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Rechtsprechung
   BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,162
BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R (https://dejure.org/1998,162)
BSG, Entscheidung vom 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R (https://dejure.org/1998,162)
BSG, Entscheidung vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R (https://dejure.org/1998,162)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verletztenrente - Gesetzliche Unfallversicherung - Altersrente - Gesetzliche Rentenversicherung - Lohnersatzfunktion - Anrechnung - Grenzbetrag - Mindestgrenzbetrag - Regelgrenzbetrag

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer UV-Rente auf eine RV-Rente

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Unfallrente aus Arbeitsunfall - Anrechenbarkeit auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Deutsche Rentenversicherung
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BSGE 82, 83
  • NZS 1999, 148 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (117)Zitiert selbst (42)

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von …

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R
    Solche Überlegungen haben die Sozialpolitik vielfach veranlaßt, das Zusammentreffen mehrerer Leistungen so zu regeln, daß jedenfalls nicht beide Leistungen in ihrer jeweils vom Versicherten erworbenen Höhe voll ausgezahlt werden; die Sozialpolitik hat - wie sozialrechtlich unzutreffend formuliert wurde - insoweit "das Versicherungsprinzip hinter das Versorgungsprinzip zurücktreten lassen" (vgl BVerfGE 31, 185 , zu diesem Grundsatz vgl auch BVerfGE 79, 87 ; Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/89, S 19 des Umdrucks;… BVerfG SozR 2200 § 1279 Nr. 6;… BVerfG SozR 2200 § 183 Nr. 33).

    Vielmehr genügt es, wenn eine anderweitige - der (anders als hier) zum Ruhen gebrachten Leistung adäquate - soziale Sicherung besteht (vgl BVerfGE 79, 87 ; 31, 185, 193 f).

    Auch in anderen Zusammenhängen hat das BVerfG wiederholt entschieden, daß es jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn zur Vermeidung eines Doppelbezuges von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung sozialversicherungsrechtliche Ansprüche beschnitten werden (BVerfGE 53, 313 ; 79, 87 ;… SozR 2200 § 1279 Nr. 6 S 4).

    Ein solcher Fall liegt auch hier vor: Die Kürzung der monatlichen Zahlungsansprüche aus dem Recht auf RV-Rente stellt sich im wirtschaftlichen Ergebnis nicht als Bruch der in der RV erteilten Zusage dar, weil das in beiden Versicherungszweigen zugesicherte Versicherungsniveau insgesamt nicht unterschritten wird und es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt, wie er die Beseitigung (Verhinderung) eines Doppelbezuges vornimmt (vgl BVerfGE 31, 185 ; 79, 87, 98).

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 88/69

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens eines Anspruchs auf Altersruhegeld bei Erhalt von …

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R
    Solche Überlegungen haben die Sozialpolitik vielfach veranlaßt, das Zusammentreffen mehrerer Leistungen so zu regeln, daß jedenfalls nicht beide Leistungen in ihrer jeweils vom Versicherten erworbenen Höhe voll ausgezahlt werden; die Sozialpolitik hat - wie sozialrechtlich unzutreffend formuliert wurde - insoweit "das Versicherungsprinzip hinter das Versorgungsprinzip zurücktreten lassen" (vgl BVerfGE 31, 185 , zu diesem Grundsatz vgl auch BVerfGE 79, 87 ; Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/89, S 19 des Umdrucks;… BVerfG SozR 2200 § 1279 Nr. 6;… BVerfG SozR 2200 § 183 Nr. 33).

    Vielmehr genügt es, wenn eine anderweitige - der (anders als hier) zum Ruhen gebrachten Leistung adäquate - soziale Sicherung besteht (vgl BVerfGE 79, 87 ; 31, 185, 193 f).

    Im Zusammenhang mit der in mancher Hinsicht ähnlich gelagerten Problematik des Ruhens des Altersruhegeldes (ARG) bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) hat das BVerfG ausgeführt (vgl BVerfGE 31, 185 ), der Gesetzgeber habe nur die Art und Weise bestimmt, in der die an sich verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Beseitigung des Doppelbezuges durchgeführt wird.

    Ein solcher Fall liegt auch hier vor: Die Kürzung der monatlichen Zahlungsansprüche aus dem Recht auf RV-Rente stellt sich im wirtschaftlichen Ergebnis nicht als Bruch der in der RV erteilten Zusage dar, weil das in beiden Versicherungszweigen zugesicherte Versicherungsniveau insgesamt nicht unterschritten wird und es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt, wie er die Beseitigung (Verhinderung) eines Doppelbezuges vornimmt (vgl BVerfGE 31, 185 ; 79, 87, 98).

  • BSG, 27.05.1970 - 2 RU 168/67

    Geminderte Erwerbsfähigkeit - Arbeitsunfallfolge - Vereitelter beruflicher …

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R
    Dies wird mit der Erwägung begründet, mit dem Verlust an Fertigkeiten und Fähigkeiten gehe infolge des Arbeitsunfalls "typischerweise" ein entsprechender Verdienstausfall einher; daher sei nicht auf den Einzelfall und somit nicht darauf abzustellen, ob es jeweils tatsächlich zu einem konkreten Einkommensverlust gekommen ist (vgl BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22, BSGE 31, 185 ; zum Ganzen Ruppelt in: Schulin, Handbuch des Sozialrechts, Bd 2, 1996, Unfallversicherungsrecht, § 48, RdNrn 18 ff).

    Zwar wird diese Bestimmung bzw ihre Vorgängerregelung (vgl § 581 Abs. 2 RVO) vom BSG sehr restriktiv ausgelegt; das Gericht verlangt, daß die Ausübung des Berufs aufgrund der Dauer oder der Intensität oder aufgrund besonderer Begabung oä nicht nur ein spezielles Fachwissen, sondern auch besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt hat, die die Stellung im Erwerbsleben wesentlich begünstigt haben (…vgl BSG SozR 2200 § 581 Nrn 2, 8); dem Versicherten müßten gerade diesbezüglich durch den Arbeitsunfall beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen, erst künftige Schäden dieser Art (zB verlorene Aufstiegsmöglichkeiten) seien dagegen auch später unbeachtlich (vgl BSGE 31, 185 = SozR Nr. 7 zu § 581 RVO;… SozR 2200 § 581 Nr. 18; Ricke in Kasseler Komm, § 56 SGB VII RdNrn 28 bis 33).

    Die Beitragszahlung ist vielmehr als (Teil der) Gegenleistung des Arbeitgebers für die von den Arbeitnehmern erbrachte Arbeitsleistung zu qualifizieren und nicht zuletzt auch dadurch "erkauft", daß den Arbeitnehmern auch im übrigen im Wege des Haftungsersetzungsprinzips im Regelfall die Geltendmachung deliktischer Schadensersatzansprüche (§§ 823 ff BGB) und eines Anspruchs auf Schmerzensgeld iS einer Genugtuung sowie eines über die immateriellen Komponenten des besonderen beruflichen Betroffenseins hinausgehenden konkreten Fortkommensschadens abgeschnitten ist (vgl zur Unbeachtlichkeit verlorener Aufstiegsmöglichkeiten BSGE 31, 185, 187 ff = SozR Nr. 7 zu § 581 RVO;… BSG SozR 2200 § 581 Nr. 18).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R
    Dies ist bei Versichertenrenten und Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen RV regelmäßig der Fall (vgl BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 70, 101 ; 75, 78 ; anders bei Hinterbliebenenrenten vgl Bundesverfassungsgericht Beschluß vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86, 1484/86).

    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von "Inhalt und Schranken" des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl BVerfGE 53, 257 ; 75, 78 mwN), zumal die Besonderheit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG - zB gegenüber der Kunst- oder Religionsfreiheit - gerade darin besteht, daß der (jeweils nach dem GG berufene) Gesetzgeber den Inhalt des Eigentums bestimmen muß (vgl BVerfGE 58, 300 f; Böhmer, NJW 1988, 2561, 2563 Fn 8, 2566 f mwN).

    Insoweit umfaßt Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken; sofern dies einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Leistungen zu kürzen, den Umfang von Ansprüchen oder Anwartschaften zu vermindern oder diese umzugestalten (BVerfGE 53, 257 ).

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvL 4/71

    Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses durch § 636 RVO

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R
    Der 1. Senat des BVerfG vertrat im Hinblick darauf, daß bei geringen MdE-Graden (leichten dauerhaften Verletzungen) der Verletztenrente in der Regel keine Verdienstminderung gegenüberstehe und auch in mittelschweren Fällen die Verdienstminderung regelmäßig nicht ins Gewicht falle, die Ansicht, daß die Verletztenrente "unter den gegenwärtigen Verhältnissen bei leichten und mittelschweren Unfällen ein entgangenes Schmerzensgeld aufwiegt" (vgl BVerfGE 34, 118 ).

    Der Senat hält die Gründe, die das BVerfG hierfür angeführt hat (vgl BVerfGE 34, 118 , BVerfG SozR 3-2200 § 636 Nr. 1), im wesentlichen für überzeugend; zu ergänzen ist, daß die UV mit der Verletztenrente auch dort eine Entschädigung gewährt, wo das zivile Schadensersatz- und Deliktsrecht keine Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber mehr begründen könnte, was insbesondere bei allein von ihm herbeigeführten Arbeitsunfällen und vielen Wegeunfällen der Fall ist.

  • BSG, 23.06.1983 - 2 RU 13/82

    Minderung der Erwerbsfähigkeit - Arbeitsunfall - Bemessung der MdE - …

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R
    Zwar wird diese Bestimmung bzw ihre Vorgängerregelung (vgl § 581 Abs. 2 RVO) vom BSG sehr restriktiv ausgelegt; das Gericht verlangt, daß die Ausübung des Berufs aufgrund der Dauer oder der Intensität oder aufgrund besonderer Begabung oä nicht nur ein spezielles Fachwissen, sondern auch besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt hat, die die Stellung im Erwerbsleben wesentlich begünstigt haben (…vgl BSG SozR 2200 § 581 Nrn 2, 8); dem Versicherten müßten gerade diesbezüglich durch den Arbeitsunfall beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen, erst künftige Schäden dieser Art (zB verlorene Aufstiegsmöglichkeiten) seien dagegen auch später unbeachtlich (…vgl BSGE 31, 185 = SozR Nr. 7 zu § 581 RVO; SozR 2200 § 581 Nr. 18; Ricke in Kasseler Komm, § 56 SGB VII RdNrn 28 bis 33).

    Die Beitragszahlung ist vielmehr als (Teil der) Gegenleistung des Arbeitgebers für die von den Arbeitnehmern erbrachte Arbeitsleistung zu qualifizieren und nicht zuletzt auch dadurch "erkauft", daß den Arbeitnehmern auch im übrigen im Wege des Haftungsersetzungsprinzips im Regelfall die Geltendmachung deliktischer Schadensersatzansprüche (§§ 823 ff BGB) und eines Anspruchs auf Schmerzensgeld iS einer Genugtuung sowie eines über die immateriellen Komponenten des besonderen beruflichen Betroffenseins hinausgehenden konkreten Fortkommensschadens abgeschnitten ist (…vgl zur Unbeachtlichkeit verlorener Aufstiegsmöglichkeiten BSGE 31, 185, 187 ff = SozR Nr. 7 zu § 581 RVO; BSG SozR 2200 § 581 Nr. 18).

  • BGH, 22.09.1970 - VI ZR 270/69

    Berufsförderungsmaßnahmen eines im Wehrdienst beschädigten Soldaten

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R
    Während das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Ansicht vertrat, die Verletztenrente diene nicht allein dem Ausgleich des Verdienstausfalles, sondern der Entschädigung aller Auswirkungen eines Unfalls, neben unfallbedingtem Mehraufwand auch dem Ausgleich immaterieller Schäden, erhöhter Anstrengungen und Verdienstminderungen (BAG, VersR 1988, 973 , BAGE 43, 161, 170; 43, 173, 181), verneinte der Bundesgerichtshof (BGH) eine Kongruenz zwischen Verletztenrente und Schmerzensgeldanspruch; sachliche und zeitliche Deckungsgleichheit liege nicht vor, dh der Schadensersatzanspruch und die Leistung aus der Sozialversicherung dienten insoweit nicht dem Ausgleich eines Schadens gleicher Art; sozialversicherungsrechtlich sei ein Ausgleich für Einbußen nichtvermögensrechtlicher Art nicht vorgesehen (vgl BGH, VersR 1970, 1053 ; BG 1982, 704 f).

    Der Grundrente - und damit mittelbar dem Freibetrag - kommt damit aber keine Schmerzensgeldkomponente iS der Genugtuungsfunktion zu (zur fehlenden Schmerzensgeldfunktion der BVG-Rente bzw zur fehlenden sachlichen Kongruenz zwischen einem Schmerzensgeldanspruch und der BVG-Grundrente im Regreßrecht vgl zB BGH, VersR 1964, 1307 ; 1970, 1053 ; 1984, 864).

  • BSG, 21.06.1995 - 5 RJ 4/95

    Anspruch auf Unfallrente

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R
    Die Vorschrift trägt - wie ihre Vorgängerregelungen - der sozialpolitischen Überlegung Rechnung, daß das Renteneinkommen des Versicherten, das Lohnersatzfunktion hat, nicht höher sein soll als das Nettoerwerbseinkommen bei voller Arbeitsleistung (…vgl Urteile des Senats, BSG SozR 2200 § 1278 Nr. 14 S 35 mwN zur Regelung des § 55 AVG;… BSG SozR 3-2200 § 1280 Nr. 1 S 5; Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts , SozR 3-2600 § 93 Nr. 1 S 2 zu § 93 SGB VI).

    Spielt bereits das aus der Rentnerbeschäftigung erzielte Arbeitsentgelt für die Rente aus der RV keine Rolle, so gilt dies erst recht entsprechend für die an die Stelle des Entgelts tretende Lohnersatzleistung (…ähnlich BSG SozR 2200 § 1278 Nr. 12 S 31; BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 1; vgl im übrigen Begründung des Gesetzentwurfs zu § 93 Abs. 5 SGB VI, BT-Drucks 13/5108, S 14).

  • BSG, 12.07.1990 - 4 RA 50/89

    Ruhen beim Zusammentreffen mehrerer Zurechnungszeiten

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R
    Die Vorschrift trägt - wie ihre Vorgängerregelungen - der sozialpolitischen Überlegung Rechnung, daß das Renteneinkommen des Versicherten, das Lohnersatzfunktion hat, nicht höher sein soll als das Nettoerwerbseinkommen bei voller Arbeitsleistung (…vgl Urteile des Senats, BSG SozR 2200 § 1278 Nr. 14 S 35 mwN zur Regelung des § 55 AVG; BSG SozR 3-2200 § 1280 Nr. 1 S 5;… Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts , SozR 3-2600 § 93 Nr. 1 S 2 zu § 93 SGB VI).

    Sachgerecht ist die Regelung des § 93 SGB VI in diesem Fall auch insoweit, als der Ausschluß der Leistungskumulation aufgrund der größeren Nähe des Trägers der UV zum Eintritt des Versicherungsfalles dem Träger der RV zugute kommt (vgl Urteil des Senats vom 12. Juli 1980, BSG SozR 3-2200 § 1280 Nr. 1 S 5).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R
    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von "Inhalt und Schranken" des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl BVerfGE 53, 257 ; 75, 78 mwN), zumal die Besonderheit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG - zB gegenüber der Kunst- oder Religionsfreiheit - gerade darin besteht, daß der (jeweils nach dem GG berufene) Gesetzgeber den Inhalt des Eigentums bestimmen muß (vgl BVerfGE 58, 300 f; Böhmer, NJW 1988, 2561, 2563 Fn 8, 2566 f mwN).

    Gegenstand und Umfang des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Bestandsschutzes ergeben sich erst aus der "Gesamtheit der verfassungsmäßigen Gesetze, die den Inhalt des Eigentums bestimmen" (vgl BVerfGE 58, 300 ), nicht hingegen aus einem wie immer gearteten "Eigentums"-Naturrecht, das sich traditionell ohnehin nur auf persönliche Habe (Sachen und Grundstücke) erstrecken, nicht aber über die Garantie des Sacheigentums hinausgehende sozialversicherungsrechtliche Ansprüche gegen Träger hoheitlicher Gewalt umfassen könnte (…vgl BSGE 80, 149 = SozR 3-8760 § 2 Nr. 1 S 8; Leisner in: Handbuch des Staatsrechts VI, § 149 RdNr 71 zum Erfordernis, der Gesetzgeber müsse "natürlich nicht vorgegebene Güter" durch Inhaltsbestimmungen erst eigentumsfähig machen).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Haushaltsbegleitgesetz 1984

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der …

  • BSG, 12.07.1988 - 11a RA 48/87

    Rente - Geschiedene Ehegatten

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Pensionen und Renten

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von …

  • BVerfG, 08.02.1995 - 1 BvR 753/94

    Verfassungsmäßigkeit des Asschlusses von schmerzensgeld durch die gesetzliche …

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89

    Wohngeld bei Begleitstudium

  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Soldatenversorgungsgesetz

  • BSG, 14.11.1984 - 9b RU 38/84

    Rechtliches Gehör bei Vertretung durch Rechtsanwalt - Vertagung von Amts wegen - …

  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 16/89

    Verweisung im Rahmen der Berufsunfähigkeit der obersten Gruppe der …

  • BAG, 19.07.1983 - 3 AZR 241/82

    Betriebsrente - Unfallrente - Verletztenrente

  • BAG, 02.02.1988 - 3 AZR 115/86

    Zulässige Wiedereinführung der teilweisen Anrechnung von Unfallrenten auf …

  • BGH, 04.06.1985 - VI ZR 17/84

    Beschränkung des Rückgriffs durch den Versorgungsträger

  • BSG, 24.02.1977 - 8 RU 58/76

    Verletztenrente - Dauernde völlige Erwerbstätigkeit - Verschlimmerung der …

  • BAG, 19.07.1983 - 3 AZR 88/81

    Anrechnung des Verletztengeldes der gesetzlichen Unfallversicherung auf …

  • BSG, 29.04.1964 - 2 RU 155/62
  • BGH, 10.11.1964 - VI ZR 186/63
  • BGH, 29.05.1984 - VI ZR 209/83

    Umfang des Forderungsübergangs

  • BSG, 25.06.1987 - 5b RJ 54/86

    Ausschluß des Ruhens einer Rente - Unfallrente - Beginn der Rentenversicherung - …

  • BSG, 19.12.1974 - 8 RU 296/73

    Berufliche Hauterkrankung - Äußere Erscheinungen - Neue Kenntnisse - Änderung der …

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BSG, 25.03.1997 - 4 RA 23/95

    Rentenhöhenbegrenzung durch das MfSVersorgOAufhG nicht verfassungswidrig

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente auf eine …

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 118/95 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen …

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 114/95 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen …

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 27/96 R

    Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente auf eine Hinterbliebenenrente aus der …

  • BSG, 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Verletztenrente …

    Obwohl die Verletztenrente auch dem Ausgleich eines immateriellen Schadens zu dienen bestimmt ist (vgl BSGE 82, 83, 93 = SozR 2600 § 93 Nr. 7;… BSGE 90, 172, 175 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4 S 12 f), kann sie deshalb einem Anspruch nach § 253 BGB nicht gleichgestellt werden.

    Hat indes der Betroffene einen Anspruch auf Verletztenrente, der auch dem Ausgleich eines immateriellen Schadens zu dienen bestimmt ist (vgl BSGE 82, 83, 93 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7), so ist für einen zusätzlichen Schutz kein Raum.

  • BSG, 26.06.2007 - B 4 R 1/07 S

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit …

    Der 4. Senat hat dazu in seinem Urteil vom 31.3.1998 (B 4 RA 49/96 R, BSGE 82, 83 f = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7) dargelegt, dass die Norm die Voraussetzungen regelt, unter denen der RV-Träger als Schuldner dem Versicherten als Gläubiger anspruchsvernichtend durch den Verwaltungsakt der Festsetzung des monatlichen Anrechnungsbetrages und des daraus resultierenden verringerten Zahlbetrages eine "Teilerfüllung" entgegenhalten darf.

    Im genannten Urteil vom 31.3.1998 (BSGE 82, 83, 90 ff) hat der 4. Senat entschieden, dass § 93 SGB VI zwar den Schutzbereich der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) berührt, jedoch in der von ihm vorgenommenen - verfassungskonformen - Auslegung den verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Vornahme des Eingriffs genügt.

    Die Renten der RV haben in einem weiteren Sinn Einkommens- und damit auch Lohnersatzfunktion (dazu Urteil des 4. Senats vom 31.3. 1998, aaO S 94 f).

    Die vom 13. Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 20.11.2003, B 13 RJ 5/03 R) sowie in Abweichung von der Rechtsprechung des 4. Senats (Urteil vom 31.3. 1998, BSGE 82, 83 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7 …und Urteil vom 10.4. 2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) beabsichtigte Deutung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI idF des RRG 1992 ist nach Ansicht des 4. Senats mit dem Wortlaut der Norm, ihrer Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik nicht vereinbar.

    Deshalb berücksichtigt auch die Grenzbetragsregelung des Abs. 3 aaO, dass - soweit die UV-Renten Lohnersatzfunktion (in einem weiteren Sinn) haben - das (Gesamt-) Renteneinkommen nicht höher als das Nettoeinkommen bei voller Arbeitsleistung sein soll (dazu: Urteil des 4. Senats vom 31.3. 1998, aaO, S 94;… Urteil des 4. Senats vom 10.4. 2003, aaO, RdNr 26).

    Nur scheinbar geht der 13. Senat - wie schon der 4. Senat in den Urteilen vom 31.3.1998 (aaO), 10.4.2003 (…aaO) und 20.10.2005 (…aaO) - davon aus, dass gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI der Teil der Verletztenrente anrechnungsfrei bleiben muss, der keine Lohn- bzw Einkommensersatzfunktion hat (RdNr 71 des Anfragebeschlusses).

    Der 4. Senat hat in seinen Urteilen vom 31.3.1998 (aaO), 10.4.2003 (…aaO) und 20.10.2005 (…aaO) jeweils darauf hingewiesen, dass es zur Vermeidung eines ungerechtfertigten und gleichheitswidrigen Eingriffs in das Renteneigentum verfassungsrechtlich geboten ist, den immateriellen Schadensanteil (im weiteren Sinn) der Verletztenrente anrechnungsfrei zu stellen.

    Schon im Urteil vom 31.3.1998 (aaO, S 88) hat der 4. Senat aufgezeigt, dass die Anrechnung nach § 93 SGB VI nur die monatlichen Zahlungsansprüche des RV-Rentners betrifft, solange eine Anrechnungslage überhaupt besteht.

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge …

    Die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit der Belastung der arbeitsrechtlichen Rechtssphäre des entgeltlich Beschäftigten mit dem Abzugsrecht ergibt sich aus der - zugleich seine allgemeine Handlungsfreiheit iS des Art. 2 Abs. 1 GG einschränkenden - (Zwangs-) Mitgliedschaft beim jeweiligen Rentenversicherungsträger, einer Personalkörperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 SGB IV; vgl dazu auch Urteil des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R - BSGE 82, 83, 91 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7 S 53; BVerfG Beschluß des 2. Senats vom 30. September 1987, BVerfGE 76, 256, 307 f;… BSGE 81, 276, 282 = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 7).

    Außerdem ist der sog Arbeitgeberanteil sogar in wirtschaftlicher Betrachtung kein wirklicher "Lohnkostenfaktor", sondern nur eine aus der Höhe der beitragspflichtigen Lohnsumme der Belegschaft berechnete zusätzliche Abgabenlast auf den "Rohertrag" des Unternehmens, also auf die laufenden Bruttogewinne "vor" deren Aufteilung in Löhne und Nettogewinne (zu den Besonderheiten der Beitragszahlungen des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung s Urteil des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R - BSGE 82, 83, 105 f = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7 S 69 f).

    Die Rechte auf Renten aus der Rentenversicherung (einschließlich der Renten wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit) zielen nicht darauf ab, das vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret vom Versicherten erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder etwa den "angesparten" Betrag an Beiträgen des einzelnen nebst Verzinsung zu ersetzen (Urteile des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R - BSGE 82, 83, 95 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7 S 58 …und vom 10. November 1998 - B 4 RA 32/98 R - SozR 3-2600 § 256a Nr. 2 S 6).

    Deren relativer Wert (kalenderjährlich bemessen in Entgeltpunkten) ergibt sich aus einem indirekten, durch das jeweilige kalenderjährliche Durchschnittsentgelt vermittelten Vergleich mit den damaligen systemnützlichen "Beiträgen" der früher zeitgleich Versicherten (Urteile des Senats vom 31. März 1998, aaO …und vom 10. November 1998, aaO; vgl auch BVerfG Beschluß des 1. Senats vom 26. März 1980, BVerfGE 54, 11, 28).

    Bis dahin kann - je nach Lohnentwicklung - der aktuelle Rentenwert und damit der (voraussehbare) Geldwert des Rechts auf Rente steigen oder fallen (vgl Urteil des Senats vom 31. März 1998, aaO mwN).

    Subjektiv-öffentliche vermögenswerte Rechte aus den Gesetzen über die Rentenversicherung genießen nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG Eigentumsschutz nur dann, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (…BVerfGE 97, 271, 284 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1 S 5;… BVerfGE 69, 272, 300 = SozR 2200 § 165 Nr. 81 S 125 f; vgl auch Urteil des Senats vom 31. März 1998, BSGE 82, 83, 87 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7 S 50).

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