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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,325
BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91 (https://dejure.org/1993,325)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.1993 - 6 C 8.91 (https://dejure.org/1993,325)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 1993 - 6 C 8.91 (https://dejure.org/1993,325)
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Muslimin im Sportunterricht

Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer Schülerin islamischen Glaubens auf Befreiung vom koedukativen Sportunterricht wegen religiösen Gewissenskonfliktes - Teilnahmepflicht am Sportunterricht aufgrund der allgemeinen Schulpflicht - Glaubensfreiheit im Verhältnis zum verfassungsrechtlichen ...

  • recht-islam.de

    Befreiung vom koedukativen Sportunterricht

  • igmg.de PDF

    Befreiung einer Schülerin islamischen Glaubens vom koedukativen Sportunterricht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterrichtsbefreiung (religiöse Gründe) - Befreiung vom koedukativen Sportunterricht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Multikulturelle Schule? (Hans-Peter Füssel)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 94, 82
  • NJW 1994, 1889 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 578
  • DVBl 1994, 163
  • DÖV 1994, 383
 
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Wird zitiert von ... (77)Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91
    Zu dem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele; der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Vorstellungen und Wünschen der Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen, der Auftrag der Schule zur Bildung und Erziehung der Kinder ist dem Elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet (BVerfGE 47, 46, 71 ff. - Sexualerziehung - im Anschluß an BVerfGE 34, 165, 181 ff. - obligatorische Förderstufe -).

    Aus diesem Grund ist der Staat beispielsweise befugt, auf der Grundlage einer entsprechenden Entscheidung des Gesetzgebers ohne Zustimmung der betroffenen Eltern Sexualerziehung in der Schule durchzuführen; diese muß dann allerdings für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und allgemein Rücksicht nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern und auf deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, soweit diese für das Gebiet der Sexualität von Bedeutung sind (BVerfGE 47, 46, Leitsätze 1 bis 5 und S. 69 ff.).

    Dies gilt nach der bereits angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbst für die Einführung eines obligatorischen Sexualkundeunterrichts (vgl. BVerfGE 47, 46, 69 ff.); denn obwohl es davon ausgeht, daß die individuelle Sexualerziehung in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GG gehört, hat es dessenungeachtet ausdrücklich die Berechtigung des Staates anerkannt, aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG Sexualerziehung in der Schule durchzuführen.

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91
    Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (vgl. dazu BVerfGE 34, 165, 181 ff., 186 ff. und BVerwG, Beschluß vom 9. April 1975 - BVerwG 7 B 68.74 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 42 = DVBl 1975, 429 mit Nachweisen).

    Zu dem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele; der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Vorstellungen und Wünschen der Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen, der Auftrag der Schule zur Bildung und Erziehung der Kinder ist dem Elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet (BVerfGE 47, 46, 71 ff. - Sexualerziehung - im Anschluß an BVerfGE 34, 165, 181 ff. - obligatorische Förderstufe -).

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91
    Im übrigen ist insoweit auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner "Schulgebets-Entscheidung" (BVerfGE 52, 223, 250 ff.) hinzuweisen, wonach.

    Ähnlich hat das Bundesverfassungsgericht in seiner "Schulgebets-Entscheidung" (BVerfGE 52, 223, 245 ff.) argumentiert und betont, daß ein Schulgebet, das von einzelnen Schülern oder/und Eltern abgelehnt wird, deshalb nicht etwa von vornherein unzulässig sei, sondern daß ein Ausgleich unter Berücksichtigung des Toleranzgebots gesucht werden müsse; in einer freiheitlichen Rechts- und Gesellschaftsordnung stelle es ein Recht jedes einzelnen dar, über die Teilnahme an einer religiösen Übung in völliger Freiheit zu entscheiden, wobei weder die Teilnahme noch die Nichtteilnahme einer Wertung in irgendeiner Form unterliege (…a.a.O. S. 250).

  • BVerwG, 19.02.1992 - 6 C 3.91

    Schulwesen - Bekenntnisschulen Definition - Private Ersatzschule - …

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91
    Der hohe Rang der Religionsfreiheit im Rahmen der Organisation von Bildung und Erziehung seitens des Staates aufgrund seiner Verantwortung für das gesamte Schulwesen kommt außerdem zum Ausdruck in der detaillierten Regelung des Religionsunterrichts im Rahmen der staatlichen Schule, Art. 7 Abs. 2 und 3 GG, sowie in der Privatschulgarantie unter besonderer Hervorhebung der privaten Bekenntnisschulen und ihrer Privilegierung hinsichtlich der Zulassung privater Volksschulen, Art. 7 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 GG (vgl. dazu Urteil des Senatsvom 19. Februar 1992 - BVerwG 6 C 3.91 - BVerwGE 90, 1 ff.).

    Im übrigen verweist der Senat in diesem Zusammenhang auf sein Urteil zu den Voraussetzungen für die Genehmigung der Errichtung einer privaten Grundschule als Bekenntnisschulevom 19. Februar 1992 - BVerwG 6 C 3.91 - BVerwGE 90, 1.

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91
    Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß auch Anhänger des Islam sich auf dieses Grundrecht berufen können, daß der Schutz der aus dem Koran gewonnenen Überzeugung nicht davon abhängt, ob sie im islamischen Raum allgemein oder nur von Strenggläubigen geteilt wird, und daß zu der geschützten Religionsausübung auch Äußerungen der religiösen Überzeugung wie die Beachtung von religiös begründeten Bekleidungsvorschriften gehören, solange sich derartige Äußerungen "im Rahmen gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen der heutigen Kulturvölker halten" (BVerfGE 24, 236, 246) [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66].
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69

    Gemeinsame Schule

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91
    Dieser Konflikt kann bei einer Abwägung aller zu berücksichtigenden Gesichtspunkte aber in der Weise zu einem schonenden Ausgleich (vgl. dazu BVerfGE 41, 65, 78 [BVerfG 17.12.1975 - 1 BvR 428/69] und 52, 223, 251 f.) gebracht werden, daß der Klägerin ein Anspruch auf vollständige Befreiung vom Sportunterricht (nur) für den Fall zugestanden wird, daß der Sportunterricht vom Beklagten für Mädchen ihres Alters ausschließlich in der Form eines gemeinsamen (koedukativen) Unterrichts für Mädchen und Jungen angeboten wird.
  • BVerwG, 17.04.1973 - VII C 38.70

    Abwägung zwischen den schulischen Nachteilen der Unterrichtsversäumnis und den …

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91
    Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Das Bundesverwaltungsgericht habe im Jahre 1973 (BVerwGE 42, 128 [BVerwG 17.04.1973 - VII C 38/70]) entschieden, daß Schüler vom Schulbesuch an Samstagen zu befreien seien, wenn ihre religiöse Überzeugung den Besuch der Schule an Samstagen verbiete; im Vergleich dazu sei eine Befreiung lediglich vom Sportunterricht geringfügig.
  • StGH Bremen, 23.09.1974 - St 1/73

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Juristenausbildungsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91
    Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (vgl. dazu BVerfGE 34, 165, 181 ff., 186 ff. und BVerwG, Beschluß vom 9. April 1975 - BVerwG 7 B 68.74 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 42 = DVBl 1975, 429 mit Nachweisen).
  • BVerwG, 09.04.1975 - VII B 68.74

    Struktur einer Grundschule - Schulische Ausbildung - Nachweis der Unschädlichkeit …

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91
    Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (vgl. dazu BVerfGE 34, 165, 181 ff., 186 ff. und BVerwG, Beschluß vom 9. April 1975 - BVerwG 7 B 68.74 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 42 = DVBl 1975, 429 mit Nachweisen).
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der …

    Der 6. Revisionssenat weist auf eine Entscheidung über die Befreiung einer muslimischen Schülerin vom koedukativen Sportunterricht aus Gründen der Befolgung islamischer Bekleidungsvorschriften hin (BVerwGE 94, 82).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.2019 - 10 B 10515/19

    Burkini-Verbot in der Badeordnung der Stadt Koblenz gleichheitswidrig

    Ob sie darüber hinaus auch eine Verletzung ihrer aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Handlungsfreiheit sowie der in Art. 4 Abs. 1 GG niedergelegten Glaubensfreiheit geltend machen kann und bezüglich letzterer die sich insoweit ergebenden Darlegungsanforderungen erfüllt hat (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 8/91 -, juris), kann hiernach offenbleiben.
  • BAG, 24.02.2011 - 2 AZR 636/09

    Kündigung wegen Glaubenskonflikts

    Die Gewissensfreiheit überschneidet sich mit der Glaubensfreiheit insoweit, als sie auch das religiös fundierte Gewissen schützt (vgl. BVerfG 11. April 1972 - 2 BvR 75/71 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 33, 23; BVerwG 25. August 1993 - 6 C 8/91 - BVerwGE 94, 82).

    Auch wenn Glaubensüberzeugungen keiner Nachprüfung anhand von Kriterien wie "irrig", "beachtlich" oder "unbeachtlich" unterliegen, muss doch erkennbar sein, dass der Arbeitnehmer den von ihm ins Feld geführten Ge- oder Verboten seines Glaubens absolute Verbindlichkeit beimisst (zur Gewissensentscheidung vgl. BAG 24. Mai 1989 - 2 AZR 285/88 - zu B I 2 b bb der Gründe, BAGE 62, 59; siehe auch BVerwG 25. August 1993 - 6 C 8/91 - BVerwGE 94, 82 sowie die sich auf diese Entscheidung beziehende Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 AGG [BR-Drucks. 329/06 S. 48]).

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