Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 148/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Judicialis
BGB § 138; ; BGB § 767 Abs. 2; ; BGB § 398; ; BGB § 765; ; BGB § 138 Abs. 1; ; ZPO § 141; ; ZPO § 356
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 171; BGB § 172; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
Keine Berufung auf Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckungsunterwerfung trotz Verstoß der zugrundeliegenden Vollmacht gegen Rechtsberatungsgesetz bei wirksamer Verpflichtung zur Grundschuldbestellung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 138; BGB § 765
Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages wegen krasser finanzieller Überforderung des Bürgen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch aus abgetretenem Recht auf Grund einer Bürgschaft; Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Bürgschaft; Voraussetzungen für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses eines Bürgschaftsvertrages; Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Cottbus, 20.06.2005 - 2 O 248/04
- OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 148/05
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (8)
- BGH, 29.06.1999 - XI ZR 10/98
Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen finanzieller Überforderung des Bürgen
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 148/05
Die Annahme eines sittenwidrigen Ausnutzens der Lage des Bürgen kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn dem Kreditgeber die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bürgen und die Tatsachen, die eine emotionale Verbundenheit zu dem Hauptschuldner begründen, zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bekannt sind oder er sich einer entsprechenden Kenntnis zumindest bewusst verschlossen hat (zur Kenntnis von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen vgl. nur: BGH NJW 1999, 2584, 2587; zur Kenntnis von der emotionalen Nähebeziehung zum Hauptschuldner vgl. nur BGH NJW 1997, 1005 und NJW 2002, 744, 745).Fraglich ist allerdings, ob diese Gleichstellung auch so weit gerechtfertigt ist, dass die Zedentin als Brauerei sich - wie ein Kreditinstitut (vgl. dazu nur BGH NJW 1999, 2584, 2587) - entgegenhalten lassen muss, ihr sei die - unterstellt - objektiv nicht ausreichende Leistungsfähigkeit der Beklagten bekannt gewesen, weil sie sich keine Selbstauskunft der Beklagten über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat vorlegen lassen sondern sich auf die Einholung einer Bürgelauskunft beschränkt hat (die insoweit ohne Aussagewert ist).
- BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95
Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 148/05
Auch unter dem Gesichtspunkt der Schriftform fehlt es nicht daran, dass der Gläubiger, der Hauptschuldner und die verbürgte Hauptschuld sich wenigstens in hinlänglich klaren Umrissen (vgl. dazu nur: BGHZ 132, 119 ff.) aus der Bürgschaftsurkunde selbst ergeben müssen. - BGH, 25.01.2005 - XI ZR 28/04
Sittenwidrigkeit der Verbürgung des kraß überforderten Ehepartners für ein …
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 148/05
aa) Wie der BGH in einer Vielzahl von Entscheidungen gleich lautend ausgeführt hat, reicht selbst der Umstand, dass ein Bürge voraussichtlich nicht einmal die vertragliche Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens tragen kann, regelmäßig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen (vgl. nur: BGH NJW 2005, 971, 972).
- BGH, 04.12.2001 - XI ZR 56/01
Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages durch den finanziell überforderten …
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 148/05
Die Annahme eines sittenwidrigen Ausnutzens der Lage des Bürgen kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn dem Kreditgeber die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bürgen und die Tatsachen, die eine emotionale Verbundenheit zu dem Hauptschuldner begründen, zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bekannt sind oder er sich einer entsprechenden Kenntnis zumindest bewusst verschlossen hat (zur Kenntnis von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen vgl. nur: BGH NJW 1999, 2584, 2587; zur Kenntnis von der emotionalen Nähebeziehung zum Hauptschuldner vgl. nur BGH NJW 1997, 1005 und NJW 2002, 744, 745). - BGH, 18.12.2002 - XII ZR 253/01
Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages; Bezugnahme auf Anlagen
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 148/05
Die frühere Rechtsprechung, wonach die Einheitlichkeit einer Urkunde auch eine körperliche Verbindung erforderte, ist inzwischen durch den BGH aufgegeben worden (vgl. nur BGH NJW 2003, 1248). - BGH, 13.11.2001 - XI ZR 82/01
Zur Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen naher Angehöriger gegenüber …
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 148/05
Zwar wird man die Zedentin, die als Brauerei im Zusammenhang mit langfristigen Bindungen von Gastronomen regelmäßig auch Kredite vergibt, unter dem Gesichtspunkt einer strukturellen Überlegenheit gegenüber dem Darlehensnehmer sowie einem Bürgen grundsätzlich einem gewerblichen Kreditgeber im Sinne der vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften gleichstellen können (vgl. zur Gleichstellung gewerblicher Kreditgeber mit Kreditinstituten nur: BGH NJW 2002, 746, 747). - BGH, 23.01.1997 - IX ZR 55/96
Übernahme einer Bürgschaft durch den nichtehelichen Lebenspartner des …
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 148/05
Die Annahme eines sittenwidrigen Ausnutzens der Lage des Bürgen kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn dem Kreditgeber die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bürgen und die Tatsachen, die eine emotionale Verbundenheit zu dem Hauptschuldner begründen, zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bekannt sind oder er sich einer entsprechenden Kenntnis zumindest bewusst verschlossen hat (zur Kenntnis von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen vgl. nur: BGH NJW 1999, 2584, 2587; zur Kenntnis von der emotionalen Nähebeziehung zum Hauptschuldner vgl. nur BGH NJW 1997, 1005 und NJW 2002, 744, 745). - BGH, 28.02.2002 - IX ZR 153/00
Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsversprechens wegen Überforderung des Bürgen
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 148/05
bb) Die Übernahme der Bürgschaft durch die Beklagte ist - ihre krasse finanzielle Überforderung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als wahr unterstellt - auch nicht deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil der Zedentin zur Last zu legen wäre, dass die Beklagte durch andere - der Zedentin zuzurechnende - Umstände, insbesondere durch Äußerungen, die das zu übernehmende Risiko verharmlosten (vgl. dazu nur: BGH NJW-RR 2002, 1130), in ihrer Entschließungsfreiheit beeinträchtigt worden wäre.
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