Rechtsprechung
| VGH Hessen, 05.01.2023 - 9 B 234/22.T |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 34 Abs 2 BNatSchG, ... § 39 Abs 5 S 1 Nr 2 BNatSchG, § 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG, § 44 Abs 1 Nr 2 BNatSchG, § 44 Abs 1 Nr 3 BNatSchG, § 44 Abs 5 S 2 Nr 1 BNatSchG, § 12 Abs 1 BImSchG, § 11 Abs 1 S 1 BWaldG, § 80 Abs 5 VwGO, § 80a Abs 3 VwGO
Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Vergrämung der Haselmaus von Eingriffsflächen - Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einstweilige Unterbindung der Arbeiten zur Rodung der Wurzelstubben an den Standorten für genehmigte Windenergieanlagen auf der Fläche des Wegrandes bis zum Ende des Winterschlafs der Haselmaus
- rechtsportal.de
Einstweilige Unterbindung der Arbeiten zur Rodung der Wurzelstubben an den Standorten für genehmigte Windenergieanlagen auf der Fläche des Wegrandes bis zum Ende des Winterschlafs der Haselmaus
Kurzfassungen/Presse
- hessen.de (Pressemitteilung)
Arbeiten im Windpark Reinhardswald können teilweise fortgesetzt werden
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 11.05.2022 - 9 B 234/22
- VGH Hessen, 05.01.2023 - 9 B 234/22.T
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (12)
- VGH Hessen, 22.05.2024 - 9 C 232/22
Signifikanzprüfung nach § 45b BNatschG während eines Klageverfahrens
Auszug aus VGH Hessen, 05.01.2023 - 9 B 234/22
Hiergegen hat der Antragsteller, ein anerkannter Umweltverband, am 4. Februar 2022 Klage erhoben, die bei dem beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 9 C 232/22.T anhängig ist.Der Berichterstatter hat in dem anhängigen Hauptsacheverfahren - 9 C 232/22.T - aufgrund des Beweisbeschlusses vom 30. September 2022 zur Aufklärung der Frage, ob die in den Nebenbestimmungen der Ziffern 6.8 bis 6.10 des Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 1. Februar 2022 bezeichneten und von der Beigeladenen zwischenzeitlich ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Haselmaus geeignet und auch zum jetzigen Zeitpunkt noch ausreichend sind, um die Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG prognostisch sicher ausschließen zu können, ein Sachverständigengutachten des Dipl. Biol.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über den Ortstermin vom 11. Oktober 2022 verwiesen (Blatt 970 ff. der Gerichtsakten zum Verfahren 9 C 232/22.T, Leseabschrift des berichtigten Protokolls: Blatt 1106 ff. dieser Gerichtsakten), das sowohl das Ergebnis der Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter als auch das von dem Sachverständigen L. an den Anlagenstandorten mündlich erstattete Gutachten enthält.
L. vom 14. Dezember 2022 (Blatt 1143 ff. der Gerichtsakten zum Verfahren 9 C 232/22.T) verwiesen.
Die vom Senat in dem anhängigen Hauptsacheverfahren - 9 C 232/22.T - bislang durchgeführte Beweisaufnahme im Wege der Augenscheinseinnahme vor Ort und durch Einholung eines mündlich vor Ort sowie ergänzend schriftlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Biol.
Demgegenüber gelangt der Senat bei der im vorliegenden Zwischenverfahren gebotenen Folgenabwägung aufgrund der im Hauptsacheverfahren - 9 C 232/22.T - bislang gewonnenen Erkenntnisse zu der Überzeugung, dass im Hinblick auf das Vorkommen der Haselmaus die weitere Unterbindung einer Rodung der Wurzelstubben an den Anlagenstandorten 10 bis 12 und 16 bis 19, am Standort 16 mit Ausnahme der Fläche des Wegrandes in Richtung des Standorts der Windenergieanlage 17, nicht länger geboten ist.
- VGH Hessen, 12.02.2020 - 9 B 3008/19
Beschwerde gegen Zwischenentscheidung
Auszug aus VGH Hessen, 05.01.2023 - 9 B 234/22
Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn der Verwaltungsakt vollzogen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt und der Eilantrag später abgelehnt würde (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. September 2020 - 9 B 2223/20 -, Beschlussabdruck Seite 3 und vom 12. Februar 2020 - 9 B 3008/19 -, zit. nach juris Rn. 3 m. w. N.).Das vorliegende Verfahren beinhaltet kein insoweit selbstständiges Nebenverfahren (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 12. Februar 2020, a. a. O., Rn. 11 und vom 4. Februar 2020 - 9 B 315/20 -, m. w. N.).
- VGH Hessen, 14.01.2021 - 9 B 2223/20
Windpark Wotan
Auszug aus VGH Hessen, 05.01.2023 - 9 B 234/22
Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn der Verwaltungsakt vollzogen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt und der Eilantrag später abgelehnt würde (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. September 2020 - 9 B 2223/20 -, Beschlussabdruck Seite 3 …und vom 12. Februar 2020 - 9 B 3008/19 -, zit. nach juris Rn. 3 m. w. N.).Auf die Folgen der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts kommt es dagegen nicht an, wenn das Eilverfahren voraussichtlich deshalb erfolglos sein wird, weil der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (vgl. Beschluss des Senats vom 24. September 2020, a. a. O.).
- BVerwG, 16.10.2013 - 8 C 21.12
Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Begründung; Auslegung; Einzelfallregelung; konkret; …
Auszug aus VGH Hessen, 05.01.2023 - 9 B 234/22
Maßgebend ist entsprechend den §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklärung Begünstigte oder Betroffene einschließlich eines Drittbetroffenen von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 8 C 21/12 -, BVerwGE 148, 146, zit. nach juris Rn. 14;… Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 35 Rn. 71;… Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 23. Auflage 2022, § 37 Rn. 12, jeweils m. w. N.). - BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14
Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung; …
Auszug aus VGH Hessen, 05.01.2023 - 9 B 234/22
Zwar ist durch die Rechtsprechung zum Verbot des § 34 Abs. 2 BNatSchG geklärt, dass hierfür im Einzelfall auch ökologische Beziehungsgefüge zwischen den Rand- und Pufferzonen eines FFH-Gebiets und den an das Gebiet angrenzenden Flächen oder dort anzutreffenden Pflanzen- und Tierarten für den günstigen Erhaltungszustand des Gebiets beachtlich sein können, hierbei insbesondere auch Beeinträchtigungen charakteristischer Arten eine Rolle spielen können, selbst wenn sie diesen außerhalb des FFH-Gebiets widerfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5/14 -, BVerwGE 154, 73, zit. nach juris Rn. 132 m. w. N.; zu den nach § 34 Abs. 2 BNatSchG beachtlichen Kausalzusammenhängen vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12/19 -, BVerwGE 170, 33, zit. nach juris Rn. 399). - EuGH, 28.10.2021 - C-357/20
Magistrat der Stadt Wien (Grand hamster - II) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus VGH Hessen, 05.01.2023 - 9 B 234/22
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Oktober 2021 - C-357/20 - (Feldhamster II) führt vorliegend zu keinem weitergehenden Schutz. - BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19
Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
Auszug aus VGH Hessen, 05.01.2023 - 9 B 234/22
Zwar ist durch die Rechtsprechung zum Verbot des § 34 Abs. 2 BNatSchG geklärt, dass hierfür im Einzelfall auch ökologische Beziehungsgefüge zwischen den Rand- und Pufferzonen eines FFH-Gebiets und den an das Gebiet angrenzenden Flächen oder dort anzutreffenden Pflanzen- und Tierarten für den günstigen Erhaltungszustand des Gebiets beachtlich sein können, hierbei insbesondere auch Beeinträchtigungen charakteristischer Arten eine Rolle spielen können, selbst wenn sie diesen außerhalb des FFH-Gebiets widerfahren (vgl. BVerwG…, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5/14 -, BVerwGE 154, 73, zit. nach juris Rn. 132 m. w. N.; zu den nach § 34 Abs. 2 BNatSchG beachtlichen Kausalzusammenhängen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12/19 -, BVerwGE 170, 33, zit. nach juris Rn. 399). - BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17
Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht …
Auszug aus VGH Hessen, 05.01.2023 - 9 B 234/22
Erforderlich und ausreichend ist im Artenschutzrecht eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8/17 -, BVerwGE 163, 380, zit. nach juris Rn. 123 m. w. N.). - BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15
Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg
Auszug aus VGH Hessen, 05.01.2023 - 9 B 234/22
Es könne derzeit nicht sicher prognostiziert werden, dass die von der Beigeladenen landschaftspflegerisch vorgesehenen Schutzmaßnahmen dem Tötungsrisiko für die Haselmaus (Muscardinus avellanarius) derart begegneten, dass das baubedingte Risiko für diese Art unter die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Signifikanzschwelle (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 -, BVerwGE 156, 215, zit. nach juris Rn. 83 f. m. w. N.) abgesenkt werde. - BVerwG, 12.11.2020 - 4 VR 6.20
Ablehnung eines Hängebeschlusses
Auszug aus VGH Hessen, 05.01.2023 - 9 B 234/22
Eine Zwischenentscheidung ist danach in der Regel geboten, wenn zu befürchten wäre, dass bis zur Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes vollendete Tatsachen geschaffen werden oder sonst schwere und unabwendbare Nachteile drohen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 4 VR 6/20 -, zit. nach juris Rn. 2 m. w. N.). - VGH Hessen, 10.03.2022 - 9 B 1348/20
Windpark Constantia Forst II bei Gründau und Wächtersbach kann gebaut werden
- VGH Hessen, 11.05.2022 - 9 B 234/11
Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Vergrämung der Haselmaus von …
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2025 - 10 S 1411/23
Anfechtungsklage eines Vorhabenträgers gegen belastende Nebenbestimmungen einer …
Die Frage, ob es sich bei den hier naturschutzrechtlich begründeten Auflagen um Nebenbestimmungen handelt, die dem immissionsschutzrechtlichen Regime des § 12 BImSchG unterfallen (vgl. OVG Niedersachsen…, Urteil vom 10.01.2017 - 4 LC 197/15 - juris Rn. 59, m. w. N.; für die Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bei naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen Hessischer VGH…, Urteil vom 23.02.2024 - 11 C 2414/21.T - juris Rn. 173, zu Monitoring-Auflage; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 31.03.2023 - OVG 3a A 37/23 - juris Rn. 26, Ersatzzahlung; Beschluss vom 19.05.2021 - OVG 11 S 26/20 - juris, zu Abschaltanordnung; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2023 - 9 B 234/22.T - juris Rn. 26, u. a. zu Vermeidungsmaßnahmen; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 27.10.2022 - 22 D 243/21.AK - juris Rn. 43 ff., zu Abschaltanordnung; Sächsisches OVG…, Beschluss vom 14.12.2017 - 4 B 13/17 - juris Rn. 11, u. a. zu Abschaltanordnung und Gondelmonitoring;… Jarass, BImSchG, § 12 Rn. 2 m. w. N.; Ruß, ZUR 2017, 602 m. w. N.) oder sich - mangels naturschutzrechtlicher Vorgaben - an den Voraussetzungen der allgemeinen Regelung des § 36 Abs. 1 Hs. 2 LVwVfG messen lassen müssen, kann offenbleiben, da sich vorliegend keine unterschiedlichen Anforderungen ergeben.Maßgebend ist entsprechend den §§ 133, 157 BGB der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklärung Begünstigte oder Betroffene einschließlich eines Drittbetroffenen von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 - BVerwGE 148, 146 Rn. 14; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2023 - 9 B 234/22.T - juris Rn. 26;… Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 71;… Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 37 Rn. 12, jeweils m. w. N.).
- VGH Hessen, 23.02.2024 - 11 C 2414/21
Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen eine immissionsschutzrechtliche …
Die danach bei verständiger Würdigung des erkennbaren Inhalts dieser Regelungen zulässige Baufeldräumung (Wurzelstockrodung, Bodenarbeiten) im Frühjahr (April/Mai), nach dem Ende der Winterschlafzeit der Haselmäuse (vgl. zu einer entsprechenden Auslegung: Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Januar 2023 - 9 B 234/22.T -, juris Rn. 26 f.), führt aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einem erhöhten Tötungsrisiko für die von ihm genannten Brutvogelarten.
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