Rechtsprechung
| EuG, 12.10.2022 - T-524/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Saure/ Kommission
Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Kommunikation der Kommission mit AstraZeneca und den deutschen Behörden zur Menge der Covid-19-Impfstoffe und deren Lieferzeiten - Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren - Dokumente, die im Rahmen eines ...
- Europäischer Gerichtshof
Saure/ Kommission
Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Kommunikation der Kommission mit AstraZeneca und den deutschen Behörden zur Menge der Covid-19-Impfstoffe und deren Lieferzeiten - Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren - Dokumente, die im Rahmen eines ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Saure/ Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Saure/ Kommission
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (17)
- EuG, 06.02.2020 - T-485/18
Compañia de Tranvías de la Coruña/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung …
Auszug aus EuG, 12.10.2022 - T-524/21
Rn. 35 Daraus folgt, dass die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zwangsläufig insoweit zeitlich begrenzt ist, als sie der Verbreitung der Dokumente nur so lange entgegensteht, wie in Anbetracht ihres Inhalts die Gefahr einer Beeinträchtigung eines Gerichtsverfahrens andauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 37 Zur Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit wurde insbesondere entschieden, dass dann, wenn der Inhalt von Dokumenten, die den Standpunkt eines Organs in einem Rechtsstreit darlegen, Gegenstand einer öffentlichen Erörterung werden sollte, die Gefahr bestünde, dass die an den Dokumenten geübte Kritik den von dem Organ vor den betreffenden Gerichten vertretenen Standpunkt in unzulässiger Weise beeinflusst (vgl. Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 38 Was die geordnete Rechtspflege und die Integrität des Gerichtsverfahrens betrifft, lässt sich der Ausschluss der Rechtsprechungstätigkeit vom Geltungsbereich des Rechts auf Zugang zu Dokumenten damit rechtfertigen, dass während des gesamten Gerichtsverfahrens sichergestellt sein muss, dass die Erörterungen zwischen den Parteien sowie die Beratungen des Gerichts über die anhängige Rechtssache in aller Ruhe und ohne Druck von außen auf die Rechtsprechungstätigkeit ablaufen (vgl. Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.07.2015 - C-615/13
ClientEarth und PAN Europe / EFSA - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der …
Auszug aus EuG, 12.10.2022 - T-524/21
Rn. 76 Erst wenn der Antragsteller die Erforderlichkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten zu einem bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck nachgewiesen hat, ist es Sache des betreffenden Organs, zu prüfen, ob ein Grund für die Annahme besteht, dass durch die in Rede stehende Übermittlung möglicherweise die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und in einem solchen Fall im Hinblick auf die Ermittlung der Verhältnismäßigkeit der beantragten Übermittlung personenbezogener Daten die verschiedenen konkurrierenden Interessen in nachprüfbarer Weise gegeneinander abzuwägen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).Insoweit beruht das Vorbringen des Klägers im Gegensatz zu den Umständen der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA (C-615/13 P, EU:C:2015:489), ergangen ist, auf keinem konkreten Anhaltspunkt, der belegen könnte, dass die Verbreitung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten erforderlich ist.
- EuG, 06.04.2022 - T-506/21
Saure/ Kommission - COVID-19-Impfstoffe, kein vollständiger Informationszugang …
Auszug aus EuG, 12.10.2022 - T-524/21
Rn. 72 Nach der Rechtsprechung folgt daraus, dass dann, wenn ein Antrag auf die Gewährung des Zugangs zu personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (…ABl. 2018, L 295, S. 39) gerichtet ist, die Bestimmungen dieser Verordnung in vollem Umfang anwendbar werden (vgl. Urteil vom 6. April 2022, Saure/Kommission, T-506/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:225, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 73 Daher dürfen personenbezogene Daten nach der Verordnung Nr. 1049/2001 nur an Dritte übermittelt werden, wenn diese Übermittlung zum einen die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a oder b der Verordnung 2018/1725 erfüllt und zum anderen eine rechtmäßige Verarbeitung im Sinne der Anforderungen von Art. 5 dieser Verordnung darstellt (vgl. Urteil vom 6. April 2022, Saure/Kommission, T-506/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:225, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 09.09.2014 - T-516/11
(Zugang zu Dokumenten; Verordnung
Auszug aus EuG, 12.10.2022 - T-524/21
Rn. 93 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede Information über eine Gesellschaft und ihre Geschäftsbeziehungen unter den Schutz fallen kann, der den geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu garantieren ist; andernfalls würde die Geltung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit einen größtmöglichen Zugang zu Dokumenten der Organe zu gewähren, vereitelt (vgl. Urteil vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T-516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).Jedenfalls kann dieser Schutz sensible geschäftliche Informationen wie Informationen über die Geschäftsstrategien von Unternehmen, die Höhe ihrer Absätze, ihre Marktanteile oder ihre Geschäftsbeziehungen umfassen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 54 bis 56, und vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T-516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 83).
- EuGH, 21.09.2010 - C-514/07
Schweden u.a. / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu …
Auszug aus EuG, 12.10.2022 - T-524/21
Rn. 36 Nach der Rechtsprechung beruht der Schutz dieser Verfahren insbesondere auf der Notwendigkeit, die Grundsätze der Waffengleichheit und der geordneten Rechtspflege zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 85).Rn. 49 Rn. 132 des Urteils vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission (C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541), auf die die Kommission in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat, vermag diese Schlussfolgerung nicht zu entkräften.
- EuGH, 29.10.2020 - C-576/19
Intercept Pharma und Intercept Pharmaceuticals/ EMA - Rechtsmittel - Zugang zu …
Auszug aus EuG, 12.10.2022 - T-524/21
Rn. 42 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Dokument, das nicht im Kontext eines bestimmten Gerichtsverfahrens erstellt worden ist, zwar durch die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt sein kann, wenn es zum Zeitpunkt der Bescheidung des Zugangsantrags im Rahmen eines solchen Gerichtsverfahrens vorgelegt worden ist (Urteil vom 29. Oktober 2020, 1ntercept Pharma und Intercept Pharmaceuticals/EMA, C-576/19 P, EU:C:2020:873, Rn. 48).Rn. 44 Zum anderen geht aus Art. 4 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 hervor, dass es für die Feststellung, ob ein Dokument unter eine der in den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten fällt, allein auf den Inhalt des angeforderten Dokuments ankommt (Urteil vom 29. Oktober 2020, 1ntercept Pharma und Intercept Pharmaceuticals/EMA, C-576/19 P, EU:C:2020:873, Rn. 36).
- EuG, 18.03.2022 - T-232/21
Akteneinsicht in Kommunikation bezüglich der Firma AstraZeneca
Auszug aus EuG, 12.10.2022 - T-524/21
Zu diesem Zeitpunkt führte das Ausbleiben einer Antwort auf den Zweitantrag gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 im Hinblick auf die angeforderten Dokumente zu einer stillschweigenden Ablehnung, gegen die der Kläger eine Nichtigkeitsklage erhob, die unter der Rechtssachennummer T-232/21 in das Register eingetragen und mit Beschluss vom 18. März 2022, Saure/Kommission (T-232/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:165), abgewiesen wurde.Rn. 26 Im Übrigen hat der Kläger mangels Widerspruchs gegen den Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache nicht geltend gemacht, dass ein Rechtsschutzinteresse daran bestehen bleibe, gegen die erste angefochtene Entscheidung vorzugehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. März 2022, Saure/Kommission, T-232/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:165, Rn. 26).
- EuGH, 20.12.2017 - C-434/16
Die in einer berufsbezogenen Prüfung gegebenen schriftlichen Antworten und …
Auszug aus EuG, 12.10.2022 - T-524/21
Rn. 80 Da es sich um Informationen über die Handschrift dieser Person handelt, ist davon auszugehen, dass es sich um Daten über diese Person handelt, und sie daher unter den Begriff "personenbezogene Daten" im Sinne der Verordnung 2018/1725 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Nowak, C-434/16, EU:C:2017:994, Rn. 34 und 37). - EuGH, 01.07.2008 - C-39/05
DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES …
Auszug aus EuG, 12.10.2022 - T-524/21
Es muss sich jedoch in jedem Einzelfall vergewissern, ob die allgemeinen Erwägungen, die normalerweise für einen bestimmten Dokumententypus gelten, tatsächlich auf den betreffenden Dokumententypus Anwendung finden, dessen Verbreitung beantragt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 50). - EuGH, 29.06.2010 - C-139/07
Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur …
Auszug aus EuG, 12.10.2022 - T-524/21
Diese allgemeine Vermutung schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, diese Vermutung für ein bestimmtes Dokument, um dessen Verbreitung ersucht wird, zu widerlegen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung dieses Dokuments gemäß der in Rede stehenden Bestimmung der Verordnung Nr. 1049/2001 nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 62, …und vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 126). - EuGH, 28.06.2012 - C-404/10
Lagardère / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der …
- EuGH, 02.10.2014 - C-127/13
Strack / Kommission - Rechtsmittel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf …
- EuG, 27.02.2015 - T-188/12
Die Kommission darf den Zugang zu Schriftsätzen der Mitgliedstaaten im Rahmen …
- EuGH, 28.06.2012 - C-477/10
Kommission / Agrofert Holding - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der …
- EuG, 19.09.2018 - T-39/17
Chambre de commerce und d'industrie métropolitaine Bretagne-Ouest (port de …
- EuG, 26.03.2020 - T-734/17
ViaSat/ Kommission - Zug ang zu Dokumenten - Verordnung ( EG ) Nr. 1049/2001 - …
- EuG, 07.05.2014 - T-511/10
(Zugang zu Dokumenten; Verordnung
- EuG, 18.03.2022 - T-232/21
Akteneinsicht in Kommunikation bezüglich der Firma AstraZeneca
Rn. 9 Am 27. August 2021 hat der Kläger Klage gegen die ausdrückliche Entscheidung erhoben, die unter der Rechtssachennummer T-524/21 in das Register eingetragen worden ist.Rn. 12 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 27. August 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung die Klageschrift angepasst, um der ausdrücklichen Entscheidung, die auch Gegenstand der Klage in der Rechtssache T-524/21 ist, Rechnung zu tragen.
Rn. 29 Da der Kläger, wie oben in Rn. 9 angegeben, zugleich Kläger in der Rechtssache T-524/21 ist, in der sich die Klage ebenfalls gegen die ausdrückliche Entscheidung richtet, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die vorliegende Klage wegen Rechtshängigkeit unzulässig ist (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. September 2016, Ezz/Rat, T-268/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:606, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 31 Im vorliegenden Fall wurde die Klageschrift in der Rechtssache T-524/21 am 27. August um 15.48 Uhr eingereicht, während der Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache am selben Tag um 17.06 Uhr eingereicht wurde.
Der betreffende Schriftsatz wurde also nach der Klageschrift in der Rechtssache T-524/21 eingereicht.
Rn. 32 Auf die im Rahmen der Rechtssache T-524/21 an die Hauptparteien gerichtete Frage nach der Rechtshängigkeit hat die Kommission geantwortet, dass angesichts der Reihenfolge der Einreichung der Klageschrift in der Rechtssache T-524/21 und des Anpassungsschriftsatzes in der vorliegenden Rechtssache der Anpassungsschriftsatz als unzulässig zurückzuweisen sei.
Rn. 33 Somit ist festzustellen, dass die vorliegende Klage in der am 27. August 2021 angepassten Fassung nach der Klage in der Rechtssache T-524/21 erhoben wurde und dass diese beiden Klagen dieselben Parteien betreffen, auf denselben Klagegrund gestützt sind und auf die Nichtigerklärung desselben Rechtsakts abzielen.
- EuG, 17.07.2024 - T-761/21
Courtois u.a./ Kommission - Zugang zu Dokumenten über den Kauf von Vakzinen durch …
Rn. 127 Daraus folgt, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass die vollständige Offenlegung von Bestimmungen über das Know-how der betreffenden Unternehmen den Wettbewerbern dieser Unternehmen sensible Geschäftsinformationen über ihre Produkte und Technologien liefern könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2022, Saure/Kommission, T-524/21, EU:T:2022:632, Rn. 99 bis 102).Rn. 152 Daraus folgt, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass die vollständige Offenlegung dieser Bestimmungen den Wettbewerbern der betreffenden Unternehmen sowie dritten Käufern sensible Geschäftsinformationen über Kostenelemente, ihre internen Kapazitäten und Strategien und die akzeptierten finanziellen Schwellenwerte liefern könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2022, Saure/Kommission, T-524/21, EU:T:2022:632, Rn. 99 bis 102).
Rn. 185 Daraus folgt, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass die vollständige Offenlegung der Liste der Herstellungspartner und der Subunternehmer den Wettbewerbern der betroffenen Unternehmen sensible Geschäftsinformationen über ihre industriellen Kapazitäten liefern könnte (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Saure/Kommission, T-651/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:526, Rn. 108 und 109, sowie vom 12. Oktober 2022, Saure/Kommission, T-524/21, EU:T:2022:632, Rn. 99 bis 102).
- EuG, 12.10.2022 - T-165/22
Saure/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verweigerung des …
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger eine Nichtigkeitsklage, die unter dem Aktenzeichen T-524/21 in das Register eingetragen wurde.Rn. 7 Am 18. Februar 2022 reichte der Kläger gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift in der Rechtssache T-524/21 ein, in dem er die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beantragt, die auch Gegenstand der vorliegenden Klage ist.
Rn. 12 Die Kommission wendet die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage ein und begründet dies damit, dass der Klage die Einrede der Rechtshängigkeit entgegenstehe, da sie denselben Gegenstand habe wie die Klage in der Rechtssache T-524/21, Saure/Kommission.
Rn. 16 In dieser Rechtssache wurde mit der vorliegenden Klage und nach Einreichung des oben in Rn. 7 genannten Anpassungsschriftsatzes auch mit der Klage in der Rechtssache T-524/21 die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beantragt.
Rn. 17 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die vorliegende Klage dieselben Parteien betrifft und, gestützt auf dieselben Klagegründe, dasselbe Ziel verfolgt wie die Klage in der Rechtssache T-524/21 in der am 18. Februar 2022 angepassten Fassung.
- EuG, 17.07.2024 - T-689/21
Auken u.a. ./. Kommission - Zugang zu Dokumenten über den Kauf von Vakzinen durch …
Rn. 148 Daraus folgt, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen ist, dass die vollständige Offenlegung dieser Bestimmungen den Wettbewerbern der betroffenen Unternehmen sowie dritten Käufern geschäftlich sensible Informationen über Kostenaspekte, die internen Kapazitäten und Strategien der betroffenen Unternehmen sowie die akzeptierten finanziellen Schwellenwerte verschaffen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2022, Saure/Kommission, T-524/21, EU:T:2022:632, Rn. 99 bis 102).
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