27.11.1989

Bundestag - Drucksache 11/5829

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1990 S. 1853   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,20731
BGBl. I 1990 S. 1853 (https://dejure.org/1990,20731)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 05.09.1990, Seite 1853
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGGÄndG)
  • vom 30.08.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • KG, 11.09.2012 - 4 Ws 77/12

    Keine Pflicht zur Anhörung nach Vollendung des 24. Lebensjahres

    Mit der Einführung des § 58 Abs. 1 Satz 3 JGG durch das 1. JGGÄndG vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853) wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass das Gericht dem Verurteilten die Gelegenheit zur mündlichen Äußerung gibt, weil Jugendliche (und Heranwachsende) häufig von einer schriftlichen Erklärung absehen, da sie sich schriftlich nicht ausreichend artikulieren können (vgl. BT-Drs. 11/5829, S. 27: "soll dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung gegeben werden") oder dies aus Gleichgültigkeit oder Trotz nicht tun (vgl. Brunner/Dölling, a.a.O.).

    Aus diesem Grunde ist nicht die ursprünglich vorgesehene Fassung (vgl. BT-Drs. 11/5829, S. 6 und 27: "soll dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung gegeben werden"), sondern die zurzeit geltende Fassung des Gesetzes verabschiedet worden.

    Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber in die Festlegung einer Altersgrenze umgesetzt, bis zu deren Erreichen die Beachtung der besonderen entwicklungsbedingten Aspekte notwendig erscheint (vgl. BT-Drs. 11/5829, S. 34 f. zu § 85 JGG; Brunner/Dölling a.a.O., § 85, Rdn. 13 f.).

  • OLG Hamm, 17.03.2009 - 3 Ws 86/09

    Haftprüfung durch das OLG; Haftbefehl, Anforderungen; Aufhebung

    Formelhafte Wendungen, die keine fallbezogene Prüfung erkennen lassen, sollten so ausgeschlossen werden (BT-Drs. 11/5829 S. 30 f.).
  • BGH, 07.11.2013 - 5 StR 487/13

    Anrechnung des Aufenthalts in einer "Jugendgerichtlichen Unterbringung" (JGU) auf

    Denn einer Einstufung als "andere Freiheitsentziehung" im Sinne des § 52a Satz 1 JGG steht nicht entgegen, dass dieser Unterbringung kein vollstreckbarer Unterbringungsbefehl nach § 72 Abs. 4 Satz 1, § 71 Abs. 2 JGG - wonach sie ohne Weiteres anrechenbar gewesen wäre (vgl. Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 71 Rn. 14c, § 52 Rn. 8; Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz Nr. 1 zu §§ 52, 52a JGG; Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes, BTDrucks. 11/5829, S. 30) - zugrunde lag, sondern sie "freiwillig" aufgrund einer Weisung gemäß § 116 Abs. 1 StPO erfolgt ist, da dem Angeklagten bei deren Nichtbefolgung der Vollzug der Untersuchungshaft drohte (vgl. BVerfG, NStZ 1999, 570; Eisenberg, aaO, § 52 Rn. 8; Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 6. Aufl., § 52 Rn. 8; Schady in Ostendorf, JGG, 9. Aufl., § 52 Rn. 5).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2012 - 1 Ws 62/12

    Maßgebliches Recht für die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung bei

    Dass dem Gesetzgeber für die Fälle nach erfolgter Vollstreckungsabgabe ungeachtet der ansonsten umfassenden Verweisung auf das für Erwachsene geltende Vollstreckungsrecht in materiellrechtlicher Hinsicht eine Fortgeltung des § 88 JGG vorschwebte, ist den Gesetzesmaterialien (Bundestagsdrucksache 11/5829 vom 27. November 1989) nicht zu entnehmen (zur Indizwirkung dieses Umstandes eingehend Heinrich, a.a.O., S. 185).
  • OLG Brandenburg, 12.03.2003 - 1 Ws 29/03

    Weitere Beschwerde gegen die einstweilige Unterbringung nach dem

    Durch die Neufassung von § 71 Abs. 2 Satz 2 JGG auf Grund des ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I, 1853 ff.) ist die sinngemäße Anwendung des diesem Grundprinzip einfachgesetzlichen Ausdruck verleihenden § 120 StPO zwar ausdrücklich festgelegt worden (vgl. insoweit BT-Drucks. 11/5829, Seite 29).
  • BGH, 17.12.1993 - 2 ARs 426/93

    Jugendgericht: Zuständigkeit für Vollstreckungsentscheidungen

    Seit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (vom 30. August 1990 - BGBl. I, 1853 ff) ist der Jugendrichter für die Vollstreckung originär zuständig, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der der Verurteilte untergebracht ist (vgl. § 85 Abs. 2, 4 JGG , Senatsbeschluß vom 8. März 1991 - 2 ARs 62/91).
  • OLG Hamm, 01.10.1998 - 2 Ws 407/98
    Hiervon hat der Gesetzgeber nicht zuletzt im Hinblick auf die Anrechenbarkeit der einstweiligen Unterbringung gemäß §§ 52, 52 a JGG ausdrücklich abgesehen (vgl. BT-Drucksache 11/5829, Seite 30).
  • BGH, 08.03.1991 - 2 ARs 62/91

    Vollstreckung der Unterbringung als orginäre Zuständigkeit des Jugendrichters

    Gemäß § 85 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 JGG n.F. (vgl. Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes - 1. JGGÄndG - vom 30. August 1990 BGBl. I, 1853 f., 1856/1857) ist seit 1. Dezember 1990 hinsichtlich der Vollstreckung der Unterbringung eine orginäre Zuständigkeit des Jugendrichters des Amtsgerichts gegeben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der die Maßnahme vollzogen wird.
  • OVG Niedersachsen, 11.09.1992 - 4 M 3953/92
    Die von ihm genannte Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) durch das Gesetz vom 30.8.1990 (BGBl. I S. 1853), das nunmehr in seinem § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 vorsieht, der Richter könne dem.
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