Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   EuGH, 26.11.1998 - C-1/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,238
EuGH, 26.11.1998 - C-1/97 (https://dejure.org/1998,238)
EuGH, Entscheidung vom 26.11.1998 - C-1/97 (https://dejure.org/1998,238)
EuGH, Entscheidung vom 26. November 1998 - C-1/97 (https://dejure.org/1998,238)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,238) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Anwendungsbereich - Türkischer Arbeitnehmer, mit dem ein befristeter Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms geschlossen wurde, das ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation Art. 6 Abs. 1

  • Europäischer Gerichtshof

    Birden / Stadtgemeinde Bremen

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Anwendungsbereich - Türkischer Arbeitnehmer, mit dem ein befristeter Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms geschlossen wurde, das ...

  • EU-Kommission PDF

    Birden / Stadtgemeinde Bremen

    Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 6 Absatz 1
    Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Anspruch türkischer Staatsangehöriger auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Voraussetzungen - Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört und eine ...

  • EU-Kommission

    Birden / Stadtgemeinde Bremen

  • Wolters Kluwer

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Auslegung des Begriffs des "Arbeitnehmers"; Befristeter Arbeitsvertrag mit einem türkischer Arbeitnehmer; Aus öffentlichen Mitteln finanziertes Programm; Eingliederung von Sozialhilfeempfängern in den Arbeitsmarkt

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    D (A), Türkei, Arbeitnehmer, Arbeitserlaubnis, Freizügigkeit, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Anspruch türkischer Staatsangehöriger auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Voraussetzungen - Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört und eine ordnungsgemäße ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei - Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört - Person, die im Rahmen einer Maßnahme beschäftigt ist, die der Eingliederung von erstmals eine Arbeit suchenden ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 1099
  • EuZW 1999, 627
  • DVBl 1999, 182 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (97)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-1/97
    Es ist zunächst ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes seit dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26), daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so daß türkische Staatsangehörige, die seine Voraussetzungen erfüllen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen die einzelnen Gedankenstriche der Bestimmung je nach der Dauer der Ausübung einer Beschäftigung in dem Aufnahmemitgliedstaat verleihen (vgl. zuletzt Urteile vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 24, und in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 24).

    Weiter geht mit den Rechten, die diese Bestimmung dem türkischen Arbeitnehmer im Bereich der Beschäftigung verleiht, nach ständiger Rechtsprechung denknotwendig ein Aufenthaltsrecht des Betroffenen einher, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (vgl. zuletzt die Urteile Günaydin, Randnr. 26, und Ertanir, Randnr. 26).

    20 und 28, sowie die Urteile Günaydin, Randnr. 21, und Ertanir, Randnr. 21).

    16 und 17, vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21, und vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, I-1027, Randnr. 10, und betreffend Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 sowie die Urteile Günaydin, Randnr. 31, und Ertanir, Randnr. 43).

    22 und 23, Günaydin, Randnr. 29 und Ertanir, Randnr. 39) darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wurde, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind.

    Andernfalls würde der Beschluß Nr. 1/80 ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt (vgl. in diesem Sinne Urteil Günaydin, Randnrn.

    Daher sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, die Ausübung der genau bestimmten Rechte, die den türkischen Arbeitnehmern aufgrund dieses Beschlusses zustehen, an Bedingungen zu knüpfen oder einzuschränken, zumal die allgemeine und unbedingte Fassung des Artikels 6 Absatz 1 keine Befugnis der Mitgliedstaaten zur Einschränkung der Rechte vorsieht, die er den türkischen Arbeitnehmern unmittelbar verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil Günaydin, Randnrn.

    Zum anderen kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der bestimmte Zweck, der mit der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verfolgt wird, dem Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt, nicht die ihm dort gewährten abgestuften Rechte nehmen (Urteil Günaydin, Randnr. 53).

    14, 19 und 20, Tetik, Randnr. 20, Günaydin, Randnrn.

    29 und 30, Günaydin, Randnr. 49, und Ertanir, Randnr. 55).

    Nach ständiger Rechtsprechung macht Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nämlich die in ihm vorgesehenen Rechte der türkischen Arbeitnehmer nicht von dem Grund abhängig, aus dem diesen Arbeitnehmern ursprünglich die Einreise, eine Arbeitstätigkeit und der Aufenthalt gestattet worden sind (Urteile Kus, Randnrn. 21 bis 23, Günaydin, Randnr. 52, und entsprechend Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 22).

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-1/97
    Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei und des Artikels 36 des Zusatzabkommens, das am 23. November 1970 unterzeichnet, dem Abkommen als Anlage beigefügt und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (…ABl. L 293, S. 1) abgeschlossen wurde, sowie aus dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80 hergeleitet, daß die im Rahmen der Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im Beschluß Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnrn.

    Für die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Ausübung einer tatsächlichen und echten wirtschaftlichen Tätigkeit eingestellt wurde, zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne derselben Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80 kommt es nach ständiger Rechtsprechung (Urteile Bozkurt, Randnrn.

    Die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 1 des Beschlusses Nr. 1/80, zu denen Artikel 6 gehört, bilden somit einen weiteren, durch die Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. die Urteile Bozkurt, Randnrn.

    Daß ein solcher Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeübt hat, setzt nach ständiger Rechtsprechung (Urteile Sevince, Randnr. 30, Bozkurt, Randnr. 26, und Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnrn.

    Auch ist der Umstand, daß dem Kläger nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, unerheblich, denn nach ständiger Rechtsprechung stehen den türkischen Arbeitnehmern die durch Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ein spezielles Verwaltungsdokument wie eine Arbeits- oder eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen (vgl. in diesem Sinn die Urteile Bozkurt, Randnrn.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-1/97
    Es ist zunächst ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes seit dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26), daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so daß türkische Staatsangehörige, die seine Voraussetzungen erfüllen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen die einzelnen Gedankenstriche der Bestimmung je nach der Dauer der Ausübung einer Beschäftigung in dem Aufnahmemitgliedstaat verleihen (vgl. zuletzt Urteile vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 24, und in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 24).

    Daß ein solcher Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeübt hat, setzt nach ständiger Rechtsprechung (Urteile Sevince, Randnr. 30, Bozkurt, Randnr. 26, und Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnrn.

    So hat der Gerichtshof im Urteil Sevince (Randnr. 31) ausgeführt, daß ein türkischer Arbeitnehmer während des Zeitraums, in dem er infolge der aufschiebenden Wirkung der Klage, die er gegen die Ablehnung seiner Aufenthaltserlaubnis erhoben hat, bis zum Ausgang des Rechtsstreits vorläufig in dem betreffenden Mitgliedstaat bleiben und dort eine Beschäftigung ausüben durfte, keine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats innehatte.

  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-1/97
    Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß die Vergütung der betreffenden Person aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird, denn in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zu Artikel 48 EG-Vertrag spielt es für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer anzusehen ist, keine Rolle, woher die Mittel für seine Vergütung stammen, daß das Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist oder wie hoch die Produktivität des Betreffenden ist (vgl. z. B. Urteil vom 31. Mai 1989 in der Rechtssache 344/87, Bettray, Slg. 1989, 1621, Randnrn.

    Entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung steht dieser Feststellung auch nicht die Feststellung des Gerichtshofes im Urteil Bettray entgegen, daß Tätigkeiten, die nur ein Mittel der Rehabilitation oder der Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in das Arbeitsleben darstellen, nicht als tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden können, und daß diese Personen folglich keine Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts sind (Randnrn. 17 bis 20).

    Wie nämlich die Kommission in ihren Erklärungen und der Generalanwalt in den Nummern 25 und 45 seiner Schlußanträge ausgeführt haben, unterscheidet sich die Lage einer Person wie des Klägers deutlich von der, um die es im Urteil Bettray ging.

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER …

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-1/97
    14, 19 und 20, vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnrn.

    14, 19 und 20, Tetik, Randnr. 20, Günaydin, Randnrn.

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-1/97
    Daß ein solcher Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeübt hat, setzt nach ständiger Rechtsprechung (Urteile Sevince, Randnr. 30, Bozkurt, Randnr. 26, und Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnrn.
  • EuGH, 05.06.1997 - C-285/95

    Kol / Land Berlin

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-1/97
    Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/95 (Kol, Slg. 1997, I-3069, Randnr. 27) entschieden, daß Beschäftigungszeiten, die der türkische Staatsangehörige aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die er allein durch eine Täuschung, derentwegen er verurteilt wurde, erwirkt hat, nicht auf einer gesicherten Position beruhen, sondern in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt wurden, da dem Betroffenen während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand.
  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-1/97
    Nach ständiger Rechtsprechung macht Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nämlich die in ihm vorgesehenen Rechte der türkischen Arbeitnehmer nicht von dem Grund abhängig, aus dem diesen Arbeitnehmern ursprünglich die Einreise, eine Arbeitstätigkeit und der Aufenthalt gestattet worden sind (Urteile Kus, Randnrn. 21 bis 23, Günaydin, Randnr. 52, und entsprechend Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 22).
  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-1/97
    Dagegen ist für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unerheblich (vgl. zu Artikel 48 des Vertrages u. a. Urteile vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnrn.
  • EuGH, 26.02.1992 - C-357/89

    Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-1/97
    16 und 17, vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21, und vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, I-1027, Randnr. 10, und betreffend Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 sowie die Urteile Günaydin, Randnr. 31, und Ertanir, Randnr. 43).
  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats …

    Rn. 36 Nach gefestigter Rechtsprechung folgt sowohl aus dem Vorrang des Unionsrechts vor dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten als auch aus der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung wie Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80, dass es einem Mitgliedstaat nicht gestattet ist, den Inhalt des Systems zur schrittweisen Integration türkischer Staatsangehöriger in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats einseitig zu verändern (vgl. u. a. Urteile vom 26. November 1998, Birden, C-1/97, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 37, und vom 19. November 2002, Kurz, C-188/00, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 66).

    Rn. 38 Erfüllt der türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen einer Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80 und ist er daher bereits ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat integriert, so ist Letzterer nicht mehr befugt, die Ausübung dieser Rechte zu beschränken, da sonst dem genannten Beschluss seine praktische Wirksamkeit genommen würde (vgl. insbesondere Urteile Birden, Randnr. 37, und Kurz, Randnr. 68).

  • EuGH, 09.07.2015 - C-229/14

    Balkaya - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 …

    Rn. 51 Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch, dass weder der rechtliche Kontext des Beschäftigungsverhältnisses im nationalen Recht, in dessen Rahmen eine Berufsausbildung oder ein Praktikum absolviert wird, noch die Herkunft der zur Vergütung des Betreffenden eingesetzten Mittel und insbesondere im vorliegenden Fall deren Finanzierung aus öffentlichen Mitteln irgendeine Rolle für die Beantwortung der Frage spielen, ob jemand als Arbeitnehmer anzusehen ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Bettray, 344/87, EU:C:1989:226, Rn. 15 und 16, Birden, C-1/97, EU:C:1998:568, Rn. 28, und Kurz, C-188/00, EU:C:2002:694, Rn. 34).
  • EuGH, 19.11.2002 - C-188/00

    Kurz - "Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

    Zur Beantwortung dieser Frage ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof seit dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass türkische Staatsangehörige, die seine Voraussetzungen erfüllen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen in den drei Gedankenstrichen dieser Bestimmung je nach der Dauer der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Aufnahmemitgliedstaat in abgestufter Weise verliehen werden (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 19).

    Zweitens geht ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung mit den Rechten, die diese Bestimmung dem türkischen Arbeitnehmer im Bereich der Beschäftigung verleiht, zwangsläufig ein entsprechendes Aufenthaltsrecht des Betroffenen einher, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (siehe u. a. Urteil Birden, Randnr. 20).

    Drittens setzt Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 bereits seinem Wortlaut nach voraus, dass der Betroffene ein türkischer Arbeitnehmer ist, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört und dort eine Zeit lang ordnungsgemäß beschäftigt war (Urteil Birden, Randnr. 21).

    20 und 28, Birden, Randnr. 23, und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli u. a., Slg. 2000, I-957, Randnrn.

    14 bis 17, sowie zu Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 Urteile vom 30. September 1997 in den Rechtssachen C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 31, und C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 43, und Urteil Birden, Randnrn.

    22 und 23, Günaydin, Randnr. 29, Ertanir, Randnr. 39, und Birden, Randnr. 33) zum einen darauf an, ob das Arbeitsverhältnis des Betreffenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind.

    Zum anderen bezeichnet der Begriff "regulärer Arbeitsmarkt" in Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in sein Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in diesem Staat auszuüben (Urteile Birden, Randnr. 51, und Nazli, Randnr. 31).

    Zur Begründung der Auslegung des Begriffes "regulär" als synonym mit "legal" hat sich der Gerichtshof nicht nur auf eine Untersuchung der verschiedenen Sprachfassungen des Beschlusses Nr. 1/80 gestützt (siehe Urteil Birden, Randnrn.

    47 bis 50), sondern auch auf den Zweck dieses Beschlusses, dessen soziale Bestimmungen einen weiteren, durch die Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bilden (siehe Urteil Birden, Randnr. 52).

    12 und 22, sowie Urteile Bozkurt, Randnr. 26, und Birden, Randnr. 55) hinzuweisen, nach der die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt.

    29 und 30, Günaydin, Randnr. 49, Ertanir, Randnr. 55, und Birden, Randnr. 65).

    36 bis 40, und Birden, Randnrn.

    Schließlich macht Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nach gleichfalls ständiger Rechtsprechung die in ihm vorgesehenen Rechte der türkischen Arbeitnehmer nicht von dem Grund abhängig, aus dem diesen Arbeitnehmern die Einreise, eine Arbeitstätigkeit und der Aufenthalt ursprünglich gestattet wurden (siehe u. a. Urteile Kus, Randnrn. 21 bis 23, Günaydin, Randnr. 52, und Birden, Randnr. 67).

    Für die Beantwortung dieser Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Beschluss Nr. 1/80 und dem nationalen Ausländerrecht ist darauf hinzuweisen, dass sowohl aus dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten als auch aus der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung wie Artikel 6 dieses Beschlusses folgt, dass es einem Mitgliedstaat nicht gestattet ist, den Inhalt des Systems zur schrittweisen Integration türkischer Staatsangehöriger in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats einseitig zu verändern (siehe u. a. Urteile Birden, Randnr. 37, und Nazli, Randnr. 30).

    Erfüllt nämlich der türkische Staatsangehörige wie im Fall des Ausgangsverfahrens die Voraussetzungen einer Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80 und ist daher bereits ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat integriert, so ist Letzterer nicht mehr befugt, die Ausübung dieser Rechte zu beschränken, da sonst dem genannten Beschluss seine praktische Wirksamkeit genommen würde (siehe u. a. Urteile Birden, Randnr. 37, und Nazli, Randnr. 30, sowie vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-65/98, Eyüp, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 41).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht