Gesamtwert der Bauleistungen für jedes Bauvorhaben übersteigt nach den bindenden Feststellungen des LSG den Grenzwert von 275 000 Euro (§ 28e Abs. 3d Satz 1 SGB IV in der ab 1.10.2009 geltenden Fassung; Art. 1 Nr. 5 Buchst b, Art. 10 Abs. 8 des Gesetzes vom 15.7.2009, BGBl I 1939;… zur Verfassungskonformität des Haftungssystems vgl BSG Urteile vom 27.5.2008 - B 2 U 11/07 R - BSGE 100, 243 = SozR 4-2700 § 150 Nr. 3, RdNr 35 ff und B 2 U 21/07 R - juris RdNr 26 ff).

    Die Haftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt (§ 28a Abs. 3b Satz 1 SGB IV in der ab 1.10.2009 geltenden Fassung; Art. 1 Nr. 5 Buchst a, Art. 10 Abs. 8 des Gesetzes vom 15.7.2009, BGBl I 1939).

    Ein Verschulden des Unternehmers war im hier betroffenen Zeitraum ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachwies, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 8 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A idF der Bekanntmachung vom 20.3.2006 (BAnz Nr. 94a vom 18.5.2006) erfüllt (§ 28e Abs. 3b Satz 2 SGB IV in der ab 1.10.2009 geltenden Fassung; Art. 1 Nr. 5 Buchst a, Art. 10 Abs. 8 des Gesetzes vom 15.7.2009, BGBl I 1939).

    Der Nachweis konnte auch durch Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer erbracht werden (§ 28e Abs. 3f Satz 1 SGB IV in der ab 1.10.2009 geltenden Fassung; Art. 1 Nr. 5 Buchst c, Art. 10 Abs. 8 des Gesetzes vom 15.7.2009, BGBl I 1939).

    Für die Beitragshaftung im Unfallversicherungsrecht bedurfte es der Vorlage einer qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers (§ 150 Abs. 3 Satz 2 SGB VII - in der ab 1.10.2009 geltenden Fassung; Art. 5 Nr. 3 Buchst b, Art. 10 Abs. 8 des Gesetzes vom 15.7.2009, BGBl I 1939 - iVm § 28e Abs. 3f SGB IV).

    Mit Wirkung vom 1.10.2009 führte er die Präqualifikation (§ 28e Abs. 3b Satz 2 SGB IV) und die (qualifizierte) Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 28e Abs. 3f SGB IV, § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB VII) als taugliche Nachweise eines fehlenden Verschuldens im Sinne von § 28e Abs. 3b Satz 1 SGB IV ein (Art. 1 Nr. 5 Buchst a und c, Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.7.2009, BGBl I 1939).

  • BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 8/20 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - …

    Kommt eine solche Vereinbarung mit den Mindestinhalten nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII aF (hier idF des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.7.2009, BGBl I 1939) nicht innerhalb von sechs Wochen zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, entscheidet die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII aF auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte (§ 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII aF). Vorliegend ist - wie bereits ausgeführt - mit dem KSV im Schiedsverfahren der für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen seinerzeit sachlich und örtlich zuständige Träger beteiligt worden.
  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung mit hälftigem …

    Die Annahme einer solchen wöchentlichen Höchststundenzahl liegt über der vom Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in § 3 Satz 1 festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (ArbZG vom 6.6.1994, zuletzt geändert am 15.7.2009, BGBl I 1939) und berücksichtigt eine individuell oder berufsgruppenbedingt erhöhte Leistungsbereitschaft.
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