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Rechtsprechung
   BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,32384
BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18 (https://dejure.org/2019,32384)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2019 - V ZR 149/18 (https://dejure.org/2019,32384)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2019 - V ZR 149/18 (https://dejure.org/2019,32384)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Rechte einzelner Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 903 S 1 BGB, § 1011 BGB, § 14 Nr 4 Halbs 1 WoEigG, § 20 Abs 1 WoEigG, § 21 Abs 4 WoEigG
    Rechte einzelner Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums

  • IWW

    § 1004 BGB, § ... 14 Nr. 3, 4 WEG, § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB, § 903 Satz 1 BGB, § 910 BGB, § 1011 BGB, § 20 ff. WEG, § 903 BGB, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG, §§ 20 ff. WEG, § 21 Abs. 4 WEG, § 15 Abs. 2 WEG, § 14 Nr. 1 WEG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 903 S. 1
    Rechtswidrige bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum

  • Wolters Kluwer

    Recht des Grundstückseigentümers zur Beseitigung der Störungen durch Dritte auf eigene Kosten ; Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungseigentümer durch Beschluss der Wohungseigentümer; Duldung der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 903 Satz 1, 1011; WEG §§ 14 Nr. 4 Halbsatz 1, 20 Abs. 1, 21 Abs. 4, 21 Abs. 5 Nr. 2, 21 Abs. 8
    Beseitigung von rechtswidrigen baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung bei verjährtem Rückbauanspruch in Zwei-Peronen-WEG, § 22 WEG?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht des Grundstückseigentümers zur Beseitigung der Störungen durch Dritte auf eigene Kosten; Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungseigentümer durch Beschluss der Wohungseigentümer; Duldung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beseitigung baulicher Änderungen am Gemeinschaftseigentum kann nur Verband verlangen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beseitigung baulicher Änderungen am Gemeinschaftseigentum

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Folgen der Verjährung eines Beseitigungsanspruches

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 21 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Verjährter Beseitigungsanspruch; Duldungsanspruch

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauliche Veränderung: Entfernung des Störenden durch den Gestörten? (IMR 2019, 463)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 42
  • MDR 2019, 1439
  • NZM 2019, 788
  • ZMR 2020, 43
 
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Wird zitiert von ... (22)Zitiert selbst (16)

  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 141/10

    Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer Störung in der Ausübung des …

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Das Recht des Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu beseitigen, beruht auf der aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Rechtsmacht; diese Norm ist keine Anspruchsgrundlage und begründet keinen - zur Ausübung des Rechts auch nicht erforderlichen - Duldungsanspruch gegen den Störer (Fortführung von Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8 f.;… Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18;… Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, DNotZ 2014, 687 Rn. 8).

    Einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden; so können etwa fremde Leitungen, die auf dem Grundstück verlegt sind, entfernt werden (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8 f.;… Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18;… Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, DNotZ 2014, 687 Rn. 8).

    Infolgedessen muss der Eigentümer den Störer nicht auf Duldung der Selbstbeseitigung in Anspruch nehmen, sondern er kann von seinem Recht - unter Umständen nach vorheriger Ankündigung (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 10) - ohne weiteres Gebrauch machen; eine gerichtliche Klärung kann er ggf. durch einen Feststellungsantrag herbeiführen.

  • LG Hamburg, 05.08.2015 - 318 S 55/14

    Wohnungseigentumssache: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer auf dem …

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Nach ganz überwiegender Ansicht soll ein einzelner Wohnungseigentümer jedoch nicht berechtigt sein, den Rückbau vorzunehmen (LG Hamburg, ZWE 2016, 227, 229;… Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 5. Aufl., § 22 Rn. 118;… Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 22 Rn. 203;… Hogenschurz in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 22 Rn. 57; Klimesch, ZMR 2012, 428, 430).

    Dies wird teils auf eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gestützt (LG Hamburg, ZWE 2016, 227, 229), teils aber auch damit begründet, dass solche Maßnahmen von den Wohnungseigentümern beschlossen werden müssten (…Hogenschurz in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 22 Rn. 57; Klimesch, ZMR 2012, 428, 430).

    Rn. 11 b) Daraus wird abgeleitet, dass dem Eigentümer nach Verjährung des Beseitigungsanspruchs ein auf die Selbstbeseitigung gerichteter Duldungsanspruch zustehe (vgl. etwa LG Hamburg, ZWE 2016, 227, 229; Schmid, ZWE 2014, 445, 446;… BeckOK WEG/Elzer [1.5.2019], § 22 Rn. 306).

  • BGH, 16.05.2014 - V ZR 181/13

    Inanspruchnahme eines Grundstücks durch den Nachbarn: Gestattungswiderruf und …

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Das Recht des Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu beseitigen, beruht auf der aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Rechtsmacht; diese Norm ist keine Anspruchsgrundlage und begründet keinen - zur Ausübung des Rechts auch nicht erforderlichen - Duldungsanspruch gegen den Störer (Fortführung von Senat…, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8 f.;… Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, DNotZ 2014, 687 Rn. 8).

    Einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden; so können etwa fremde Leitungen, die auf dem Grundstück verlegt sind, entfernt werden (vgl. Senat…, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8 f.;… Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, DNotZ 2014, 687 Rn. 8).

  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 147/10

    Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe des überbauten Teils seines Grundstücks; …

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Das Recht des Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu beseitigen, beruht auf der aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Rechtsmacht; diese Norm ist keine Anspruchsgrundlage und begründet keinen - zur Ausübung des Rechts auch nicht erforderlichen - Duldungsanspruch gegen den Störer (Fortführung von Senat…, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8 f.; Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18;… Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, DNotZ 2014, 687 Rn. 8).

    Einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden; so können etwa fremde Leitungen, die auf dem Grundstück verlegt sind, entfernt werden (vgl. Senat…, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8 f.; Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18;… Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, DNotZ 2014, 687 Rn. 8).

  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 49/16

    Wohnungseigentum: Nicht hinzunehmender Nachteil bei Ausstrahlung einer baulichen …

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Die Wohnungseigentümer können auf der Grundlage der in § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG eingeräumten Beschlusskompetenz beschließen, eine rechtswidrige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungseigentümer zu beseitigen und das gemeinschaftliche Eigentum in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen; befindet sich die Quelle der Störung im Bereich des Sondereigentums (vgl. Senat, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16, NZM 2017, 328 Rn. 9) oder einer Sondernutzungsfläche, kann der betroffene Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG verpflichtet sein, die Maßnahme zu dulden.
  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Rn. 19 7. Schließlich können die Klageanträge nicht in einen Beschlussersetzungsantrag umgedeutet werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, ZMR 2018, 853 Rn. 6).
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der …

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Wird ein aus Sicht eines Wohnungseigentümers erforderlicher Beschluss nicht gefasst, ist daher die Beschlussersetzungsklage die richtige Klageart; dass die Beschlussfassung angesichts der Mehrheitsverhältnisse ausgeschlossen ist, ändert daran grundsätzlich nichts, sondern kann nur dazu führen, dass die Vorbefassung der Eigentümerversammlung entbehrlich ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 26.10.2018 - V ZR 279/17

    Wohnungseigentumssache: Haftung eines Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten …

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Zwar wird insoweit diskutiert, ob Zahlungsklagen ohne vorherige Beschlussersetzungsklage erhoben werden dürfen (offen gelassen im Senatsurteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, WuM 2019, 269 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 23.02.1973 - V ZR 109/71

    Verjährung des nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Denn das in § 903 Satz 1 BGB verankerte Ausschließungsrecht des Eigentümers wird nicht dadurch begrenzt, dass etwaige Abwehransprüche gegen Dritte bestehen (vgl. zum Verhältnis von § 910 BGB und § 1004 BGB Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 242).
  • BGH, 28.09.2007 - V ZR 276/06

    Anwendung nachbarrechtlicher Vorschriften innerhalb einer …

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Teilungserklärung im Hinblick auf einzelne Teile des gemeinschaftlichen Eigentums Sondernutzungsrechte vorsieht und die Sondernutzungsberechtigten wie Alleineigentümer gestellt sind, ihnen also die Befugnisse aus § 903 BGB allein zustehen sollen (vgl. zur Anwendung nachbarrechtlicher Vorschriften Senat, Urteil vom 28. September 2007 - V ZR 276/06, BGHZ 174, 20 Rn. 9).
  • BGH, 26.10.2018 - V ZR 328/17

    Wohnungseigentum: Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft für auf …

  • BGH, 13.10.2017 - V ZR 45/17

    Wohnungseigentum: Gekorene Ausübungsbefugnis des Verbandes für Unterlassungs- und …

  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums - …

  • LG Frankfurt/Main, 07.06.2018 - 13 S 98/17

    Ist der Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Beseitigung …

  • BGH, 02.10.1998 - V ZR 301/97

    Auslegung eines Wegerechts

  • LG Hamburg, 06.02.2013 - 318 S 20/12

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Rückbauanspruch gegen den …

  • BGH, 17.03.2023 - V ZR 140/22

    BGH bejaht "Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums …

    Dass die Beschlussfassung im Einzelfall angesichts der eindeutigen Mehrheitsverhältnisse ausgeschlossen sein mag, ändert daran nichts; dies kann nur dazu führen, dass die Vorbefassung der Eigentümerversammlung entbehrlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18, NJW 2020, 42 Rn. 16;… Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 6).
  • BGH, 11.06.2021 - V ZR 41/19

    Wohnungseigentum: Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen …

    Denn auch nach Eintritt der Verjährung bestünde ein Koordinierungsbedarf im Hinblick auf das auf § 903 Satz 1 BGB beruhende und durch den Verband auszuübende Selbstbeseitigungsrecht der Wohnungseigentümer (näher dazu Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18, NJW 2020, 42 Rn. 13).
  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 180/21

    Vertretung von Wohnungseigentümergemeinschaften ohne Verwalter

    Soweit der Senatsrechtsprechung zufolge die üblichen Verwaltungsregeln auch in einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft eingehalten werden müssen, bezieht sich dies auf Sachverhalte, in denen die Beschlussfassung - anders als hier - gerade keine unnötige Förmelei ist, so dass ggf. eine Beschlussersetzung durch Gestaltungsurteil herbeigeführt werden muss (vgl. zur Herbeiführung einer geordneten Abrechnung Senat…, Urteil vom 25. September 2020 - V ZR 288/19, NZM 2021, 146 Rn. 15 ff.; zur Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18, NJW 2020, 42 Rn. 17).
  • LG Frankfurt/Main, 14.01.2021 - 13 S 26/20

    Dürfen Wohnungseigentümer ungeprüft unzulässige bauliche Veränderungen billigen?

    Wollen die Eigentümer von einem Rückbau einer von einem Eigentümer vorgenommenen unzulässigen baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums absehen, kann dies zwar von ihrem Ermessensspielraum erfasst sein (BGH, Urt. v. 5.7.2019 - V ZR 149/18 = NZM 2019, 788), erforderlich ist dann aber, dass die Wohnungseigentümer ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechende konkrete Alternativen zum Rückbau in eine Abwägungsentscheidung einbeziehen und dahingehende Maßnahmen in die Wege leiten.

    Allerdings gilt dies nicht unbedingt; es kann je nach den Umständen des Einzelfalls (auch) ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, hiervon abzusehen (BGH, Urt. v. 5.7.2019 - V ZR 149/18 = NZM 2019, 788 Rn. 17).

  • BGH, 09.02.2024 - V ZR 6/23

    Wohnungseigentumsrecht: Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in …

    Soweit der Senatsrechtsprechung zufolge die üblichen Verwaltungsregeln auch in einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft eingehalten werden müssen, bezieht sich dies auf Sachverhalte, in denen die Beschlussfassung gerade keine unnötige Förmelei ist, so dass ggf. eine Beschlussersetzung durch Gestaltungsurteil herbeigeführt werden muss; in diese Fallgruppe gehört auch die von den Parteien im Revisionsverfahren zitierte Senatsentscheidung zur Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts (Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18, NJW 2020, 42 Rn. 17).
  • BGH, 18.07.2025 - V ZR 29/24

    Bauliche Veränderung erfordert keinen Substanzeingriff!

    Wird eine rechtswidrige bauliche Veränderung vorgenommen, entsteht der Beseitigungsanspruch (vgl. zu § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch Senat…, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NZM 2011, 327 Rn. 9; s.a. Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18, NJW 2020, 42 ff.).
  • BGH, 25.09.2020 - V ZR 288/19

    Verlangen der unmittelbar anteiligen Erstattung der Aufwendungen eines …

    Durch das Urteil vom 5. Juli 2019 (V ZR 149/18, NJW 2020, 42 Rn. 15) ist eine Klärung ebenfalls nicht erfolgt, weil es einen anderen Sachverhalt betrifft.

    Wird ein aus Sicht eines Wohnungseigentümers erforderlicher Beschluss nicht gefasst, ist daher die Beschlussersetzungsklage (§ 21 Abs. 8 WEG) die richtige Klageart; dass die Beschlussfassung angesichts der Mehrheitsverhältnisse ausgeschlossen ist, ändert daran grundsätzlich nichts, sondern kann nur dazu führen, dass die Vorbefassung der Eigentümerversammlung entbehrlich ist (Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18, NJW 2020, 42 Rn. 16).

  • BGH, 10.07.2026 - V ZR 45/25

    Ist der Miteigentümer eines Grundstücks prozessführungsbefugt?

    Ansprüche der Miteigentümer untereinander kann jeder Miteigentümer grundsätzlich aus eigenem Recht ohne Anwendung von § 1011 BGB geltend machen (vgl. Senat…, Urteil vom 28. September 2007 - V ZR 276/06, BGHZ 174, 20 Rn. 7; Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18, NJW 2020, 42 Rn. 13; Beschluss vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 394 f.).
  • AG Paderborn, 18.04.2024 - 52 C 11/23

    Beseitigung von baulichen Veränderungen: So erzwingen Sie den Rückbau

    Selbst in einer Zweiergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer nur im Wege der Beschlussersetzungsklage erreichen, dass eine von dem anderen Wohnungseigentümer rechtswidrig herbeigeführte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beseitigt wird (…vgl. BGH, ZWE 2021, 128 Rn. 10, beck-online; BGH, NJW 2020, 42 Rn. 15, beck-online).

    Eine Beschlussersetzungsklage hat dabei dann Erfolg, wenn allein die Beseitigung und Wiederherstellung eines ordnungsmäßigen Zustands ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und hierauf ein Anspruch besteht (BGH, NJW 2020, 42 Rn. 17, beck-online).

    Auch wenn gegen den Störer gerichtete Ansprüche auf Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 1004 BGB nicht (mehr) durchsetzbar sind, haben einzelne Wohnungseigentümer nicht ohne Weiteres einen Anspruch darauf, dass die Beseitigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft auf eigene Kosten beschlossen wird; es kann je nach den Umständen des Einzelfalls (auch) ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, hiervon abzusehen (BGH, NJW 2020, 42 Rn. 17, beck-online).

    Rn. 38 9. Anders als im Hauptantrag vorgesehen, besteht für den Kläger aber nur ein Anspruch darauf, dass die Beseitigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft auf eigene Kosten beschlossen wird (vgl. BGH, NJW 2020, 42 Rn. 17, beck-online).

  • LG Saarbrücken, 11.11.2022 - 13 S 51/21

    Selbstbeseitigungsrecht des Grundstückseigentümers bei einem rechtswidrigen …

    Infolgedessen kann und muss der Eigentümer den Störer nicht auf Duldung der Selbstbeseitigung in Anspruch nehmen, sondern er kann von seinem Recht - unter Umständen nach vorheriger Ankündigung - ohne weiteres Gebrauch machen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18 -, juris Rn. 11).

    Rn. 19 c) Der unbegründete Leistungsantrag ist hier jedoch in einen Feststellungsantrag des Inhalts umzudeuten, dass die Berechtigung der Kläger zur Selbstbeseitigung festgestellt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18 -, juris Rn. 12).

  • VG München, 23.06.2022 - M 2 K 19.6067

    Recht eines Grundstückseigentümers, eine auf seinem Grundstück verlaufende …

  • LG Frankfurt/Main, 28.05.2026 - 13 S 89/24

    Eigentümer kann von Gemeinschaft Beseitigung eines unzulässigen Bauwerks …

  • LG Frankfurt/Main, 23.11.2021 - 13 T 71/21

    Ungültige Beschlüsse dürfen nicht aufrechterhalten werden!

  • FG München, 13.08.2025 - 4 K 164/25

    Rechtmäßigkeit von Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag und …

  • AG Hamburg-Blankenese, 18.03.2020 - 539 C 29/19

    Haftung von Mitwohnungseigentümer aus sukzessiver Mittäterschaft

  • LG Dortmund, 18.08.2023 - 17 S 49/23

    Pflicht, Veränderung zurückzubauen, geht nicht auf Sonderrechtsnachfolger über

  • AG Frankenthal, 13.07.2022 - 3a C 82/22

    Nicht genehmigter Mauerdurchbruch muss beseitigt werden

  • AG Hamburg, 18.11.2020 - 40a C 146/19

    Beseitigung durch Störer verjährt: Störung kann auf eigene Kosten beseitigt …

  • LG Baden-Baden, 30.07.2025 - 2 O 156/24

    Eigentümer statt Gemeinschaft klagt: Anwalt haftet!

  • AG Paderborn, 12.06.2025 - 52 C 33/24
  • AG Freiburg, 28.09.2022 - 56 C 1959/21
  • AG Paderborn, 22.05.2025 - 52 C 33/24
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