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   BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 10/18   

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https://dejure.org/2019,24331
BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 10/18 (https://dejure.org/2019,24331)
BAG, Entscheidung vom 13.08.2019 - 1 ABR 10/18 (https://dejure.org/2019,24331)
BAG, Entscheidung vom 13. August 2019 - 1 ABR 10/18 (https://dejure.org/2019,24331)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § ... 77 Abs. 6 BetrVG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 77 Abs. 5 BetrVG, § 99 Abs. 4 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 3 Abs. 1 TVG, § 4 Abs. 5 TVG, § 3 Abs. 2 TVG, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, § 75 Abs. 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, § 23 Abs. 3 BetrVG, § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Keine neue Eingruppierung bei Übernahme aus befristetem Arbeitsverhältnis bei unveränderter Tätigkeit; Kein Zustimmungsverweigerungsgrund aus einem Verstoß gegen eine Regelungsabrede; Pflicht zur Anwendung der tariflichen Vergütungsordnung bei Tarifbindung des ...

  • bag-urteil.com

    Regelungsabrede - Nachwirkung

  • Betriebs-Berater

    Nachwirkung einer Regelungsabrede

  • rewis.io

    Regelungsabrede - Nachwirkung - Eingruppierung - Zustimmungsersetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Zustimmungsersetzung; Eingruppierung; Kündigung einer Regelungsabrede

  • rechtsportal.de

    Keine neue Eingruppierung bei Übernahme aus befristetem Arbeitsverhältnis bei unveränderter Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Regelungsabrede - Nachwirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die gekündigte Regelungsabrede - und die Frage der Nachwirkung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zustimmungsersetzung bei der Eingruppierung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eingruppierung bei Übernahme aus befristetem Arbeitsverhältnis bei unveränderter ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zustimmungsersetzung - Eingruppierung - Kündigung einer Regelungsabrede - Nachwirkung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Nachwirkung einer gekündigten Regelungsabrede

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2019, 1651
  • BB 2020, 253
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 17/08

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Auszug aus BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 10/18
    Nach dem Vortrag der Arbeitgeberin ist ihr Antrag abweichend von seiner sprachlichen Fassung nicht auf eine Zustimmungsersetzung zu einer in der Vergangenheit liegenden Eingruppierung, sondern - entsprechend dem zulässigen Gegenstand eines Zustimmungsersetzungsverfahrens  (vgl. BAG 17. März 2015 - 1 ABR 59/13 - Rn. 18; 1. Juli 2009 - 4 ABR 17/08 - Rn. 19)  - auf die Klärung gerichtet, ob die Eingruppierung der inzwischen unbefristet weiterbeschäftigten Arbeitnehmerin in LG IV LRTV gegenwärtig und zukünftig als Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zutreffend ist.

    Denn eine Einstellung, zu der auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses gehört (vgl. BAG 7. August 1990 - 1 ABR 68/89 - zu B I 2 a bb der Gründe, BAGE 65, 329, 334) , ist nicht mit einer Eingruppierung verbunden, wenn sich - wie bei der Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin R über den 30. Juni 2016 hinaus - weder die Tätigkeit des Arbeitnehmers noch die maßgebende Vergütungsordnung ändert (vgl. BAG 1. Juli 2009 - 4 ABR 17/08 - Rn. 15 mwN) .

    Eine Neueinstellung ist nur dann nicht mit einer Eingruppierung verbunden, wenn keine neue Tätigkeit aufgenommen wird und die maßgebende Vergütungsordnung unverändert geblieben ist (vgl. BAG 1. Juli 2009 - 4 ABR 17/08 - Rn. 15 mwN) .

  • BAG, 23.06.1992 - 1 ABR 53/91

    Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Unterrichtsstunden

    Auszug aus BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 10/18
    (b) Nach Kündigung der Regelungsabrede zum 30. November 2015 (zur Kündigungsmöglichkeit entsprechend § 77 Abs. 5 BetrVG vgl. BAG 23. Juni 1992 - 1 ABR 53/91 - zu B II 2 b der Gründe mwN) brachte die Arbeitgeberin die mit dem Betriebsrat abgesprochene Vergütungsordnung bei einer Einstellung von Arbeitnehmern in der Druckerei nicht mehr zu Anwendung.

    Soweit der Senat in der Vergangenheit angenommen hat, bei Regelungsabreden, die in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit getroffen wurden, sei eine analoge Anwendung von § 77 Abs. 6 BetrVG gerechtfertigt (BAG 23. Juni 1992 - 1 ABR 53/91 - zu B II 2 der Gründe) , hält er hieran nicht mehr fest.

  • BAG, 27.06.2018 - 10 AZR 295/17

    Dividendenabhängige Tantieme - "Verwässerungsausgleich' bei effektiven

    Auszug aus BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 10/18
    Die analoge Anwendung einer Norm verlangt nicht nur das Vorliegen einer aufgrund konkreter Umstände positiv festzustellenden planwidrigen Lücke des Gesetzes, sondern auch, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle (vgl. etwa BAG 27. Juni 2018 - 10 AZR 295/17 - Rn. 23 mwN, BAGE 163, 160) .
  • BAG, 23.01.2019 - 4 ABR 56/17

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - körperlich

    Auszug aus BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 10/18
    Ein Nachschieben weiterer Gründe nach Ablauf der Wochenfrist scheidet aus (vgl. etwa BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 17 mwN) .
  • BAG, 23.10.2018 - 1 ABR 10/17

    Betriebsvereinbarung über nicht mitbestimmte Angelegenheit - Nachwirkung

    Auszug aus BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 10/18
    (2) Damit begehrt der Betriebsrat die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. für die Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen BAG 23. Oktober 2018 - 1 ABR 10/17 - Rn. 15) .
  • BAG, 15.04.2008 - 1 AZR 65/07

    Vergütung gemäß kollektiven Entlohnungsgrundsätzen

    Auszug aus BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 10/18
    Bis zu einem wirksamen Änderungsakt ist dieses betriebsverfassungsrechtlich weiter gültig (vgl. BAG 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 28 mwN, BAGE 126, 237) .
  • BAG, 30.10.2012 - 1 ABR 64/11

    Unzulässige Beschwerde

    Auszug aus BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 10/18
    Die Beschwerdebegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen (vgl. BAG 30. Oktober 2012 - 1 ABR 64/11 - Rn. 9, 11).
  • BAG, 10.11.2009 - 1 AZR 511/08

    Betriebsvereinbarung - Nachwirkung

    Auszug aus BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 10/18
    Damit verhindert die Vorschrift nicht nur den Eintritt eines regelungslosen Zustands für bereits beschäftigte Arbeitnehmer, sondern sie bezweckt gleichzeitig die Wahrung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte (vgl. BAG 10. November 2009 - 1 AZR 511/08 - Rn. 14) , indem sie den Bestimmungen einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung nach deren Ablauf im gesamten Betrieb Weitergeltung verschafft.
  • BAG, 02.03.2004 - 1 AZR 271/03

    Betriebliche Vergütungsordnung nach Wegfall der Tarifbindung - einseitige

    Auszug aus BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 10/18
    Während ein lediglich nachwirkender Tarifvertrag nicht auf Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, die erst im Nachwirkungszeitraum begründet werden (vgl. BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - zu I 2 der Gründe mwN, BAGE 109, 369) , erfassen die nach § 77 Abs. 6 BetrVG nachwirkenden Normen einer in Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung geschlossenen Betriebsvereinbarung auch die im Weitergeltungszeitraum neu in den Betrieb eingestellten Arbeitnehmer.
  • BAG, 16.01.2007 - 1 ABR 16/06

    Versetzung - Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens

    Auszug aus BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 10/18
    Trotz anderweitiger Angaben im Antrag ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats auf Grund des Zustimmungsgesuchs der Arbeitgeberin vom 1. Dezember 2015 (vgl. zum Verfahrensgegenstand bei mehreren Zustimmungsersuchen etwa BAG 16. Januar 2007 - 1 ABR 16/06 - Rn. 20 mwN) .
  • LAG München, 27.10.2017 - 7 TaBV 51/17

    Regelungsabrede; Nachwirkung; Zustimmungsverweigerungsgründe bei einer

  • BAG, 17.03.2015 - 1 ABR 59/13

    Mitbestimmung der Gruppenvertretung der Copiloten bei personellen Einzelmaßnahmen

  • BAG, 04.05.2011 - 7 ABR 10/10

    Eingruppierung und betriebliche Vergütungsordnung

  • BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 25/17

    Versetzung - Ersetzung der Zustimmung

  • BAG, 23.10.2018 - 1 ABR 26/17

    Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine Regelungsabrede - maßgebende

  • BAG, 26.09.2018 - 7 ABR 18/16

    Zustimmungsersetzungsverfahren - tarifliche Stellenbewertung

  • BAG, 09.04.2019 - 9 AZB 2/19

    Rechtsweg - entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts"

  • BAG, 07.08.1990 - 1 ABR 68/89

    Mitbestimmung nach befristeter Probezeit

  • BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 15/14

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - maßgebliche Vergütungsordnung in einem

  • BAG, 17.12.2019 - 1 ABR 35/18

    Wirtschaftsausschuss - Einigungsstelle

    Anderenfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers - also der Normalfall eines nicht geregelten Sachverhalts - als planwidrige Lücke aufgefasst und diese im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 ABR 10/18 - Rn. 33 mwN) .
  • BAG, 13.12.2023 - 1 ABR 28/22

    Vorlage von Bewerbungsunterlagen - digitales Leserecht

    Ein Nachschieben weiterer Gründe nach Ablauf der Wochenfrist scheidet aus (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 ABR 10/18 - Rn. 40 mwN, BAGE 167, 252) .
  • BAG, 25.01.2023 - 4 ABR 4/22

    Tarifpluraler Betrieb - Regelungssperre - Tarifvorbehalt

    BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 16 bis 26, BAGE 139, 332; zur Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG weiterhin BAG 13. August 2019 - 1 ABR 10/18 - Rn. 38, BAGE 167, 252; 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 18)  - nach dem Zweck und der Reichweite des jeweiligen Mitbestimmungstatbestands zu schließen.
  • LAG Nürnberg, 18.06.2020 - 1 TaBV 33/19

    Betriebssprache - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

    Regelungsabreden entfalten zudem keine Nachwirkung (ausdrücklich BAG vom 13.08.2019, 1 ABR 10/18, zitiert nach juris).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 2 TaBV 1/22

    Vorlage von Bewerbungsunterlagen an Betriebsrat - digitales Einsichtsrecht -

    Er kann dann im Laufe des Zustimmungsersetzungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht keine weiteren als die im Zusammenhang mit seiner Zustimmungsverweigerung genannten Gründe nachschieben (BAG, Beschluss vom 17.11.2010 - 7 ABR 120/09 - Rz. 34; BAG, Beschluss vom 23.01.2019 - 4 ABR 56/17 - Rz. 17; BAG, Beschluss vom 13.08.2019 - 1 ABR 10/18 - juris, Rz. 40; Fitting, BetrVG, 30. Aufl., § 99 Rz. 277 d).
  • ArbG Düsseldorf, 07.03.2022 - 6 BV 226/20
    Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf (BAG, Beschl. v. 13.08.2019 - 1 ABR 10/18).

    Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst die Norm keine Verstöße gegen Regelungsabreden (BAG, Beschl. v. 13.8.2019 - 1 ABR 10/18).

    Dem Betriebsrat sollte ein Zustimmungsverweigerungsrecht ersichtlich nur bei einem Verstoß der personellen Maßnahme gegen solche Regelungen gewährt werden, die - zumindest auch - normativ und damit unmittelbar und zwingend für die Arbeitnehmer gelten können (BAG, Beschl. v. 13.8.2019 - 1 ABR 10/18).

    Sie entfaltet als lediglich schuldrechtliche Vereinbarung nur zwischen den Betriebsparteien Wirkung (BAG, Beschl. v. 13.8.2019 - 1 ABR 10/18).

  • BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 26/19

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - Berechnung der

    Einem erneuten Zustimmungsersuchen hätte mangels Änderung der beabsichtigten Eingruppierung die Grundlage gefehlt (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 ABR 10/18 - Rn. 16; 1. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 - Rn. 11 ff., BAGE 131, 197) .
  • ArbG Mannheim, 28.06.2023 - 2 BV 2/23

    Dringlichkeit der vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme -

    Es kommt folglich nur auf die Berechtigung der rechtzeitig und formgerecht vorgebrachten Gründe an, nicht darauf, ob der Betriebsrat die Zustimmung hätte zu Recht verweigern können (st. Rspr., vgl. BAG 13. August 2019 - 1 ABR 10/18 - Rn. 40, juris; BAG 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 17, juris; ausführlich: BAG 17. November 2010 - 7 ABR 120/09 - Rn. 34, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2023 - 7 Sa 216/22

    Tarifliches Urlaubsgeld - MTV Ernährung Genuss Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland -

    Der tarifgebundene Arbeitgeber hat im Bereich des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG die in einer tariflichen Vergütungsordnung enthaltenen Entlohnungsgrundsätze, soweit sie ohne den Tarifvorbehalt dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats unterliegen würden, im Betrieb - und damit auch in Bezug auf die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer - anzuwenden; die im Tarifvertrag enthaltenen Entlohnungsgrundsätze stellen damit zugleich die im Betrieb geltenden dar (BAG 13.08.2019 - 1 ABR 10/18 - Rn. 38).

    Dieses Verständnis geben die Funktion des Tarifvorbehalts in § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG sowie der Normzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor (BAG 13.08.2019 - 1 ABR 10/18 - Rn. 38 mwN.).

  • LAG Baden-Württemberg, 25.03.2022 - 12 TaBV 3/21

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Eingruppierung/Umgruppierung - gewerbliche

    Sie entfaltet als lediglich schuldrechtliche Vereinbarung nur zwischen den Betriebsparteien Wirkung (vgl. wörtlich zitiert aus BAG vom 13. August 2019 -1 ABR 10/18 Rn. 31 f ).
  • LAG Köln, 11.09.2020 - 9 TaBV 24/20

    Vollstreckungsabwehrklage im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2022 - 3 TaBV 1/22

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einhaltung der Vereinbarungen aus einer

  • ArbG Düsseldorf, 19.11.2021 - 7 Ca 1612/21

    Berechnung einer Sozialplanabfindung - Regelungsabrede

  • ArbG Düsseldorf, 20.10.2021 - 14 Ca 2457/21
  • ArbG Düsseldorf, 20.10.2021 - 14 Ca 2454/21
  • ArbG Düsseldorf, 30.09.2021 - 10 Ca 2167/21

    Gesamtzusage - ausdrückliche Erklärung - Schweigen auf Personalversammlung -

  • ArbG Düsseldorf, 04.10.2022 - 6 BV 107/22
  • LAG Köln, 29.01.2021 - 9 TaBV 31/20

    Mitwirkungspflicht bei Vorweggewährung von Entgeltstufen nach TVöD-K

  • ArbG Düsseldorf, 10.01.2022 - 6 Ca 1607/21
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