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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,267
BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99 (https://dejure.org/2006,267)
BVerfG, Entscheidung vom 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99 (https://dejure.org/2006,267)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 1484/99 (https://dejure.org/2006,267)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • DFR

    Dauerpflegschaften

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; KostO § 92 Abs. 2; ; KostO § 92 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Verhältnismäßigkeit staatlicher Gebührenerhebung im Rahmen von Fürsorgemaßnahmen und Abhängigkeit von den Kosten der entsprechenden gebührenpflichtigen Staatsleistung; Vereinbarkeit von § 92 Kostenordnung (KostO) mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungswidrigkeit von § 92 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 KostO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 92; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit des Kostensatzes bei Dauerpflegschaften

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Neue Regelung zur Personenpflegschaft nötig - Gerichtsgebühr darf sich nicht unbegrenzt am Vermögen orientieren

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf sich nicht unbegrenzt nach dem Vermögen des Betroffenen bemessen

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 115, 381
  • NJW 2006, 2246
  • FamRZ 2006, 997
  • Rpfleger 2006, 565
 
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Wird zitiert von ... (124)Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Gebührengesetz NRW

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
    Mit der Gebühr werden Einnahmen erzielt, welche die speziellen Kosten der dem Gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise decken (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; 108, 1 ).

    Das Vermögen des Betroffenen wirkt sich in der Regel nicht auf die Kosten der staatlichen Leistung aus, solange die Fürsorgemaßnahmen auf Aufgabenkreise der Personensorge beschränkt bleiben (vgl. zur Kostendeckung als Legitimationsgrund für die Gebührenbemessung bei staatlichen Leistungen BVerfGE 50, 217 ).

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
    Rn. 23 1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gleichheitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 ).

    Entscheidend ist, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils betroffenen Zusammenhang so bedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muss (vgl. BVerfGE 1, 264 ; 86, 81 ; 98, 365 ).

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Kirchensteuer Arbeitslose

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist aber nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Unterscheidungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (vgl. BVerfGE 4, 31 ; 86, 81 ; 90, 226 ).

    Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 90, 226 ).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvR 1467/91

    Wiedervereinigung - Mitarbeiter der Akademien

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist aber nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Unterscheidungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (vgl. BVerfGE 4, 31 ; 86, 81 ; 90, 226 ).

    Entscheidend ist, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils betroffenen Zusammenhang so bedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muss (vgl. BVerfGE 1, 264 ; 86, 81 ; 98, 365 ).

  • BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Höhe der Gebühren im Grundbuchverfahren

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
    Überdies rechtfertigt das gesteigerte Haftungsrisiko des Staats bei hohen Vermögenswerten eine nach dem Vermögen orientierte Staffelung der Gebühren (vgl. BVerfGK 3, 310 ).

    Derartige Gründe für die Ausgestaltung von Gebührenregelungen finden ihren Rückhalt im verfassungsrechtlich abgesicherten Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und im Justizgewährungsanspruch, der durch Art. 19 Abs. 4 GG und durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 80, 103 ; BVerfGK 3, 310 ).

  • OLG Oldenburg, 15.09.2005 - 5 W 130/05

    Gerichtsgebühr in Vormundschaftssachen bei beschränkter Personensorge

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
    Das Amtsgericht hat im Ausgangsverfahren nachvollziehbar und von sämtlichen Stellungnahmen der Anhörungsberechtigten nicht in Frage gestellt darauf hingewiesen, dass bei der Gebührenbemessung nach § 92 KostO im Fall der Fürsorgemaßnahmen mit alleinigem Bezug zur Personensorge bei vermögenden Gebührenschuldnern außergewöhnlich hohe Gerichtsgebühren gegebenenfalls einem sehr geringem Kontrollaufwand der Gerichte gegenüber stehen (vgl. dazu auch OLG Oldenburg, Rpfleger 2006, S. 101); dieser beschränkt sich wie vorliegend häufig auf die Kenntnisnahme und Prüfung eines jährlichen Berichts des Betreuers beziehungsweise Pflegers und die Verwahrung dieses Berichts.

    Rn. 31 Zwar wird von einigen Obergerichten und Teilen der Literatur, denen im Ergebnis auch die Bundesregierung und die Bundesrechtsanwaltskammer in ihren Stellungnahmen beigetreten sind, die Auffassung vertreten, eine verfassungskonforme Auslegung des § 92 KostO sei dahin möglich, den Anwendungsbereich der Vorschrift in Bezug auf die Gebührenerhebung für beschränkte Bereiche der Personensorge einzuschränken und dabei auf die Rechtsgedanken der allgemeinen Vorschriften der § 18 Abs. 1, § 30 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 KostO abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, unveröff. Beschluss vom 4. Oktober 1996 - 10 W 93/96 - OLG Oldenburg, Rpfleger 2006, S. 101;… Lappe, in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., 2005, § 92 Rn. 59).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
    Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 90, 226 ).
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
    Mit der Gebühr werden Einnahmen erzielt, welche die speziellen Kosten der dem Gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise decken (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; 108, 1 ).
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
    Mit der Gebühr werden Einnahmen erzielt, welche die speziellen Kosten der dem Gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise decken (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; 108, 1 ).
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99
    Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (vgl. BVerfGE 21, 12 ; 23, 242 ).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96

    Arbeitslosigkeit ohne Wettbewerb

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und …

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64

    Vermögensteuerveranlagung

  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Soldatenversorgungsgesetz

  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

  • OLG Köln, 23.08.1999 - 16 Wx 113/99

    Gebühr bei Anordnung der Dauerbetreuung

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvR 300/75

    Notwendige Verteidigung auch bei einem in Strafhaft befindlichen Beschuldigten

  • BayObLG, 24.07.1996 - 3Z BR 116/96

    Voraussetzung der Dauerbetreuung

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (BVerfGE 75, 108 ; 107, 218 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ).

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334 ; 55, 72 ; 76, 256 ; 85, 176 ; 101, 275 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 …

    Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (BVerfGE 75, 108 ; 107, 218 ; 115, 381 ; 141, 1 ).

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334 ; 55, 72 ; 76, 256 ; 85, 176 ; 101, 275 ; 115, 381 ; 141, 1 ).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz …

    Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 107, 218 ; 115, 381 ).

    Rn. 94 Das Willkürverbot ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 84, 239 ; 85, 176 ; 90, 145 ; 101, 275 ; 115, 381 ).

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