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   ArbG Hamburg, 09.12.2020 - 16 Ga 11/20   

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ArbG Hamburg, 09.12.2020 - 16 Ga 11/20 (https://dejure.org/2020,48021)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 09.12.2020 - 16 Ga 11/20 (https://dejure.org/2020,48021)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 09. Dezember 2020 - 16 Ga 11/20 (https://dejure.org/2020,48021)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1 BUrlG, § 11 BUrlG, § 935 ZPO, § 940 ZPO, § 894 ZPO
    Urlaubsgewährung während der zwangsvollstreckungsrechtlichen Weiterbeschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urlaubsgewährung per einstweiliger Verfügung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urlaubsgewährung während der zwangsvollstreckungsrechtlichen Weiterbeschäftigung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19

    Prozessbeschäftigung - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Auszug aus ArbG Hamburg, 09.12.2020 - 16 Ga 11/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, begründet die Prozessbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eines titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs kein Arbeitsverhältnis iSd. § 611a BGB (vgl. BAG vom 27.02.1985 - GS 1/84, NZA 1985, 702; BAG, Urteil vom 17.01.1991 - 8 AZR 483/89, NZA 1991, 769; BAG vom 27.05.2020, 5 AZR 247/19, NZA 2020, 1169 Rn. 25; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, § 611a BGB Rn. 148; Lingemann/Steinhauser, NJW 2014, 3765).

    Aus den Rechtsgrundlagen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs lässt sich nichts für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses als Rechtsgrundlage eines Vergütungsanspruchs herleiten (vgl. BAG vom 27.05.2020, 5 AZR 247/19, a.a.O.).

    Der fehlende rechtsgeschäftliche Wille des Arbeitgebers zum Abschluss eines Arbeitsvertrags wird durch ein vollstreckbares Weiterbeschäftigungsurteil nicht ersetzt (vgl. BAG vom 27.05.2020, 5 AZR 247/19, a.a.O.; BAG vom 01.03.1990 - 6 AZR 649/88, NZA 1990, 696).

    Die tatsächliche Beschäftigung des Klägers während der Zwangsvollstreckung stellt aus Sicht der Kammer - auch unter Anwendung des nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weit auszulegenden unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs - kein Arbeitsverhältnis dar (anders: LAG Hamm vom 21.11.2018 - 4 Sa 388/18, a.a.O.; offengelassen: BAG vom 27.05.2020, 5 AZR 247/19, a.a.O.).

    Es besteht insoweit lediglich eine Obliegenheit zur Aufnahme der Beschäftigung, weil der Arbeitgeber im Falle einer unwirksamen Kündigung in einem Annahmeverzugsprozess nach § 11 Nr. 2 KSchG einwenden könnte, der Arbeitnehmer habe böswillig eine andere ihm zumutbare Beschäftigung unterlassen (vgl. BAG vom 27.05.2020, 5 AZR 247/19, a.a.O. Rn. 50).

    Im Fall einer zu Unrecht erfolgten Weiterbeschäftigung erfolgt die Rückabwicklung allein nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts, d.h. der Arbeitgeber hat nach § 818 Abs. 2 BGB für Zeiten tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung Wertersatz zu leisten (vgl. BAG vom 27.05.2020, 5 AZR 247/19, a.a.O. Rn. 51).

  • LAG Hamm, 21.11.2018 - 4 Sa 388/18

    Umfang der Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers bei Weiterbeschäftigung während

    Auszug aus ArbG Hamburg, 09.12.2020 - 16 Ga 11/20
    Dem stehe nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2018 - 4 Sa 388/18 - nicht entgegen, dass der Kläger zur Abwendung der Zwangsvollstreckung beschäftigt werde.

    b) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2018 (4 Sa 388/18, BeckRS 2018, 39807) der Auffassung ist, dass im Rahmen einer gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes auch Personen, die zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aufgrund eines entsprechenden gerichtlichen Ausspruchs tatsächlich beschäftigt werden, dem Arbeitnehmerbegriff unterfallen und daraus ein Anspruch auf Urlaubsgewährung resultiere, folgt die Kammer dem nicht.

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH vom 03.05.2012 - C 337/10 "Neidel", NVwZ 2012, 688 Rn. 23; EuGH vom 23.03.2004 - C-138/02 "Collins", EuZW 2004, 507 Rn. 26; vgl. auch LAG Hamm vom 21.11.2018 - 4 Sa 388/18, a.a.O. Rn. 34).

    Die tatsächliche Beschäftigung des Klägers während der Zwangsvollstreckung stellt aus Sicht der Kammer - auch unter Anwendung des nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weit auszulegenden unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs - kein Arbeitsverhältnis dar (anders: LAG Hamm vom 21.11.2018 - 4 Sa 388/18, a.a.O.; offengelassen: BAG vom 27.05.2020, 5 AZR 247/19, a.a.O.).

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Auszug aus ArbG Hamburg, 09.12.2020 - 16 Ga 11/20
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH vom 03.05.2012 - C 337/10 "Neidel", NVwZ 2012, 688 Rn. 23; EuGH vom 23.03.2004 - C-138/02 "Collins", EuZW 2004, 507 Rn. 26; vgl. auch LAG Hamm vom 21.11.2018 - 4 Sa 388/18, a.a.O. Rn. 34).
  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

    Auszug aus ArbG Hamburg, 09.12.2020 - 16 Ga 11/20
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH vom 03.05.2012 - C 337/10 "Neidel", NVwZ 2012, 688 Rn. 23; EuGH vom 23.03.2004 - C-138/02 "Collins", EuZW 2004, 507 Rn. 26; vgl. auch LAG Hamm vom 21.11.2018 - 4 Sa 388/18, a.a.O. Rn. 34).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Hamburg, 09.12.2020 - 16 Ga 11/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, begründet die Prozessbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eines titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs kein Arbeitsverhältnis iSd. § 611a BGB (vgl. BAG vom 27.02.1985 - GS 1/84, NZA 1985, 702; BAG, Urteil vom 17.01.1991 - 8 AZR 483/89, NZA 1991, 769; BAG vom 27.05.2020, 5 AZR 247/19, NZA 2020, 1169 Rn. 25; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, § 611a BGB Rn. 148; Lingemann/Steinhauser, NJW 2014, 3765).
  • BAG, 22.01.1998 - 2 ABR 19/97

    Selbstbeurlaubung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 09.12.2020 - 16 Ga 11/20
    In der Rechtsprechung und Literatur ist überwiegend anerkannt, dass, um einem Arbeitnehmer einen effektiven Rechtsschutz gegenüber dem Arbeitgeber zu gewährleisten, bei Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit die einstweilige Verfügung zuzulassen ist, die den Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer für einen von ihm gewünschten Zeitraum Urlaub zu gewähren (vgl. BAG vom 22.01.1998 - 2 ABR 19/97, NZA 1998, 708, 709; LAG Thüringen vom 28.04.2016 - 6 SaGa 5/16, BeckRS 2016, 73150; LAG Hessen vom 07.05.2013 - 19 SaGa 461/13, BeckRS 2013, 72571; Gallner, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, § 7 BUrlG Rn. 33; Walker, in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Auflage 2018, § 62 Rn. 135; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Auflage 2019, S. 288 Rn. 277a).
  • BAG, 17.01.1991 - 8 AZR 483/89

    Lohnanspruch bei Weiterbeschäftigungsurteil

    Auszug aus ArbG Hamburg, 09.12.2020 - 16 Ga 11/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, begründet die Prozessbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eines titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs kein Arbeitsverhältnis iSd. § 611a BGB (vgl. BAG vom 27.02.1985 - GS 1/84, NZA 1985, 702; BAG, Urteil vom 17.01.1991 - 8 AZR 483/89, NZA 1991, 769; BAG vom 27.05.2020, 5 AZR 247/19, NZA 2020, 1169 Rn. 25; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, § 611a BGB Rn. 148; Lingemann/Steinhauser, NJW 2014, 3765).
  • BAG, 01.03.1990 - 6 AZR 649/88

    Weiterbeschäftigung nach Kündigung - Tariflicher Anspruch

    Auszug aus ArbG Hamburg, 09.12.2020 - 16 Ga 11/20
    Der fehlende rechtsgeschäftliche Wille des Arbeitgebers zum Abschluss eines Arbeitsvertrags wird durch ein vollstreckbares Weiterbeschäftigungsurteil nicht ersetzt (vgl. BAG vom 27.05.2020, 5 AZR 247/19, a.a.O.; BAG vom 01.03.1990 - 6 AZR 649/88, NZA 1990, 696).
  • LAG Hessen, 07.05.2013 - 19 SaGa 461/13

    Erholungsurlaub; Erholungsurlaub

    Auszug aus ArbG Hamburg, 09.12.2020 - 16 Ga 11/20
    In der Rechtsprechung und Literatur ist überwiegend anerkannt, dass, um einem Arbeitnehmer einen effektiven Rechtsschutz gegenüber dem Arbeitgeber zu gewährleisten, bei Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit die einstweilige Verfügung zuzulassen ist, die den Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer für einen von ihm gewünschten Zeitraum Urlaub zu gewähren (vgl. BAG vom 22.01.1998 - 2 ABR 19/97, NZA 1998, 708, 709; LAG Thüringen vom 28.04.2016 - 6 SaGa 5/16, BeckRS 2016, 73150; LAG Hessen vom 07.05.2013 - 19 SaGa 461/13, BeckRS 2013, 72571; Gallner, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, § 7 BUrlG Rn. 33; Walker, in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Auflage 2018, § 62 Rn. 135; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Auflage 2019, S. 288 Rn. 277a).
  • LAG Thüringen, 28.04.2016 - 6 SaGa 5/16

    Einstweilige Verfügung - Urlaub - Verfügungsgrund - effektiver Rechtsschutz

    Auszug aus ArbG Hamburg, 09.12.2020 - 16 Ga 11/20
    In der Rechtsprechung und Literatur ist überwiegend anerkannt, dass, um einem Arbeitnehmer einen effektiven Rechtsschutz gegenüber dem Arbeitgeber zu gewährleisten, bei Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit die einstweilige Verfügung zuzulassen ist, die den Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer für einen von ihm gewünschten Zeitraum Urlaub zu gewähren (vgl. BAG vom 22.01.1998 - 2 ABR 19/97, NZA 1998, 708, 709; LAG Thüringen vom 28.04.2016 - 6 SaGa 5/16, BeckRS 2016, 73150; LAG Hessen vom 07.05.2013 - 19 SaGa 461/13, BeckRS 2013, 72571; Gallner, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, § 7 BUrlG Rn. 33; Walker, in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Auflage 2018, § 62 Rn. 135; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Auflage 2019, S. 288 Rn. 277a).
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