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18.06.1993

Bundestag - Drucksache 12/5187

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumfürArbeitundSozialordnung(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 1229   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,21063
BGBl. I 1994 S. 1229 (https://dejure.org/1994,21063)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 17.06.1994, Seite 1229
  • Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 2. SGBÄndG)
  • vom 13.06.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (144)

  • BSG, 19.12.2017 - B 1 KR 19/17 R

    Prozessuales Akteneinsichtsrecht der Krankenkassen in Behandlungsunterlagen

    Um eine zügige Bearbeitung der von der KK veranlassten gutachtlichen Stellungnahmen und Prüfungen zu befördern und dem MDK zu ermöglichen, seinen "zusätzlichen Informationsbedarf" schnell decken zu können, ohne die KKn bei der Beschaffung der Unterlagen einschalten zu müssen, erhielt der MDK das Recht auf unmittelbare Übermittlung von Sozialdaten (vgl § 276 Abs. 2 S 1 Halbs 2 SGB V idF des Art. 3 Nr. 7 Buchst b Doppelb aa Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften <Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 2. SGBÄndG> vom 13.6.1994, BGBl I 1229; vgl auch Begründung des 2. SGBÄndG-Entwurfs der BReg, BT-Drucks 12/5187 S 32).
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht - …

    Dieses richtet sich für die Zeit von Juli 1997 und März 1999, auf die es hier ankommt, nach § 8 SGB IV idF des Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 13. Juni 1994 (BGBl I 1229).
  • BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 7/19 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Sozialdatenschutz - Sammlung …

    Rn. 21 a) Rechtsgrundlage dieser Erhebungsbefugnis ist § 35 Abs. 2 SGB I (bei Erhebung idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs < 2. SGBÄndG> vom 13.6.1994, BGBl I 1229; nunmehr idF des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung <EU> 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie <EU> 2016/680 <Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU> vom 20.11.2019, BGBl I 1626) iVm § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X (bei Erhebung idF des BDSGÄndG 2001; nunmehr idF des 2. DSAnpUG-EU), wonach das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 SGB I genannte Stellen zulässig ist, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.
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