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Rechtsprechung
   BVerfG, 29.04.2022 - 1 BvL 2/17, 1 BvL 6/17, 1 BvL 5/17, 1 BvL 4/17, 1 BvL 3/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,12380
BVerfG, 29.04.2022 - 1 BvL 2/17, 1 BvL 6/17, 1 BvL 5/17, 1 BvL 4/17, 1 BvL 3/17 (https://dejure.org/2022,12380)
BVerfG, Entscheidung vom 29.04.2022 - 1 BvL 2/17, 1 BvL 6/17, 1 BvL 5/17, 1 BvL 4/17, 1 BvL 3/17 (https://dejure.org/2022,12380)
BVerfG, Entscheidung vom 29. April 2022 - 1 BvL 2/17, 1 BvL 6/17, 1 BvL 5/17, 1 BvL 4/17, 1 BvL 3/17 (https://dejure.org/2022,12380)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 3 WoZwEntfrG BE (Berliner Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum) - Eigentumsgarantie und allgemeiner Vertrauensschutz schützen bauliche Nutzung von Grundstücken nur bei formeller bzw ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 GG
    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 3 WoZwEntfrG BE (Berliner Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum) - Eigentumsgarantie und allgemeiner Vertrauensschutz schützen bauliche Nutzung von Grundstücken nur bei formeller bzw ...

  • Wolters Kluwer

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 3 WoZwEntfrG BE (Berliner Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum); Schutz der baulichen Nutzung von Grundstücken durch die Eigentumsgarantie und den allgemeinen Vertrauensschutz ; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZwVbG Bln §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2, Abs. 2 Nrn. 1, 2
    Unzulässige Richtervorlage zu Bestimmungen des Berliner Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 3 WoZwEntfrG BE (Berliner Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum); Eigentumsgarantie und allgemeiner Vertrauensschutz schützen bauliche Nutzung von Grundstücken nur bei formeller bzw ...

  • rechtsportal.de

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 3 WoZwEntfrG BE (Berliner Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum); Eigentumsgarantie und allgemeiner Vertrauensschutz schützen bauliche Nutzung von Grundstücken nur bei formeller bzw ...

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 3 WoZwEntfrG BE (Berliner Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum) - Eigentumsgarantie und allgemeiner Vertrauensschutz schützen bauliche Nutzung von Grundstücken nur bei formeller bzw ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorlagen zum Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz unzulässig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorlagen zum Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz unzulässig

  • lto.de (Kurzinformation)

    OVG-Vorlagen unzulässig: BVerfG äußert sich nicht zu Berlins Zweckentfremdungsverbot

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Vorlagen zum Berliner Wohnraumzweckentfremdungsgesetz unzulässig - Vorlagen zum Berliner Wohnraumzweckentfremdungsgesetz unzulässig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Vorlagen zum Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz unzulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorlagen zum Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz unzulässig - Weder eine mögliche Verfassungswidrigkeit des Zweckentfremdungsverbots noch die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage wurden hinreichend dargelegt

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2022, 604
 
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Wird zitiert von ... (62)Zitiert selbst (76)

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender …

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2022 - 1 BvL 2/17
    Art. 12 Abs. 1 GG schützt vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind, indem sie eine Berufstätigkeit unmittelbar unterbinden oder beschränken; hingegen schützt die Berufsfreiheit nicht gegen jede Regelung, die Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit beeinflusst (vgl. BVerfGE 155, 238 m.w.N.).

    Gleichwohl kann der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt sein durch Normen, die zwar die Berufstätigkeit selbst unberührt lassen, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 113, 29 ; 155, 238 ; stRspr).

    Rn. 29 (1) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG enthält ein allgemeines Vertrauensschutzgebot (vgl. BVerfGE 128, 90 ; 155, 238 ; stRspr).

    Soweit die Voraussetzungen eines grundrechtsspezifischen Vertrauensschutzes wie etwa nach Art. 12 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG, nicht erfüllt sind, kommt allgemeiner Vertrauensschutz nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in Betracht (vgl. BVerfGE 155, 238 m.w.N.).

    Es würde Einzelne in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (BVerfGE 155, 238 m.w.N.).

    Das gilt unter anderem dann, wenn eine nach altem Recht erreichte Position entwertet wird und gerade die Rechtsänderung Ursache dieser Entwertung ist (vgl. BVerfGE 155, 238 ).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz …

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2022 - 1 BvL 2/17
    Rn. 19 aa) (1) Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht und sein Schutz von besonderer Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat (BVerfGE 143, 246 m.w.N.).

    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 102, 1 ; 143, 246 ; stRspr).

    Zugleich soll der Gebrauch des Eigentums dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 GG; vgl. BVerfGE 134, 242 ; 143, 246 ; 149, 86 ).

    Die Einbringung eines Gesetzentwurfs durch ein initiativberechtigtes Organ kann das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage zerstören, so dass eine darin vorgesehene Neuregelung ohne Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes unechte Rückwirkung entfalten darf (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 143, 246 ; 145, 20 ; 148, 217 ).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97

    Baulandumlegung

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2022 - 1 BvL 2/17
    Rn. 20 In Bezug auf Grundstücke schützt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch das Recht, ein Grundstück baulich zu nutzen (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 104, 1 ).

    Die bauliche Nutzung vermittelt dem Eigentümer in besonderer Weise einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich und ermöglicht damit eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung (BVerfGE 104, 1 ).

    Das Recht der baulichen Nutzung eines Grundstücks ist allerdings von vornherein nur im Rahmen der Gesetze geschützt (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 104, 1 ).

    Inhalt und Schranken der erlaubten Grundstücksnutzung werden daher insbesondere auch von den bauplanungsrechtlichen Vorgaben bestimmt, denen das betroffene Grundstück unterliegt, etwa von Bebauungsplänen (vgl. BVerfGE 34, 139 ; 70, 35 ; 79, 174 ; 104, 1 ; BVerfGK 19, 50 ;… dazu auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, Rn. 7 f.;… Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, Rn. 12;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2004 - 1 BvR 1238/04 -, Rn. 13;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2011 - 1 BvR 2232/10 -, Rn. 34).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2023 - 5 B 5.22

    Unzulässiger Betrieb von Ferienwohnungen im Wohngebiet

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. April 2022 - 1 BvL 3/17 u.a. -, juris, die Vorlage als unzulässig erachtet, weil der Senat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 3 ZwVbG weder im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf das allgemeine Vertrauensschutzgebot hinreichend dargelegt habe.

    Ein durch Art. 14 Abs. 1 GG bewirkter Bestandsschutz greift daher nur dann, wenn die bauliche Nutzung zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt worden ist, also formell baurechtmäßig war, oder jedenfalls genehmigungsfähig, also materiell baurechtmäßig war (vgl. zu allem BVerfG, Beschluss vom 29. April 2022 - 1 BvL 3/17 u.a. -, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Die Vermietung als Ferienwohnung stellt keine Wohnnutzung dar und ist in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 1 und 2 BauNVO grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2022 - 1 BvL 2/17 u.a. -, juris Rn. 23).

    Schon aus diesem Grund war nach dem geltenden Bauplanungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes die Nutzung der Räumlichkeiten der Klägerin zur Vermietung als Ferienwohnung nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2022, a.a.O., juris Rn. 24, wonach ein Schutz in einem Ausnahmefall nicht ausreicht).

    Das folgt bereits daraus, dass die berufliche Betätigung in Gestalt der Nutzung der betroffenen Räumlichkeiten zur Vermietung als Ferienwohnung nach dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes geltenden Baurecht nicht erlaubt war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2022, a.a.O., juris Rn. 37).

    Das allgemeine Vertrauensschutzgebot schützt nur vor Regelungen, die im Vergleich zum bislang bestehenden Recht belastendere Rechtsfolgen zeitigen, was bei einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1 Abs. 3 ZwVbG baurechtlich unzulässigen Nutzung baulicher Anlagen zur Vermietung als Ferienwohnung nicht gegeben ist (BVerfG, Beschluss vom 29. April 2022, a.a.O., juris Rn. 30).

    In dem Entwurf war vorgesehen, dass das Gesetz für alle als Wohnraum errichteten oder genutzten Wohnungen gelten sollte, die nach dem 13. Juni 2002 zweckentfremdet wurden (§ 1 Abs. 5 des Entwurfs); Verfügungs- und Nutzungsberechtigte sollten danach keinen generellen Vertrauensschutz genießen (…vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, Abgeordnetenhaus Berlin Drucks 17/0781, S. 9 f.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2022, a.a.O., juris Rn. 40).

  • VG Berlin, 24.07.2025 - 6 L 65.25

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Zweckentfremdungsbestimmungen von …

    Diese Verfahren wurden bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 1 BvL 2/17 bis 1 BvL 6/17 ausgesetzt (VG 6 K 93.16) beziehungsweise dessen Ruhen im Hinblick auf ausstehende Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in Parallelverfahren angeordnet (VG 6 K 142.17) und inzwischen wieder aufgenommen (nunmehr verbunden zu VG 6 K 213/24).

    Nach der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts greift ein durch Art. 14 Abs. 1 GG bewirkter Bestandsschutz nur dann, wenn die bauliche Nutzung zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt worden ist, also formell baurechtmäßig war, oder jedenfalls genehmigungsfähig, also materiell baurechtmäßig war (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2022 - 1 BvL 2/17 - juris Rn. 20).

    Eine Nutzung der Räumlichkeiten als Ferienwohnungen stellt bauplanungsrechtlich keine Wohnnutzung dar (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2022, a.a.O., Rn. 23; BVerwG, Beschlüsse vom 7. September 1984 - BVerwG 4 N 3.84 - juris Rn 21, 24, …und vom 8. Mai 1989 - BVerwG 4 B 78.89 - juris Rn. 3; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 28. September 2023, a.a.O., Rn. 113).

    Rn. 63 (aa) Die Vermietung als Ferienwohnungen stellt - wie dargelegt - keine Wohnnutzung dar und ist in einem - hier durch den Bebauungsplan I-202b vom 3. Juli 2006 (GVBl. S. 794) festgesetzten - allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 1 und 2 BauNVO grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2022, a.a.O., Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 28. September 2023, a.a.O., Rn. 113).

    Eine Berufung auf einen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG scheidet damit aus und zwar unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten ausnahmsweise als "Betrieb des Beherbergungsgewerbes" nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO bzw. als "sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb" nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB möglicherweise genehmigungsfähig wären, da die bloße Möglichkeit der Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung - solange diese nicht erteilt wurde - nicht zu einer Erstreckung des eigentumsrechtlichen Bestandschutzes führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2022, a.a.O., Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 28. September 2023, a.a.O., Rn. 115).

    Soweit Regelungen zwar die Berufstätigkeit selbst unberührt lassen, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, ist ein enger Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs sowie eine objektiv berufsregelnde Tendenz erforderlich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2022 - 1 BvL 2/17 - juris Rn. 26 m.w.N.).

    Rn. 72 Eine Verletzung der Berufsfreiheit der Antragstellerin scheidet vorliegend bereits aus, da die berufliche Betätigung in Gestalt der Nutzung der betroffenen Räumlichkeiten zur Vermietung als Ferienwohnungen nach dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes geltenden Baurecht - wie dargelegt - bereits allgemein nicht erlaubt war (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2022, a.a.O., Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 28. September 2023, a.a.O., Rn. 119).

    Rn. 78 Denn auch das allgemeine Vertrauensschutzgebot schützt nur vor Regelungen, die im Vergleich zum bislang bestehenden Recht belastendere Rechtsfolgen zeitigen, was bei einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes bauplanungsrechtlich unzulässigen Nutzung baulicher Anlagen zur Vermietung als Ferienwohnung nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2022, a.a.O., Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 28. September 2023, a.a.O., Rn. 120).

  • BVerfG, 14.11.2024 - 1 BvL 3/22

    PolG NRW - Observation - Längerfristige Observation unter Anfertigung von …

    Seitens des Bundesverfassungsgerichts ist eine einschränkende Auslegung der Vorlagefrage unter Berücksichtigung der Begründung der Vorlagebeschlüsse möglich (vgl. dazu BVerfGE 88, 145 ; 110, 412 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2022 - 1 BvL 2/17 u.a.-, Rn. 13).
  • VG Berlin, 19.03.2026 - 6 K 214.24

    Erteilung von zweckentfremdungsrechtlichen Negativattesten

    Mit Beschluss vom 28. August 2017 hat das Gericht das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 1 BvL 2/17 bis 1 BvL 6/17 ausgesetzt.

    Rn. 38 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts greift ein durch Art. 14 Abs. 1 GG bewirkter Bestandsschutz nur dann, wenn die bauliche Nutzung zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt worden ist, also formell baurechtmäßig war, oder jedenfalls genehmigungsfähig, also materiell baurechtmäßig war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2022 - 1 BvL 2/17 - juris Rn. 20).

    Eine Nutzung als Ferienwohnungen stellt demgegenüber bauplanungsrechtlich keine Wohnnutzung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2022 - 1 BvL 2/17 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 28. September 2023 - 5 B 5/22 - juris Rn. 113 ).

    Rn. 47 Die Vermietung als Ferienwohnungen ist in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 1 und 2 BauNVO grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2022 - 1 BvL 2/17 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 28. September 2023 - 5 B 5/22 - juris Rn. 113 ).

    Es kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den eigentumsrechtlichen Bestandschutzes auf den Regelfall und nicht nur auf Ausnahmefälle an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2022 - 1 BvL 2/17 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 28. September 2023 - 5 B 5/22 - juris Rn. 115 ).

    Rn. 52 Im Übrigen schützt das allgemeine Vertrauensschutzgebot nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 29. April 2022 - 1 BvL 2/17 - juris Rn. 30) nur vor Regelungen, die im Vergleich zum bislang bestehenden Recht belastendere Rechtsfolgen zeitigen.

    Das folgt bereits daraus, dass die berufliche Betätigung in Gestalt der Nutzung der betroffenen Räumlichkeiten zur Vermietung als Ferienwohnung nach dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes geltenden Baurecht nicht erlaubt war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2022, a.a.O., juris Rn. 37).

  • BVerwG, 09.12.2024 - 5 B 12.24

    Darlegungsanforderungen zum bundesrechtlichen Maßstab bei der Geltendmachung der …

    Dabei hat es sich hinsichtlich der bundesverfassungsrechtlichen Auslegung dieser Gewährleistungen im Wesentlichen auf diejenigen Maßstäbe bezogen, welche das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 29. April 2022 - 1 BvL 2/17 u. a. - (NZM 2022, 604) formuliert hat.

    Es wird insbesondere nicht dargetan, dass die Auslegung des Grundgesetzes einschließlich der bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze - gerade auch im Hinblick auf die Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht in der oben genannten Entscheidung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2022 - 1 BvL 2/17 u. a. - NZM 2022, 604) für die vorliegende Frage vorgegeben und die das Oberverwaltungsgericht übernommen hat - nicht ausreichend sei, um eine zutreffende Umsetzung in dem landesrechtlich geprägten Ausgangsfall zu gewährleisten.

    Unter anderem findet in diesem Zusammenhang auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit der vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen und gerade zum Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2022 - 1 BvL 2/17 u. a. - NZM 2022, 604) nicht statt.

  • BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvL 7/16

    Unzulässige Richtervorlage zur rückwirkenden Anwendung von § 32a Abs. 1 Satz 2 …

    Das vorlegende Gericht muss auch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtern, wenn sie naheliegt (vgl. BVerfGE 85, 329 ; 121, 108 ), und insoweit vertretbar begründen, dass es eine verfassungskonforme Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm nicht für möglich hält (vgl. BVerfGE 96, 315 ; 121, 108 ; 131, 88 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2022 - 1 BvL 2/17 u.a. - ).
  • VG Düsseldorf, 25.10.2022 - 14 K 3958/21

    Wochenweise Vermietung an Monteure ist Zweckentfremdung von Wohnraum!

    Das Vermieten einer Wohnung an Monteure stellt eine Zweckentfremdung im Sinne des WAG NRW (a.F.) dar.Ein Bestandsschutz besteht nicht, wenn die Nutzung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung formell baurechtswidrig war (BVerfG, Beschlüsse vom 29.04.2022 - 1 BvL 2/17).

    Rn. 21 Am 27. Juli 2021 hat vor der erkennenden Kammer ein Erörterungstermin stattgefunden, in dem ein Vergleich des Inhalts geschlossen wurde, dass vor dem Hintergrund der ausstehenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 2/17 u.a.) zu den Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Beklagte den Sofortvollzug aus der Ordnungsverfügung vom 3. Mai 2021 aufhob, sodass das Verfahren 14 L 1260/21 erledigt war.

    Rn. 56 vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2022 - 1 BvL 2/17 u.a. - juris, Rdnr. 39.

    Rn. 58 vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2022 - 1 BvL 2/17 u.a. - juris, Rdnr. 38.

  • VG Schleswig, 17.07.2025 - 8 A 134/23

    Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch Photovoltaikanlage im Garten eines …

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Gebäude zulässigerweise errichtet, wenn es in Übereinstimmung mit dem materiellen Bebauungsrecht errichtet oder wenn - trotz materieller Illegalität - eine Baugenehmigung erteilt worden ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2022 - 1 BvL 2/17 - juris Rn. 20;… Beschluss vom 24. Juli 2000 - 1 BvR 151/99 - juris Rn. 8; BVerwG…, Urteil vom 3. August 2016 - 4 C 3.15 - juris Rn. 18;… Beschluss vom 27. Juli 1994 - 4 B 48.94 - juris Rn. 5).
  • VerfG Hamburg, 06.09.2024 - HVerfG 1/23

    Volksbegehren "Hamburg Werbefrei" überwiegend durchzuführen - Verstoß gegen Art …

    Rn. 230 Denn soweit der Gesetzgeber von dem ihm mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrag Gebrauch gemacht hat, den Inhalt und die Schranken des Eigentums zu bestimmen und auszugestalten, schützt die Eigentumsgarantie den auf dieser Grundlage geschaffenen konkreten Bestand in der Hand der einzelnen Eigentümer und Eigentümerinnen gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt (…vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, 1 BvR 2821/11, BVerfGE 143, 246, juris Rn. 217; ferner BVerfG, Beschl. v. 29.4.2022, 1 BvL 2/17, juris Rn. 20;… BVerfG, Beschl. v. 24.7.2000, 1 BvR 151/99, juris Rn. 4, 8;… ferner BVerfG, Beschl. v. 15.12.1995, 1 BvR 1713/92, juris Rn. 4;… Jarass in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 18. Aufl. 2024, Art. 14, Rn. 58a;… Depenheuer/Froese in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 14, Rn. 126 mwN).

    Diesem zufolge bewirkt Art. 14 Abs. 1 GG einen Schutz für den Bestand und die bauliche Nutzung solcher Anlagen, die zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt worden sind, also formell baurechtmäßig waren, oder jedenfalls genehmigungsfähig, also materiell baurechtmäßig waren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.4.2022, 1 BvL 2/17, juris Rn. 20 m. Verw. u.a. auf BVerwG, Beschl. v. 5.6.2007, 4 B 20.07, juris Rn. 3;… ferner BVerfG, Beschl. v. 24.7.2000, 1 BvR 151/99, juris Rn. 4, 8;… BVerfG, Beschl. v. 10.10.1997, 1 BvR 310/84, juris Rn. 30;… BVerfG, Beschl. v. 15.12.1995, 1 BvR 1713/92, juris Rn. 4 f.;… vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 2.9.2004, 1 BvR 1860/02, juris Rn. 12 ff.).

  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 16.24
    Dabei hat es sich hinsichtlich der bundesverfassungsrechtlichen Auslegung dieser Gewährleistungen im Wesentlichen auf diejenigen Maßstäbe bezogen, welche das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 29. April 2022 - 1 BvL 2/17 u. a. - (NZM 2022, 604) formuliert hat.

    Es wird insbesondere nicht dargetan, dass die Auslegung des Grundgesetzes einschließlich der bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze - gerade auch im Hinblick auf die Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht in der oben genannten Entscheidung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2022 - 1 BvL 2/17 u. a. - NZM 2022, 604) für die vorliegende Frage vorgegeben und die das Oberverwaltungsgericht übernommen hat - nicht ausreichend sei, um eine zutreffende Umsetzung in dem landesrechtlich geprägten Ausgangsfall zu gewährleisten.

    Unter anderem findet in diesem Zusammenhang auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit der vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen und gerade zum Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2022 - 1 BvL 2/17 u. a. - NZM 2022, 604) nicht statt.

  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 13.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 38.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 18.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 23.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 15.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 42.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 17.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 30.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 19.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 47.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 45.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 14.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 34.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 26.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 22.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 31.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 32.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 44.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 41.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 21.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 33.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 35.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 28.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 43.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 20.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 46.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 39.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 48.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 25.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 24.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 37.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 27.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 40.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 29.24
  • BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 36.24
  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40020

    Planfeststellung für Ortsumfahrung Laufen

  • OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22

    Einkommensschwäche; Verzicht; freiwillig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.02.2018 - 5 S 13.17

    Voraussetzungen einer Rückführungsanordnung nach § 4 S. 1 ZwVbG (juris: …

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40023

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen …

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.08.2023 - 1 MB 15/23

    Bauordnungsverfügung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2017 - 5 B 4.17

    Zweckentfremdungsverbot; Rückwirkung; Ferienwohnung; Aussetzung des Verfahrens; …

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40025

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen …

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40024

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen …

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40026

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen …

  • BVerwG, 22.05.2025 - 4 BN 25.24

    Terrasse als Bestandteil einer Hauptanlage?

  • VG Minden, 15.01.2024 - 1 K 1510/20
  • VGH Bayern, 09.11.2022 - 15 ZB 22.1489

    Nutzungsänderung einer Gaststätte in Boardinghouse

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2025 - 1 LA 84/25

    Untersagung der Nutzung zweier Wohnungen zu Ferienwohnzwecken; Entstehung eines …

  • VG Köln, 01.09.2022 - 8 K 672/20
  • OLG Brandenburg, 31.05.2022 - 3 U 131/21

    Räumung eines Mietobjekts; Ablehnung einer Vertragsverlängerung; Anspruch auf …

  • VG Schleswig, 03.04.2025 - 8 A 40/24

    Anspruch auf Baugenehmigung für eine Ferienwohnung im reinen Wohngebiet

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.08.2024 - 1 MB 17/24
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