Rechtsprechung
| LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 4 Sa 216/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 8 Abs 1 TzBfG, § 8 Abs 4 TzBfG
Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit - IWW
§ 69 Abs. 2 ArbGG, § ... 27 BetrVG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG, § 894 Abs. 1 ZPO, § 263 ZPO, § 268 ZPO, § 8 Abs. 1 TzBfG, § 8 Abs. 7 TzBfG, § 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, § 8 Abs. 6 TzBfG, § 8 Abs. 5 S. 1 TzBfG, § 8 Abs. 5 S. 2 TzBfG, § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG, § 106 GewO, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, § 8 TzBfG, § 80 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BetrVG, § 78 S. 2 BetrVG, § 27 Abs. 2 BetrVG, § 80 Abs. 1 Ziffer 2 b BetrVG, § 102 BetrVG, § 92 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72 a ArbGG
- arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de
Zum einstweiligen Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung
- ra.de
- arbeitsrechtsiegen.de
Anspruch auf Arbeitszeitverringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Fehlerhaft zustande gekommene Regelungsabrede bei unbestimmter Übertragung von Mitbestimmungsaufgaben des Betriebsrats auf den Betriebsausschuss; Klage eines Fuhrparkdisponenten auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit bei unzureichenden Darlegungen des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 09.04.2014 - 4 Ca 2302/13
- ArbG Koblenz, 10.03.2015 - 12 Ga 11/15
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 4 Sa 216/14
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.06.2015 - 4 SaGa 2/15
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (8)
- BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 893/07
Teilzeitanspruch und betriebliche Mitbestimmung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 4 Sa 216/14
Die Abgabe der Annahmeerklärung des Arbeitgebers zu einem Neuverteilungsantrag nach § 8 TzBfG unterliegt deshalb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats (BAG vom 16. Dezember 2008 - 9 AZR 893/07 - AP Nr. 27 zu § 8 TzBfG).Zwar kann eine solche einem Änderungsverlangen des Arbeitnehmers nach § 8 TzBfG entgegenstehen (BAG vom 16. Dezember 2008 - a. a. O.).
Eine (nicht formbedürftige) Regelungsabrede kann auf diese Weise konkludent getroffen werden (BAG vom 16. Dezember 2008 - 9 AZR 893/07 - a. a. O.).
- BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 626/03
Anspruch auf Teilzeitarbeit
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 4 Sa 216/14
Ein Teilzeitverlangen ist nämlich der Auslegung zugänglich und regelmäßig dahingehend auszulegen, dass es sich hilfsweise auf den Zeitpunkt richtet, zu dem der Arbeitnehmer die Verringerung frühestmöglich verlangen kann (BAG vom 20. Juli 2004 - 9 AZR 626/03 - AP Nr. 11 zu § 8 TzBfG).Gleichwohl konnte die Zustimmungsfiktion des § 8 Abs. 5 S. 2 TzBfG nicht eintreten, da das Änderungsverlangen der Klägerin zu kurzfristig gestellt war (BAG vom 20. Juli 2004 - 9 AZR 626/03 - a. a. O.).
Es obliegt dem Arbeitgeber sich zu bemühen, die durch die Arbeitszeitverringerung ausfallende Arbeitszeit durch Einstellung einer (Teilzeit-) Ersatzkraft auszugleichen (BAG vom 20. Juli 2004 - 9 AZR 626/03 - a. a. O.).
- BAG, 23.08.1984 - 2 AZR 391/83
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 4 Sa 216/14
Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht für die Berücksichtigung von Mängeln bei der Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung nach § 102 BetrVG entwickelt hat (Sphärentheorie), sind auf das Zustandekommen einer Regelungsabrede nicht übertragbar, weil diese einen wirksamen Beschluss des Betriebsrats bzw. des Betriebsausschusses voraussetzt (vgl. hierzu: BAG vom 23. August 1984 - 2 AZR 391/83 - AP Nr. 17 zu § 103 BetrVG 1972).
- BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 239/07
Arbeitszeitverringerung - Bestimmtes Verringerungsverlangen - Konkretisierung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 4 Sa 216/14
Die zweijährige Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG wurde daher nicht ausgelöst (vgl. BAG vom 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - AP Nr. 23 zu § 8 TzBfG). - BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 644/03
Teilzeitanspruch - Verteilung der Arbeitszeit
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 4 Sa 216/14
Auch hierzu bedürfte es zunächst eines entsprechenden Sachvortrages des auch insoweit darlegungsbelasteten Arbeitgebers (BAG vom 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - AP Nr. 9 zu § 8 TzBfG). - BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 275/04
Zulässigkeit der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 4 Sa 216/14
Dabei reicht es aus, wenn im Übertragungsbeschluss die betreffende Norm durch Mitteilung des Paragraphen zur Benennung des übertragenen Rechts angegeben ist (BAG vom 17. März 2005 - 2 AZR 275/04 - AP Nr. 6 zu § 27 BetrVG 1972). - LAG Rheinland-Pfalz, 30.01.2009 - 9 Sa 640/08
Verringerung der Arbeitszeit - Ersatzkraft
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 4 Sa 216/14
Der Einwand des Arbeitgebers, keine geeignete Ersatzkraft finden zu können, ist nur beachtlich, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass eine dem Berufsbild des Arbeitnehmers, der seine Arbeitszeit reduzieren möchte, entsprechende zusätzliche Teilzeit-Ersatzkraft auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht ( LAG Rheinland-Pfalz vom 13. März 2013 - 8 Sa 534/12 -, zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2009 - 9 Sa 640/08 -, zitiert nach juris;… Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Auflage, § 8 TzBfG, Randziffer 35 m. w. N.). - LAG Rheinland-Pfalz, 13.03.2013 - 8 Sa 534/12
Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 4 Sa 216/14
Der Einwand des Arbeitgebers, keine geeignete Ersatzkraft finden zu können, ist nur beachtlich, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass eine dem Berufsbild des Arbeitnehmers, der seine Arbeitszeit reduzieren möchte, entsprechende zusätzliche Teilzeit-Ersatzkraft auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht ( LAG Rheinland-Pfalz vom 13. März 2013 - 8 Sa 534/12 -, zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2009 - 9 Sa 640/08 -, zitiert nach juris;… Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Auflage, § 8 TzBfG, Randziffer 35 m. w. N.).
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