07.12.2001

Bundestag - Drucksache 14/7758

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium des Innern (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 3970   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,41107
BGBl. I 2002 S. 3970 (https://dejure.org/2002,41107)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73, ausgegeben am 16.10.2002, Seite 3970
  • Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
  • vom 11.10.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 14.12.2001   BT   Neues "transparentes Waffenrecht" soll Missbrauch stärker einschränken
  • 14.02.2002   BT   Im Bundeshaus notiert:
  • 07.03.2002   BT   Belange der Sportschützen und Jäger im Waffenrecht berücksichtigen
  • 19.03.2002   BT   Sachverständige äußern sich zur geplanten Neuregelung des Waffenrechts
  • 21.03.2002   BT   Anhörung zur Waffengesetzgebung warf neue Fragen auf
 
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Wird zitiert von ... (302)

  • BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD

    Mit materiellem Bundesrecht vereinbar ist auch der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a des Waffengesetzes in der hier noch anwendbaren Fassung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) - WaffG a.F. -, werde in den Fällen der Unterstützung einer politischen Partei nicht durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. als speziellerer Norm verdrängt (2.).

    Für die Einschlägigkeit des Unzuverlässigkeitstatbestandes nach Nr. 3 soll eine Mitgliedschaft nach der Gesetzesbegründung zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung sein (BT-Drs. 14/7758 S. 55).

    Dies wird durch die vom Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 55) bestätigt.

  • BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 30.11

    Waffen; Munition; Erwerbsverbot; Besitzverbot; erlaubnispflichtige Waffen;

    Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 41 Abs. 2 WaffG in Ansehung eines Vorfalls gefasst, bei dem ein rechtmäßiger Waffenbesitzer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellte (BTDrucks 14/7758 S. 77).

    Dies hätte auch nicht im Einklang mit der allgemeinen Stoßrichtung der Novellierung gestanden, wonach die Umgestaltung der Vorschrift auf eine "Erweiterung der Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 des Waffengesetzes" (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 76) gezielt hat.

    Denn § 40 WaffG a.F. sollte lediglich umgestaltet sowie die Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 WaffG a.F. erweitert und der Rechtsprechung angepasst, keinesfalls gelockert werden (BTDrucks 14/7758 S. 76).

    Der Begriff "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand (BTDrucks 14/7758 S. 76).

    Zum einen sind objektbezogene Gefahren schon Gegenstand der Regelungen des Beschussgesetzes (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 48 f.).

    Denn damit sollen, entsprechend dem Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 WaffG) hochrangige Rechtsgüter vor einem nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition geschützt werden (BTDrucks 14/7758 S. 51), womit wiederum auf Gefahren abgestellt wird, die durch auf Waffen bezogenes Verhalten von Waffenbesitzern entstehen.

    Die Nr. 1 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterscheidet sich daher nur insoweit von der Nr. 2 als sie auf die Verhütung von Gefahren zum Schutz von Rechtsgütern durch nicht ordnungsgemäßes Verhalten von Waffenbesitzern ausgerichtet ist, während die Nr. 2 nicht in erster Linie auf solche Gefahren abstellt, sondern auf die tatsachengestützte fehlende Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen im Hinblick auf die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen (Eignung bzw. Zuverlässigkeit) für den Umgang mit Waffen, vgl. BTDrucks 14/7758 S. 76).

  • BVerwG, 14.11.2007 - 6 C 1.07

    Waffenbesitzkarte, "Gelbe Waffenbesitzkarte", Sportschütze,

    Mit der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG werde der Zweck verfolgt, durch eine zeitliche Streckung der Erwerbsmöglichkeiten für alle Arten von Schusswaffen das Anlegen von Waffensammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums zu verhindern oder zumindest zu erschweren (BTDrucks 14/7758 S. 63).

    Wie sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Waffenrechtsneuregelungsgesetz (BTDrucks 14/7758 S. 63) ergibt, ist die Bundesregierung davon ausgegangen, dass die frühere Regelung nicht verhindert hatte, dass Sportschützen eine größere Anzahl von Waffen ("Waffensammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums") erworben hatten.

    Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts (BTDrucks 14/7758) sah § 14 Abs. 1 Satz 3, der dem jetzigen § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG 2002 entspricht, das Erwerbsstreckungsgebot vor.

    In der Begründung zum Regierungsentwurf (BTDrucks 14/7758 S. 62) heißt es, für Sportschützen sei aufgrund des bisherigen § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 davon ausgegangen worden, dass sie unbegrenzt viele Einzellader-Langwaffen erwerben und besitzen dürften.

    Das Verbot des Satzes 3 solle daher der Verhinderung des Anlegens von Waffensammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums dienen (BTDrucks 14/7758 S. 63).

    Die Streichung der Wörter "unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und 3" sollte der Begründung zufolge die Waffenbehörde beim Vorgang der Eintragung der bereits auf "Gelber WBK" erworbenen Waffen der Prüfung der in Abs. 1 Satz 2 und 3 statuierten spezifischen Bedürfnisvoraussetzungen für Schießsportler entheben (BTDrucks 14/8886 S. 112).

    Der Bundesrat rief deshalb am 31. Mai 2002 den Vermittlungsausschuss an und verlangte eine nochmalige Überarbeitung des vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes (BTDrucks 14/9341 S. 1 und 2).

    Dabei sollte "der nach dem Bundestagsbeschluss (in Ausweitung sowohl der geltenden Rechtslage als auch des ursprünglichen Regierungsentwurfs) im Verfahren erleichterte Erwerb bestimmter Repetier-Langwaffen mittels unbefristeter Erwerbserlaubnis ohne Voreintragung der erwerbbaren Waffe ('Gelbe WBK') wieder zurückgenommen" werden (BRDrucks 355/1/02 S. 3).

    Im Ergebnis dieses Prozesses ist das Alterserfordernis entsprechend dem Verlangen des Bundesrats bestimmt worden (BTDrucks 14/9432 S. 2) mit der Folge, dass dem bisherigen § 14 Abs. 1 ein neuer § 14 Abs. 1 WaffG 2002 vorangestellt wurde.

    Diese Beschränkungen verhindern jedenfalls regelmäßig die Anlegung von Waffensammlungen ohne Bezug zur Jagd, so dass ein Erwerbsstreckungsgebot wie bei Sportschützen für entbehrlich gehalten werden durfte, das dazu dienen soll, der "Anlegung von Waffensammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums" (BTDrucks 14/7758 S. 63) entgegenzuwirken.

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