Rechtsprechung
| BVerfG, 15.04.2005 - 1 BvR 952/04 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- Judicialis
SGB III § ... 133 Abs. 1 n.F.; ; SGB III § 136 Abs. 1; ; SGB III § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 a.F.; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
- Wolters Kluwer
Fiktive Berücksichtigung der Kirchensteuer bei nicht zu einer steuererhebenden Kirche zugehörigen Arbeitslosen im Rahmen der Berechnung des Arbeitslosengeldes ; Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Kirchensteuer als gewöhnlich anfallender Abzug
- Wolters Kluwer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB III § 136 Abs. 2 S. 2 Nr. 2
Verfassungsmäßigkeit der fiktiven Berücksichtigung der Kirchensteuer bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Freiburg, 20.11.2002 - S 8 AL 650/02
- LSG Baden-Württemberg, 15.07.2003 - L 13 AL 4869/02
- BSG, 23.03.2004 - B 11 AL 213/03 B
- BVerfG, 15.04.2005 - 1 BvR 952/04
Papierfundstellen
- BVerfGK 5, 175
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (14)
- BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85
Kirchensteuer Arbeitslose
Auszug aus BVerfG, 15.04.2005 - 1 BvR 952/04
Rn. 3 2. Die Vorgängerregelung der angegriffenen Vorschrift (§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes) hatte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23. März 1994 für verfassungsmäßig erklärt (BVerfGE 90, 226 ; vgl. zu der Berechnung auf Grund fiktiver pauschaler Abzüge schon BVerfGE 63, 255 ).Dies hat das Bundesverfassungsgericht schon zu der inhaltsgleichen Vorgängerregelung festgestellt (vgl. BVerfGE 90, 226 .
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23. März 1994 dem Gesetzgeber lediglich aufgegeben, die weitere Entwicklung zu beobachten und "wesentlichen" Veränderungen rechtzeitig Rechnung zu tragen (BVerfGE 90, 226 ).
- BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen …
Auszug aus BVerfG, 15.04.2005 - 1 BvR 952/04
Gerichte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, vorab mitzuteilen, wie sie den Vortrag der Parteien würdigen und deshalb entscheiden wollen (vgl. BVerfGE 86, 133 ). - BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86
'Kohlepfennig'
Auszug aus BVerfG, 15.04.2005 - 1 BvR 952/04
Durch die ersatzlose Aufhebung der angegriffenen Regelung ab Januar 2005 hat sich die Rechtslage seit Anhängigkeit der Verfassungsbeschwerde geändert (vgl. BVerfGE 91, 186 ;… BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2000, S. 797 ).
- BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81
National Iranian Oil Company
Auszug aus BVerfG, 15.04.2005 - 1 BvR 952/04
Dass sie bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung anderer Rechtsansicht waren als der Beschwerdeführer, begründet für sich noch keinen Verstoß gegen die genannten Verfassungsrechte (vgl. BVerfGE 64, 1 ). - BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
BVerfGE 90, 22 - Annahmegründe
Auszug aus BVerfG, 15.04.2005 - 1 BvR 952/04
Die aufgehobene Regelung ist auch nicht für eine erhebliche Anzahl noch anhängiger Streitigkeiten bedeutsam (vgl. BVerfGE 90, 22 ). - BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94
Hochschullehrer
Auszug aus BVerfG, 15.04.2005 - 1 BvR 952/04
Dass es diese Erhebung für rechtlich nicht relevant gehalten hat, verletzt nicht Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 96, 205 ). - BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88
Erledigung der Hauptsache
Auszug aus BVerfG, 15.04.2005 - 1 BvR 952/04
Ebenso ist wegen der prognostizierten sinkenden Zahl von Kirchenmitgliedern nicht zu erwarten, dass der Gesetzgeber sie erneut einführt (vgl. BVerfGE 81, 138 ; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, 1 BvR 1174/88 vom 22. April 1997 [JURIS]). - BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96
Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem "Solidaritätszuschlag"
Auszug aus BVerfG, 15.04.2005 - 1 BvR 952/04
Durch die ersatzlose Aufhebung der angegriffenen Regelung ab Januar 2005 hat sich die Rechtslage seit Anhängigkeit der Verfassungsbeschwerde geändert (vgl. BVerfGE 91, 186 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2000, S. 797 ). - BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvL 21/80
Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a AFG
Auszug aus BVerfG, 15.04.2005 - 1 BvR 952/04
Rn. 3 2. Die Vorgängerregelung der angegriffenen Vorschrift (§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes) hatte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23. März 1994 für verfassungsmäßig erklärt (BVerfGE 90, 226 ; vgl. zu der Berechnung auf Grund fiktiver pauschaler Abzüge schon BVerfGE 63, 255 ). - BSG, 25.06.2002 - B 11 AL 55/01 R
Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Leistungsentgelt - gewöhnlich anfallende …
Auszug aus BVerfG, 15.04.2005 - 1 BvR 952/04
In Anknüpfung an diesen Beschluss hat das Bundessozialgericht am 25. Juni 2002 entschieden, der Gesetzgeber sei zu einer Änderung verpflichtet, sobald ihm Zahlen vorlägen, wonach der Anteil kirchenzugehöriger Arbeitnehmer unter 55 vom Hundert gesunken sei (SozR 3-4300 § 136 Nr. 1). - BVerfG, 22.07.2002 - 1 BvR 131/95
Berücksichtigung eines Kirchensteuerhebesatzes bei der Bemessung des …
- BSG, 23.03.2004 - B 11 AL 213/03 B
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage im sozialgerichtlichen …
- LSG Baden-Württemberg, 15.07.2003 - L 13 AL 4869/02
Verfassungsmäßigkeit des Kirchensteuer-Hebesatzes beim Bemessungsentgelt für das …
- BVerfG, 22.04.1997 - 1 BvR 1174/88
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen finanzgerichtrliche Entscheidungen …
- BAG, 21.01.2025 - 3 AZR 100/24
Berechnung einer Betriebsrente - Gesamtbetriebsvereinbarung - Abzug fiktiver …
Eine derartige Konkretisierung wäre - sollte ein Kirchensteuerabzug auch bei bestehender Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche zu unterbleiben haben - hingegen zu erwarten gewesen, weil der Abzug der Kirchensteuer vom individuellen Bruttoverdienst jedenfalls im Zeitpunkt des Zustandekommens der GBV 1992 einen gewöhnlich anfallenden Abzug darstellte (vgl. BVerfG 22. Juli 2002 - 1 BvR 131/95 - zu II 2 der Gründe; zur prozentualen Entwicklung kirchenzugehöriger Arbeitnehmer seit 1983 BVerfG 15. April 2005 - 1 BvR 952/04 - zu I 3 sowie II 2 b der Gründe).Die Regelung hat auch nicht zur Folge, dass die Versorgungsempfänger, die keiner steuererhebenden Kirche angehören, mit Beträgen belastet werden, die einer Kirche zugutekommen (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG 15. April 2005 - 1 BvR 952/04 - zu II 2 a der Gründe).
- LAG Düsseldorf, 13.03.2024 - 12 Sa 738/23
Anspruch auf eine höhere Betriebsrente; Abzug der Kirchensteuer im Rahmen einer …
Betrug der Anteil kirchenzugehöriger Arbeitnehmer im Jahr 1983 etwa 85 vom Hundert, war er bis zum Jahr 1998 auf 57, 1 vom Hundert und im Jahr 2001 auf 55 vom Hundert zurückgegangen (vgl. BVerfG 15.04.2005 - 1 BvR 952/04, juris Rn. 11, 4).Bei diesen statistischen Werten hat es das Bundesverfassungsgericht bis zum 01.01.2005 für die Berechnung des Arbeitslosengeldes gebilligt, davon auszugehen, dass es sich der Kirchensteuer um einen gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzug handelt (…BVerfG 23.03.1994 - 1 BvL 8/85, juris Rn. 47 ff.; BVerfG 15.04.2005 - 1 BvR 952/04, juris Rn. 11).
Dafür spricht auch, dass sich rechtssicher kaum bestimmen ließe, ab wann genau und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung in der Typik eintritt (vgl. insoweit zur Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und Hinweis auf die Schwierigkeit einer zeitnahen Datenerhebung BVerfG 15.04.2005 - 1 BvR 952/04, juris Rn,. 11).
- BVerfG, 17.11.2010 - 1 BvR 2118/10
Nichtannahmebeschluss: Unzureichend substantiierte Begründung einer …
Mit dieser Problematik hat sich das Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach befasst (vgl. BVerfGE 90, 226 ; BVerfGK 5, 175 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer der Ersten Senats vom 22. Juli 2002 - 1 BvR 131/95 -, juris).Unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung in BVerfGE 90, 226 hat die 3. Kammer des Ersten Senats im Beschluss vom 15. April 2005 - 1 BvR 952/04 - zuletzt ausgeführt, die fiktive Berücksichtigung der Kirchensteuer als pauschaler Abzugsposten bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F. verletze Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG nicht (BVerfGK 5, 175 ).
Eine Auseinandersetzung mit der unmittelbar einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere mit dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2005 - 1 BvR 952/04 - (BVerfGK 5, 175 ff.) der sämtliche erhobenen Grundrechtsrügen behandelt, erfolgt nicht.
- LSG Bayern, 11.05.2006 - L 9 AL 57/03
Überprüfung einer bestandkräftigen Berechnungsgrundlage für einen …
Nachdem aufgrund des Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 31.12.2003 (BGBl. I S.2848) die Kirchensteuern seit 01.01.2005 nicht mehr als Entgeltabzug bei der Leistungsberechnung der Lohnersatzleistungen der Beklagten berücksichtigt wurden, trug der Kläger unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.04.2005 Az.: 1 BvR 952/04 = SozR 4-4300 § 136 Nr. 1 noch vor: Das höchste Gericht habe den Fehler des Gesetzgebers in der angefochtenen Regelung anerkannt, erklärt, dass sie erwartungsgemäß nicht mehr eingeführt werde und sie aufgehoben.Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vom Kläger seinerseits zitierten Beschluss vom 15.04.2005, Az.: 1 BvR 952/04, zur Entwicklung der Gesetzgebung ausdrücklich festgestellt, dass die nach § 136 Abs. 2 SGB III bis zum 31.12.2004 vorgeschriebene Berücksichtigung der Kirchensteuer bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts nicht verfassungswidrig gewesen sei.
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2005 - L 6 AL 63/05
Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Seit April 2004 sei beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 1 BvR 952/04 eine Verfassungsbeschwerde anhängig um festzustellen, dass der bis zum 31. Dezember 2004 praktizierte Kirchensteuerabzug verfassungswidrig sei.Insoweit verweist der Senat auf die bereits vom SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zitierte Rechtsprechung des BSG, den im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Beschluss des BSG vom 22. Juni 2005 (B 11a AL 15/05 B) sowie den Beschluss des BVerfG vom 15. April 2005 (1 BvR 952/04) und sieht von einer weiteren Darstellung ab.
- VGH Bayern, 07.11.2018 - 9 ZB 15.679
Wiederaufgreifen eines Baugenehmigungs- und Baubeseitigungsverfahrens
Rn. 14 Abgesehen davon, dass die Gerichte grundsätzlich nicht verpflichtet sind, vorab mitzuteilen, wie sie den Vortrag der Parteien würdigen und deshalb entscheiden wollen (vgl. BVerfG, E.v. 15.4.2005 - 1 BvR 952/04 - juris Rn. 11 m.w.N.), mussten sich die Kläger angesichts der Gründe des Bescheids vom 7. Juli 2014 darüber im Klaren sein, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Privilegierung möglicherweise in derselben Weise bewerten würde wie die Beklagte. - LSG Hamburg, 29.10.2009 - L 5 AL 88/03
Notwendigkeit des Nachweises täglicher Erreichbarkeit per Briefpost für einen …
Auch für die Jahre 2001 bis 2004 liegt in der Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes keine Grundrechtsverletzung (BVerfG, Beschluss vom 15.4.2005 - 1 BvR 952/04). - LSG Bayern, 06.09.2007 - L 8 AL 230/05
Festlegung des Streitgegenstandes in einem Berufungsverfahren; Beurteilung von …
So führt zum Beispiel noch am 15. April 2005 das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss über die Nichtannahme eine Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 952/04) aus: "Der Gesetzgeber hat sich jedenfalls innerhalb des ihm zur Regelung dieser Frage vom Grundgesetz eröffneten Spielraums bewegt, wenn er die in Frage stehende Vorschrift bis zum 31. Dezember 2004 aufrecht erhalten hat. - VGH Bayern, 21.07.2020 - 1 CS 20.1204
Baueinstellung hinsichtlich des Neubaus einer Fertiggarage
Auch wenn die Rechtslage - wie hier - umstritten oder problematisch ist, müssen daher die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfG, B.v. 15.4.2005 - 1 BvR 952/04 - juris 2 m.w.N; BVerwG, B.v. 24.7.2008 - 6 PB 18.08 - DÖV 2008, 1005). - LSG Berlin, 12.01.2005 - L 6 AL 13/04
Sachentscheidungsvoraussetzungen einer Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; …
Zudem sei seit April 2004 unter dem Az. 1 BvR 952/04 eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig, um festzustellen, dass der bis zum 31. Dezember 2004 praktizierte Kirchensteuerabzug verfassungswidrig sei. - BSG, 07.08.2007 - B 11a AL 27/07 B
- LSG Baden-Württemberg, 16.12.2005 - L 8 AL 1698/05
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2006 - L 4 AL 252/05
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