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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,98
BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64 (https://dejure.org/1969,98)
BVerfG, Entscheidung vom 14.01.1969 - 1 BvR 553/64 (https://dejure.org/1969,98)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Januar 1969 - 1 BvR 553/64 (https://dejure.org/1969,98)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Durchsetzung von Parteiverboten

  • opinioiuris.de

    Durchsetzung von Parteiverboten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Parteienverbot - Bestrafung wegen Meinungsäußerung - Unterstützung organisatorischen Zusammenhalts - Beschränkung der Meinungsfreiheit - Ansicht einer verbotenen Partei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 25, 44
  • NJW 1969, 738
  • DÖV 1969, 244
 
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Wird zitiert von ... (53)Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64
    Die KPD wurde durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 (BVerfGE 5, 85 ff.) für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst; wegen der besonderen Verhältnisse im Saarland (vgl. BVerfGE 6, 300 ff.; 13, 165 ff.) war der Beschwerdeführer noch bis 1960 Mitglied des saarländischen Landtags.

    Grundsätzlich stünden in der Ebene der Verfassung das Parteiverbot und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gleichwertig nebeneinander (BVerfGE 5, 85 [137]).

    Der Übertragung der Zuständigkeit für den Auflösungsausspruch auf das Bundesverfassungsgericht stehen das Prinzip des Rechtsstaats und der Gewaltenteilung nicht entgegen (BVerfGE 5, 85 [391 f.; 134 ff.; 142 f.]).

    Es soll einmal verhindert werden, daß der Zusammenhalt der Partei unter dem Vorwand der Vermögensauseinandersetzung von den Organen der aufgelösten Partei aufrechterhalten wird (BVerfGE 5, 85 [392 f.]).

    Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Eingriffen in die Meinungsfreiheit des Außenstehenden läßt sich jedoch noch nicht den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 17. August 1956 über das Verhältnis von Art. 21 Abs. 2 GG zu Art. 5 GG entnehmen (BVerfGE 5, 85 [134 ff.]).

    Rn. 51 Äußere Umstände, die den erforderlichen Bezug auf die verbotene Organisation schaffen, können etwa gegeben sein, wenn sich der Äußernde in Aufmachung und Stil seiner Ausführungen oder der Art der Agitation der verbotenen Partei anpaßt (vgl. BVerfGE 5, 85 [380]).

    Grund der Verurteilung war vielmehr seine aktive politische Betätigung, mag diese auch von der Theorie des Marxismus-Leninismus bestimmt gewesen sein (vgl. BVerfGE 5, 85 [145 f.]).

  • BGH, 20.03.1963 - 3 StR 5/63

    Strafbarkeit von Handlung zur Förderung einer verbotenen Partei (KPD) - …

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64
    Das Handeln des Beschwerdeführers stelle aber nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1963 (BGHSt 18, 296 ff.) eine strafbare Förderung der illegalen KPD dar.

    Rn. 11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHSt 18, 296 ff.) liege bei den früheren KPD-Funktionären, die sich im Sommer 1961 als "unabhängige kommunistische Einzelkandidaten" am Bundestagswahlkampf beteiligten, in aller Regel eine nach §§ 42, 47 BVerfGG strafbare Zuwiderhandlung vor.

    Rn. 56 Die angegriffenen Strafurteile nehmen wiederholt auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1963 (BGHSt 18, 296 ff.) Bezug.

  • BVerfG, 21.03.1957 - 1 BvB 2/51

    Vollstreckung eines Urteils des BVerfG

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64
    Die KPD wurde durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 (BVerfGE 5, 85 ff.) für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst; wegen der besonderen Verhältnisse im Saarland (vgl. BVerfGE 6, 300 ff.; 13, 165 ff.) war der Beschwerdeführer noch bis 1960 Mitglied des saarländischen Landtags.

    Verboten wird durch einen Auflösungsausspruch "die einer politischen Partei eigentümliche politische Betätigung eines kommunistischen Organisationsapparates" (BVerfGE 6, 300 [306]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64
    Vielmehr muß das Strafgesetz als allgemeines, das Grundrecht beschränkende Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG seinerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so ausgelegt werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Äußerung von Meinungen namentlich im öffentlichen Leben führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt (BVerfGE 7, 198 [208 ff.]).
  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64
    Rn. 54 Mögen gegen den Einzelnen bei seiner Beteiligung am organisierten Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zugleich auch Maßnahmen nach Art. 18 GG getroffen werden können (vgl. BVerfGE 2, 1 [74 f.]), so stehen bei der Durchsetzung eines Parteiverbots die durch Art. 21 Abs. 2 GG zugelassenen Mittel des Straf- und Verwaltungsrechts auf jeden Fall zur Verfügung.
  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen …

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64
    Sie kann angesichts der großen Bedeutung, die der Ausschaltung verfassungswidriger Parteien für die Bewahrung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zukommt, nicht als unangemessen angesehen werden (vgl. BVerfGE 1, 332 [348]; 6, 389 [439]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64
    Rn. 55 4. Bei der Gesamtwürdigung der angefochtenen Urteile gemäß der beschränkten Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 18, 85 [92 f.]) geben zwar einzelne Ausführungen zu Bedenken Anlaß.
  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64
    Die Voraussetzungen der Strafbarkeit ergeben sich mittelbar aus einem Gesetz (vgl. BVerfGE 14, 245 [252]), denn der Umfang des den Straftatbestand ausfüllenden Ausspruches des Bundesverfassungsgerichts ist in § 46 Abs. 3 BVerfGG genau vorgezeichnet.
  • BVerfG, 03.02.1959 - 1 BvR 419/54

    Hochverrat ohne Parteienverbot

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64
    In der Entscheidung vom 3. Februar 1959 (BVerfGE 9, 162 [165]) wird den Vorschriften, die wie die §§ 80, 81 StGB (Hochverrat) den Schutz von Verfassungseinrichtungen gegen Angriffe Einzelner bewirken, Art. 21 Abs. 2 GG als Norm gegenübergestellt, "die die Parteiorganisation als solche betrifft; sie soll Gefahren, die der in Abs. 1 dieser Vorschrift garantierten Freiheit der politischen Willensbildung von einer verfassungswidrigen Partei drohen können, rechtzeitig abwehren".
  • BVerfG, 13.06.1952 - 1 BvR 137/52

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollstreckung eines sowjetzonalen …

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64
    Sie kann angesichts der großen Bedeutung, die der Ausschaltung verfassungswidriger Parteien für die Bewahrung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zukommt, nicht als unangemessen angesehen werden (vgl. BVerfGE 1, 332 [348]; 6, 389 [439]).
  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 125/60

    Jugendgefährdende Schriften I

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 176/66

    Verfassungsfeindliche Äußerungen

  • BVerfG, 10.10.1961 - 2 BvN 1/60

    Wegfall der Vorlagefrage durch "Erledigung" des Ausgangsverfahrens

  • BGH, 19.08.1964 - 3 StR 27/64

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche …

    Art. 21 Abs. 2 GG ist darauf gerichtet, Risiken zu begegnen, die von der Existenz einer Partei mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz und ihren typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeiten ausgehen (vgl. BVerfGE 25, 44 ).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Aus den aufgeführten Normen des Grundgesetzes können aber keine weiter gehenden Rechtsfolgen als die ausdrücklich angeordneten abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 13, 46 ; 25, 44 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats…, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 ).

    Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten knüpfen nicht an die Gesinnung, sondern an Gefahren für Rechtsgüter an, die aus konkreten Handlungen folgen (vgl. BVerfGE 25, 44 ).

  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

    Rn. 76 Die Annahme eines Verfahrenshindernisses mit der Folge sofortiger Verfahrenseinstellung kommt freilich nur als ultima ratio möglicher Rechtsfolgen von Verfassungsverstößen und nur insoweit in Betracht, als dies mit den spezifischen Gefahrenabwehrzwecken des Verfahrens gemäß Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 25, 44 ) vereinbar ist.

    Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 21 Abs. 2 GG - einer Vorschrift, die den besonderen Gefahren begegnen soll, welche mit der Existenz einer von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz geprägten Partei und ihrer verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeiten typischerweise verbunden sind (vgl. BVerfGE 25, 44 ) - sind deshalb auch die rechtlichen Möglichkeiten und Befugnisse staatlicher Stellen zu berücksichtigen, durch die sie ihren Auftrag zum Verfassungsschutz erst wirksam erfüllen können.

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